Hallo,
zur Vorgeschichte gehts hier: http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.ph ... 39&start=0
Ich hatte mit Hilfe einer Rechtsanwältin einen Widerspruch eingelegt gegen einen Widerspruchsbescheid für die Rückzahlung im Monat März 2013. Es geht um die Berechnung, die meine Aufwendungen, Fahrtkosten von 124 Euro monatlich zur Arbeit, nicht berücksichtigt.
Die Rechtsanwältin ist im Widerspruch leider nicht konkret genug geworden. Ich hatte nach einigen Tagen selbst noch eine gründlichere Begründung nachgereicht, da die Rechtsanwälin nach mehreren E-Mails hin und her keine Begründung nachreichen wollte. --> Auszug aus meinem Nachtragsschreiben:
Sodass vermutlich nun meine Begründung nicht herangezogen wurde, da ich sonst nicht verstehe, warum der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Mir geht es um die Neuberechnung, da meine Aufwendungen für Fahrkosten nicht berücksichtigt wurden.
1. Macht es aus Eurer Sicht hier eine Klage einzureichen?
2. Sind die Fahrkosten als Aufwendung hier zwingend zu berücksichtigen? (Zufluss der Fahrkostenbeihilfe erst ab April 2013, rückwirkend ab März 2013)
3. Und müsste ich, wenn ich den Prozess verliere die Prozesskosten komplett bezahlen?
4. Muss man eigentlich später nach Abschluss des Prozesses die Kosten für diesen so oder so, bei guten Einkommen zurück zahlen?
Ich habe derzeit knapp 1.060 Euro netto zusammen mit meinem Mann, der mittlerweile sein Studium abgeschlossen hat und nun arbeitssuchend ist.
Ich hoffe Ihr könnt mir den ein oder anderen Rat geben.
Danke vorab.
Lea
Widerspruchsbescheid - Klage bis 20.7. möglich
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Re: Widerspruchsbescheid - Klage bis 20.7. möglich
Hmmmm ....Leandereth hat geschrieben:Hallo,
zur Vorgeschichte gehts hier: http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.ph ... 39&start=0
Ich hatte mit Hilfe einer Rechtsanwältin einen Widerspruch eingelegt gegen einen Widerspruchsbescheid für die Rückzahlung im Monat März 2013. Es geht um die Berechnung, die meine Aufwendungen, Fahrtkosten von 124 Euro monatlich zur Arbeit, nicht berücksichtigt.
Die Rechtsanwältin ist im Widerspruch leider nicht konkret genug geworden. Ich hatte nach einigen Tagen selbst noch eine gründlichere Begründung nachgereicht, da die Rechtsanwälin nach mehreren E-Mails hin und her keine Begründung nachreichen wollte. --> Auszug aus meinem Nachtragsschreiben: Sodass vermutlich nun meine Begründung nicht herangezogen wurde, da ich sonst nicht verstehe, warum der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Mir geht es um die Neuberechnung, da meine Aufwendungen für Fahrkosten nicht berücksichtigt wurden.
1. Macht es aus Eurer Sicht hier eine Klage einzureichen?
2. Sind die Fahrkosten als Aufwendung hier zwingend zu berücksichtigen? (Zufluss der Fahrkostenbeihilfe erst ab April 2013, rückwirkend ab März 2013)
3. Und müsste ich, wenn ich den Prozess verliere die Prozesskosten komplett bezahlen?
4. Muss man eigentlich später nach Abschluss des Prozesses die Kosten für diesen so oder so, bei guten Einkommen zurück zahlen?
Ich habe derzeit knapp 1.060 Euro netto zusammen mit meinem Mann, der mittlerweile sein Studium abgeschlossen hat und nun arbeitssuchend ist.
Ich hoffe Ihr könnt mir den ein oder anderen Rat geben.
Danke vorab.
Lea
Also Dein nachgeschobenes Schreiben ist mit berücksichtigt worden.
Die Begründung des Widerspruchsbescheids habe ich nur kursorisch überflogen, es könnte sein, dass an der Argumentation etwas dran ist, dass die Fahrtkosten nur zu einem bestimmten Teil abzusetzen sind.
Zu Deinen anderen Fragen also:
Nein, für das Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben, und das Jobcenter lässt sich von seinen eigenen Mitarbeitern vertreten, da gibt es keine "Anwaltsgebühren". Allenfalls ist die/der eigene Anwalt/in zu bezahlen.3. Und müsste ich, wenn ich den Prozess verliere die Prozesskosten komplett bezahlen?
Wenn PKH bewilligt worden ist, wird dessen Honorar im FAlle des Unterlagens von der Gerichtskasse bezahlt, bei Obsiegen vom JC.
PKH kann bis zu 4 Jahre nach der Bewilligung zurückgefordert werden, aber auch nur einkommensabhängig; die genaue Tabelle dafür lautet (vgl. § 115 ZPO):4. Muss man eigentlich später nach Abschluss des Prozesses die Kosten für diesen so oder so, bei guten Einkommen zurück zahlen? [/b]
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden, auf volle Euro abzurundenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind unabhängig von der Zahl der Rechtszüge höchstens 48 Monatsraten aufzubringen, und zwar bei einem
einzusetzenden Einkommen
(Euro) eine Monatsrate von (Euro)
bis 15 0
50 15
100 30
150 45
200 60
250 75
300 95
350 115
400 135
450 155
500 175
550 200
600 225
650 250
700 275
750 300
über 750 300 zuzüglich des 750 übersteigenden Teils des einzusetzenden Einkommens
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Re: Widerspruchsbescheid - Klage bis 20.7. möglich
Ich habe mir die Rechnung und den Widerspruchsbescheid mal angesehen und finde daran leider nichts auszusetzen. Das JC hat Recht, von den Fahrtkosten ist im Zweifel nur ein Teil (Fahrtkosten minus 30 Versicherungspauschale minus 15,?? Werbungskosten) absetzbar. Wenn man das mach, dann bleibt eben leider immer noch eine gewisse, kleine Überdeckung durch Einkommen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.