Aus dem Newsletter von Harald Thomé:
Das Sozialgericht Frankfurt hat in einem aktuellen Urteil (SG Frankfurt v. 11.03.2014 – S 24 AS 1074/10) das Jobcenter dazu verurteilt, den sich selbst vertretende Widerspruchsführer, nach einem gewonnen Widerspruchs- und Klageverfahren eine Auslagenpauschale von je 20 EUR zu zahlen.
Zudem hält das SG Fahrtkosten zur Wahrnehmung eines Termins zur Akteneinsicht und anlässlich des Aufsuchens der Rechtsberatung einer örtlichen Sozialberatungsstelle für erstattungsfähig. Bei dem Erstattungsanspruch handelt es sich um Kosten die im Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 1 SGB X und nach § 193 Abs. 2 SGG im Klageverfahren. Das Gericht lehnt sich dabei an die 20 EUR Pauschale für Post-, Telekommunikationsentgelte nach Nr. 7002 VV RVG für Anwälte an.
Mit Bezugnahme auf das Urteil möchte ich nunmehr empfehlen in Zukunft bei gewonnenen Widersprüchen und Klagen die Auslagenpauschale von 20 EUR und Fahrtkosten gegenüber Sozialleistungsträgern geltend zu machen.
Hier geht es zu einem Scan des Urteils des SG Frankfurt: http://www.harald-thome.de/media/files/ ... 074-10.pdf
Kostenpauschale nach gewonnenem Widerspruch
Kostenpauschale nach gewonnenem Widerspruch
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
- germanempress
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Re: Kostenpauschale nach gewonnenem Widerspruch
Auch net übel
Wieder ma viele Fragen, die da bei mir hochkommen
Wie mach ich denn den Anspruch geltend?
Nen 2 Zeiler formlos auf das Papier bringen?
Wie stelle ich so ein Antrag?
Gibt es sowas wie ein Vordruck?
An wen genau stelle ich den Antrag?(An SB oder Ans JC allgemein?)
Kann ich die Kosten auch schon im Vorfeld ansprechen?
Gilt das nur nachdem der Widerspruch gewonnen wurde?
Wieder ma viele Fragen, die da bei mir hochkommen
Wie mach ich denn den Anspruch geltend?
Nen 2 Zeiler formlos auf das Papier bringen?
Wie stelle ich so ein Antrag?
Gibt es sowas wie ein Vordruck?
An wen genau stelle ich den Antrag?(An SB oder Ans JC allgemein?)
Kann ich die Kosten auch schon im Vorfeld ansprechen?
Gilt das nur nachdem der Widerspruch gewonnen wurde?
Am Ende
Re: Kostenpauschale nach gewonnenem Widerspruch
Wenn es mich beträfe, dann würde ich denen formlos schreiben
BG Nr. ....... Widerspruch vom ...... Bescheid vom .........
Sehr geehrte .......
dem o.g. Widerspruch wurde stattgegeben. Laut Urteil des SG Frankfurt v. 11.03.2014 – S 24 AS 1074/10 stehen mir als Kosten des Widerspruchverfahrens pauschal 42.10 € zu.
Ich fordere sie auf, die Kosten bis (14 Tagefrist, Datum ausschreiben) auf mein Konto ....... zu überweisen.
Mit freundlichen Grüßen.
BG Nr. ....... Widerspruch vom ...... Bescheid vom .........
Sehr geehrte .......
dem o.g. Widerspruch wurde stattgegeben. Laut Urteil des SG Frankfurt v. 11.03.2014 – S 24 AS 1074/10 stehen mir als Kosten des Widerspruchverfahrens pauschal 42.10 € zu.
Ich fordere sie auf, die Kosten bis (14 Tagefrist, Datum ausschreiben) auf mein Konto ....... zu überweisen.
Mit freundlichen Grüßen.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Re: Kostenpauschale nach gewonnenem Widerspruch
Würde ich so versuchen, wie Günter formuliert, aber ich meine es wären 20 Euro, Die 42,10 kommen zustande, weil auch Fahrtkosten zur Akteneinsicht und ählicher Kram genehmigt wurden.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Kostenpauschale nach gewonnenem Widerspruch
Tja und? Gehts gehts, wenn die was zum Kürzen finden, dann haben sie ihren Existenznachweis erbracht, also lass ihnen die Freude. Und wenn sie nicht kürzen, dann
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Ich könnte freundlich, aber wozu?
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- germanempress
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Re: Kostenpauschale nach gewonnenem Widerspruch
Is auf jedenfall gespeichert
Das könnte doch auch bei einem "abgelehnten Widerspruch" gefordert werden oder?
Denn für die zusätzlichen Schreibarbeiten könnte ich ja theoretisch jemand damit beauftragen (weil PC hinüber)
Die Kosten für Schreibarbeiten kann ich ja nicht in die EKS mit einfließen lassen.
Das könnte doch auch bei einem "abgelehnten Widerspruch" gefordert werden oder?
Denn für die zusätzlichen Schreibarbeiten könnte ich ja theoretisch jemand damit beauftragen (weil PC hinüber)
Die Kosten für Schreibarbeiten kann ich ja nicht in die EKS mit einfließen lassen.
Am Ende
Re: Kostenpauschale nach gewonnenem Widerspruch
Nur bei erfolgreichem Widerspruch
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Kostenpauschale nach gewonnenem Widerspruch
@Germanempress, was ist aus der 20-€-Kostenerstattung geworden? Hat die Behörde gezahlt?