Ausgangslage:
eLB wohnt mit Ü25-"Kind " in eigenem Häuschen
eLB stellt Erstantrag auf ALG II, ebenso Ü25-"Kind "
Erstantrag von eLB wird abgelehnt, weil nach Meineung JC zu viel Vermögen vorhanden. Es ist strittig, ob dies tatsächlich der Fall ist. Widerspruch wurde eingelegt und läuft, eA beim SG ist aussichtslos, da tatsächlich Schonvermögen vorhansden ist. Von daher würde SG keine Eilbedürftigkeit erkennen.
Jetzt, deutlich später, wird auch Erstantrag des Ü25-"Kind " abgelehnt - Begründung, wir vermuten und dürfen vermuten nach § 9 Abs. 5 SGB II Du lebst mit eLB in Haushaltsgemeinsachaft und wirest von eLB "durchgefüttert".
Klar werden wir auch dagegen vorgehen, aber wie am Klügsten?
- Nur Widerspruch und Bestätigung von eLB: "Ich fütter den faulen Sack doch nicht durch, der ist alt genug, der soll selbst für die Butter auf seinem Brötchen sorgen"
- eA beim SG ohne die Bestätigung de von eLB sondern mit der Begründung - eLB kann mich nicht durchfüttern, eLB ist selbst 'ne arme Sau und hat nix, was er mir zuschustern könnte. eLB brauchst selbst ALG II.
Ausschlaggebend für die rechtliche Beurteilung ob Ü25-"Kind " mit eLB in einer HG lebt ist die Frage, hat eLB Geld zur Unterstützung ja oder nein. Damit aber muss SG sich genau mit dieser Frage auseinander setzen, was es eigentlich gar nicht müsste, wenn eLB isoliert betrachtet würde.
Hier aber kann SG nicht auf das zweifelsohne vorhandene Schonvermögen des eLB verweisen, denn täte SG das, dann würde SG das Vorhandesein einer HG "zementieren" ohne deren Vorhandensein geprüft zu haben.