WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

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Boednah
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WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#1

Beitrag von Boednah »

Hallo,
ich wollte mich vorweg einmal kurz vorstellen. Ich bin 33 jahre, war zuletzt als Fachberater angestellt und leider durch "betriebsbedingte Umstände" in die Arbeitslosigkeit geraten. Der Wiedereinstieg fällt mir schwer, da sich gerade in meiner Branche viele Zeitarbeitsfirmen tummeln, welche teilweise sehr schlecht bezahlt sind und es wie zuletzt immer nur Viertel- oder Halbjahresverträge gibt.

Nun gut, oder auch nicht...zu meinem Problem:

Ich hatte im August einen unangekündigten Hausbesuch von dem JC, somit wurden mir Leistungen vorläufig bewilligt. Ich wohne zusammen mit
einer Freundin, wohlgemerkt EINER nicht meiner Freundin, zusammen in einer WG.

Da ich damals dem JC den Zugang zu meiner Wohnung verwährt hatte, bekam ich nun gestern das Schreiben "Aufforderung zur Mitwirkung",
dass die ARGE direkt von einer Eheähnlichen Wirtschaftsgemeinschaft ausgeht und diese Freundin nun Angaben über ihre Einkommen- und Vermögensverhältnisse machen soll. Dass das ganze nicht Rechtens sein kann, ist mir völlig klar, aber wie verfahre ich nun weiter???

Direkt ein Widerspruchschreiben verfassen, und/oder wie sollte das aussehen?

Bin da gerade etwas ratlos....war mir aber schon bewusst, dass die Leute irgendwann ankommen würden, nur hatte ich gehofft bis dahin wieder in Arbeit zu sein :doof:
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Koelsch
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#2

Beitrag von Koelsch »

:willkommen: bei uns im Forum

Hast Du das Schreiben erhalten, war es also an Dich adressiert?

Wie lange bildet Ihr schon eine WG?
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Boednah
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#3

Beitrag von Boednah »

Ja, das Schreiben war an mich adressiert, meine Mitbewohnerin ist in einem festen Arbeitsverhältnis. Wir wohnen seit ca. 1,5 Jahren zusammen.

Dazu sei gesagt, dass die Zimmer auch WG-gerecht eingerichtet sind, ich empfand es nur als eine Zumutung, auch für sie, dass ich Jemanden fremdes in meine/unsere Wohnung Einlass gewähren muss.

Ich bin jetzt seit mitt August arbeitssuchend
Boednah
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#4

Beitrag von Boednah »

Ich ergänze jetzt nochmal, vielleicht ist dies ja relevant:

In meiner jetzigen Wohnung wohne ich seit Juli 2014. Ich habe 2013 eine Weiterbildung über BAföG finanziert abgeschlossen und bin danach bei mehreren ZAF angestellt gewesen, so dass ich von Januar 2015 bis März 2015 arbeitlos was, danach war ich von März bis August beschäftigt und nun schon wieder seit August 2015 arbeitssuchend. In meiner Arbeitslosenzeit war ich bisher auf ALG II angewiesen, da die Schulzeit nunmal nicht angerechnet wird und die ständigen "Kurzzeitverträge" meist nicht verlängert wurden. :heul:

D.h. ALG II wurde im Zeitraum Januar 2015 bis März 2015 bereits ohne Nachfragen bewilligt, nun seit dem August mit dem Weiterbewilligungsantrag, kamen die Probleme
mit der Vorläufigen Zahlung und meinem verwährten Einlass des JC aus genannten Gründen.

Ich habe jetzt ein Widerspruch verfasst, der auch die vom JC genannten §60 etc. enthält, wo sie sich m.M.n. schon rechtswidrig verhalten:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie versuchen hier §60 SGB I ff. (Angabe von Tatsachen), missbräuchlich in Ansatz zu bringen. Unter Betrachtung der bisherigen Vorgehensweise geschieht dies wissentlich.

§60 SGB I bezieht sich alleine auf leistungs- und allenfalls noch auf Vermittlungsrelevante Daten. Ebenfalls wissentlich lassen Sie hier §65 SGB I (Grenzen der Mitwirkungspflicht) außer Acht.

Sämtliche leistungsrelevante Daten liegen Ihnen längst vor.

Dies wurde auch in den Leistungsbescheiden vom ............ und vom .............. dokumentiert.

Weiter bin ich bisher noch nicht.
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Koelsch
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#5

Beitrag von Koelsch »

Gegen die Aufforderung zur Mitwirkung ist kein Widerspruch möglich, das ist kein Verwaltungsakt. Widerspruch ginge erst gegen eine Leistungseinstellung.

Wenn das an Dich adressiert war, dann schreib recht kühl zurück, dass Du keinerlei Zugriff auf die geforderten Daten hast und daher der Aufforderung nicht folgen kannst. Mehr nicht.
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#6

Beitrag von Boednah »

Ok danke, ich bin jetzt aber noch etwas ausführlicher darauf eingegangen. Im Prinzip gehen mich Ihre Daten ja sowieso nicht an, das
gibt aber sicherlich später so ein hin- und her mit denen. Seitdem ich diese EGV nicht unterschrieben habe, fing die Schikane an. :arge:
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Koelsch
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#7

Beitrag von Koelsch »

Wie gesagt, schreib da nicht zu viel. Lass vor allem die § raus. "Intime" Kenntnis von §§ kann Dir später unter Umständen vorgehalten werden = "der bekommt keine PKH, der kennt sich so gut aus, der kann sich selbst helfen".

Schreib ganz knapp:
Sämtliche leistungsrelevante Daten liegen Ihnen längst vor.

Dies wurde auch in den Leistungsbescheiden vom ............ und vom .............. dokumentiert. Die von Ihnen jetzt zusätzlich angeforderten Daten liegen mir nicht vor.

Das reicht völlig.
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Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Boednah
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#8

Beitrag von Boednah »

Wie gesagt, schreib da nicht zu viel. Lass vor allem die § raus. "Intime" Kenntnis von §§ kann Dir später unter Umständen vorgehalten werden = "der bekommt keine PKH, der kennt sich so gut aus, der kann sich selbst helfen".
Ok, dann weiss ich das nächste mal besser bescheid..vielen Dank nochmal
Ich hatte nur das Gefühl mich rechtfertigen zu müssen, da sich die Arge auf die §§ bezog und die unangekündigte "Hausdurchsuchung" sowieso schon nicht rechtens ist...Im Prinzip - sollte es mal vor Gericht gehen - kann man es denen ja immer noch vorwerfen.

Wie auch immer, es ist zum kotzen....ich habe Jahrelang eingezahlt und jetzt versuchen die mir den letzten cent zu rauben
Boednah
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#9

Beitrag von Boednah »

Ich habe diesen Monat kein Geld überwiesen bekommen, müssen die einen nicht vorwarnen? Ich weiss auch gar nicht wie ich das jetzt handhaben soll, mir geht das mittlerweile nur noch auf´n S... :motzki:
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angel6364
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#10

Beitrag von angel6364 »

Geh zum zuständigen Sozialgericht mit allen Unterlagen inklusive Deiner "leeren" Kontoauszüge. Dort suchst Du die Rechtspflegestelle und stellst eine Antrag auf einstweilige Anordnung. Die Leute dort sind im allgemeinen recht erträglich. Sie formulieren Dir Deinen Antrag und das wars dann vorerst mal. Dann walte der Richter bzw. die Richterin ...
"Ich fürchte mich nicht vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Faschisten, sondern vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Demokraten."
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#11

Beitrag von Boednah »

So mal ein kurzer Zwischenstand:
Ich konnte nach langer hin- und hertelefoniererei mit dem JC, nachdem ich von einer verantwortlichen Person nach der anderen hin- und hergeschoben wurde -erwirken-, dass meine Leistungen jetzt doch überwiesen werden und es anscheinend nur ein Versehen war, dass dieser Betrag nicht überwiesen wurde...
Wie auch immer, ich habe die SIEBEN! Gespräche, welche letztlich zum Erfolg führten, alle mitgeschnitten...auch wenn es vielleicht nicht erlaubt sein mag, habe ich wirklich was in der Hand und ich würde mich wirklich gern zur Wehr setzen, da ich mich wie der allerletzte Mensch behandelt fühle :heul:

Ich habe jetzt auch einer Hausbegehung zugestimmt, da ich wie gesagt nichts zu verbergen habe, was meine Wohnsituation betrifft.
Kann mir Jemand Tips geben, auf was ich da achten muss? Ich habe bereits einen "Beistand" angefordert und werde diese Begehung nur mit einem Termin wahrnehmen!

Was sind meine Rechte und was meine Pflichten?
Dürfen Schubladen beispielsweise durchsucht oder geöffnet werden?
WG-Gerecht eingerichtet ist die Wohnung ;)
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Günter
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#12

Beitrag von Günter »

Lies am Besten mal hier durch und dann kannst du deine Fragen gezielt stellen. Das ist effektiver.

https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/i ... TBAI377918
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Koelsch
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#13

Beitrag von Koelsch »

Es dürfen normalerweise keine Schränke (auch keine Kühlschränke) etc geöffnet werden.

Ich kopier Dir mal die entsprechenden Fachlichen Hinweise zu § 6 SGB II:
Randnummer 6.23
Während des Hausbesuches ist der Betroffene über die Verfahrensabläufe
zu informieren. Er hat das Recht, während des Hausbesuches
Einsicht in das Prüfprotokoll zu nehmen. Der Betroffene
hat jederzeit die Möglichkeit, den Hausbesuch abzubrechen, mit der
möglichen Folge eines nicht vollständig ermittelten Sachverhaltes.

Dem Betroffenen ist auf Wunsch eine Abschrift des Prüfprotokolls
zu überlassen.
Er kann nach Abschluss des Hausbesuches eine
Gegendarstellung erstellen.

Randnummer 6.24
Eine routinemäßige Durchsicht der Schränke ist nicht zulässig.
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
kann sie jedoch erforderlich sein, wenn eine Sachverhaltsklärung
sonst nicht möglich wäre. Hierzu bedarf es jedoch der ausdrücklichen
Einwilligung des Betroffenen.
Natürlich wirst Du den Wunsch haben, das Protokoll zu bekommen, und wenn die in die Schränke gucken wollen, dann sollen die ausführlich begründen, warum das erforderlich ist. Vorsorglich aber sollte zumindest Kleidung in separaten Schränken aufbewahrt werden. Im Kühlschrank aber muss keineswegs "jeder sein eigens Paket Butter" haben, es ist normal, dass solche Sachen gemeinsam genutzt und gekauft werden. Es sollte aber eine Antwort parat stehen, wenn die Frage nach der Abrechnung dieser Sachen kommen, also z.B. "Jeder kauft ein, wenn er sieht, da fehlt was. Am Monatsanfang legt jeder seine Quittungen auf den Tisch und dann sehen wir ja, wer dem anderen noch was zu zahlen hat. Dann wird das ausgeglichen."
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#14

Beitrag von Boednah »

Schonmal vielen Dank für eure Hilfsbereitschaft...bisher war ich nicht in dieser Situation, von daher bitte ich meine Anfängerfragen zu entschuldigen ;)

Ist es denn so, dass die Personen jeden Raum besichtigen dürfen? Meine Mitbewohnerin würde doch gerne Ihr Schlafgemach für sich behalten...
Zuletzt geändert von Boednah am Di 15. Dez 2015, 23:11, insgesamt 1-mal geändert.
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Koelsch
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#15

Beitrag von Koelsch »

Boednah hat geschrieben:Schonmal vielen Dank für eure Hilfsbereitschaft...bisher war ich nicht in dieser Situation, von daher bitte ich meine Anfängerfragen zu entschuldigen
Es gibt keine "Anfängerfragen", es gibt nur Fragen und die muss man möglichst frühzeitig stellen, denn dann kann man sich hoffentlich noch richtig verhalten. Du wirst hier im Forum und in anderen Foren viele Postings finden, wo man leider feststellen muss, dass zu spät gefragt wurde.
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#16

Beitrag von Boednah »

Ich muss mich hier auch ein wenig reinfuchsen. Bisher habe ich grundsätzlich nicht vorschnell gehandelt und mir immer einen "Beistand" zur Seite gezogen.

Was mich etwas irritiert, ist vom "MOD Günter" angegebene Quelle für die fachlichen Hinweise, denn demnach steht ja diese Feststellung in keinem Verhältnis zum AUfwand...ich muss sagen, dass ich genau dies auch in meiner Stellungname so geschrieben habe und dass das Fachpersonal (Hausbesucher), stets voreingenommen ist.

Zitat:
(2) Zur Feststellung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft
sind Informationen erforderlich, die nur schwer im Wege eines Hausbesuches geklärt werden können. Aspekte, die für das Vorliegen einer Verantwortungs und Einstehensgemeinschaft sprechen (§ 7 Abs. 3a) können in der Regel über die Angaben der Anlage VE auch ohne Hausbesuch festgestellt werden. Der Hausbesuch ist allenfalls bei Widerlegung der Vermutung zur Indizienfeststellung erforderlich

Einziger Punkt, ist dass wir seit über einem Jahr zusammen wohnen.
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#17

Beitrag von sleepy5580 »

Zum Zimmer deiner Mitbewohnerin, würde ich einfach die Wahrheit sagen: "Das ist ihr Zimmer da dürfen wir nicht rein".

Zudem einen Jahr:Wollen wir wetten, das die da bei gleichgeschlechtlicher WG da nach einem Jahr nicht nachhorchen würden.
Alle Aussagen sind nur persönliche Meinungen
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kleinchaos
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#18

Beitrag von kleinchaos »

Doch, auch bei gleichgeschlechtlicher WG wird oft geprüft
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#19

Beitrag von Boednah »

Jetzt wollen sie von meiner Mitbewohnerin schriftlich bestätigt haben, dass wir nicht in einer Beziehung leben. Ich denke dagegen ist ja nichts einzuwenden oder?
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Günter
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#20

Beitrag von Günter »

:jojo: :jojo:
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#21

Beitrag von Boednah »

So ich habe mal eben ein Schreiben entworfen, was haltet Ihr davon: ?

Sehr geehrte/r Herr/Frau ...................,

wie am Donnerstag, den XX.XX.20XX um XX:XX telefonisch mit Ihnen besprochen, übersende ich Ihnen hiermit ein Schreiben, welches bestätigt, dass ich Herr ....................... und meine Mitbewohnerin Frau ...................... keine Verantwortungs- bzw. Einstehens Gemeinschaft („eheähnliche Gemeinschaft“) bilden, sondern lediglich ein Wohngemeinschaft mit getrennten Haushalten führen.

Alle leistungsrelevanten Daten liegen Ihnen bereits vor.

Dies wurde auch in den Leistungsbescheiden vom XX.XX.20XX dokumentiert.

Ergänzender Hinweis: Selbst die Bundesagentur gibt in Ihren Anweisungen zum Hausbesuch den unmissverständlichen Hinweis, dass Hausbesuche ein äußerst untaugliches Mittel zum Nachweis einer BG sind.

Eben deshalb gibt es ja die klaren Voraussetzungen in § 7 Abs. 3a SGB II und hat die Bundesagentur für Arbeit die Anlage VE (Verantwortungs- und Einstehens Gemeinschaft) als Prüfungsgrundlage entwickelt.

Zudem erweist die Praxis, dass hier regelmäßig unkundiges oder voreingenommenes Personal im Außendienst eingesetzt wird und die gesetzlichen Grundlagen nicht beachtet werden.

Des Weiteren sollte „der Hausbesuch“ aber immer das allerletzte Mittel sein, wenn es wirklich keine andere Möglichkeit gibt, den Leistungsanspruch festzustellen. Dieses ist nur in wenigen Ausnahmefällen gegeben.
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#22

Beitrag von marsupilami »

Bisken umgestellt und den einen Satz da raus, weil doppelt gemoppelt und den anderen gestrichen wg. Polemik.
Sehr geehrte/r Herr/Frau ...................,

wie am Donnerstag, den XX.XX.20XX um XX:XX telefonisch mit Ihnen besprochen, übersende ich Ihnen hiermit ein Schreiben, welches bestätigt, dass ich Herr ....................... und meine Mitbewohnerin Frau ...................... keine Verantwortungs- bzw. Einstandsgemeinschaft („eheähnliche Gemeinschaft“) bilden, sondern lediglich ein Wohngemeinschaft mit getrennten Haushalten führen.

Alle leistungsrelevanten Daten liegen Ihnen bereits vor.

Dies wurde auch in den Leistungsbescheiden vom XX.XX.20XX dokumentiert.

Ergänzender Hinweis: Selbst die Bundesagentur gibt in Ihren Handlungsanweisungen zum Hausbesuch den unmissverständlichen Hinweis, dass Hausbesuche ein äußerst untaugliches Mittel zum Nachweis einer BG sind.

Ebenso gibt es ja die klaren, einschlägigen gesetzlichen Regelungen und hat die Bundesagentur für Arbeit die Anlage VE (Verantwortungs- und Einstehens Gemeinschaft) als Prüfungsgrundlage entwickelt.
Anmerkung: steht doch schon im vorangegangenen Absatz.

Ein Hausbesuch sollte immer das allerletzte Mittel sein, wenn es wirklich keine andere Möglichkeit gibt, den Leistungsanspruch festzustellen. Dieses ist nur in wenigen Ausnahmefällen gegeben.

Zudem erweist die Praxis, dass hier regelmäßig unkundiges oder voreingenommenes Personal im Außendienst eingesetzt wird und die gesetzlichen Grundlagen nicht beachtet werden.
Anmerkung: Polemik, weglassen. Es geht nur um die Bestätigung, dass keine Einstandsgemeinschaft.
Signatur?
Muss das sein?
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#23

Beitrag von Koelsch »

Marsu's Version gefällt mir
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#24

Beitrag von Günter »

sondern lediglich ein Wohngemeinschaft mit getrennten Haushalten führen.
wir bewohnen lediglich getrennte Räume in einer Wohnung und führen getrennte Haushalte.

Das Wort "Wohngemeinschaft" wäre mir suspekt.

Ich würde anfügen, sollte es zu einem Hausbesuch durch ihren Außendienst kommen, dann verweigere ich ihnen den Zutritt und Einblicke in meinen Teil der Wohnung.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: WIDERSPRUCH verfassen über die "Aufforderung zur Mitwirkung"

#25

Beitrag von marsupilami »

Richtig, das Wort "Wohngemeinschaft" muss da weg.


Wenn aber dem "Hausbesuch" doch Zutritt allgemein gewährt wird und nur Teile der Wohnung "gesperrt" werden, ist eigentlich der ganze Schrieb überflüssig.
Signatur?
Muss das sein?
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