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Verwaltungsrecht/ablehnender Bescheid/Begründung

Verfasst: Do 14. Jun 2018, 19:59
von der ratlose
hallo,
ich weiß nicht ob ich einen Denkfehler habe.

UVG Leistungen sind abgelehnt worden.
Begründung:fehlende Mitwirkung
Antragstellerin hat die Zeiten in denen die Kinder beim Vater sind nicht abschließend angegeben.
Der Leistungsbescheid des Vaters vom JC würde nicht ausreichen.(ist ja nur vorläufig)
SB ist aber bekannt das das Umgangsmodell schon aus praktischen Gründen kein 1/3 zu 2/3 Umgangsmodel sein kann.
Sondern viel weniger.

Das war der einzigste Punkt im Ablehnungsbescheid.
Also Widerspruch eingelegt und die Zeiten nochmal abschließend mitgeteilt.

Ich sehe das doch richtig, das im ablehnenden Bescheid alle Versagungsgründe aufgeführt sein müssen,
damit im Widerspruch die Möglichkeit besteht diesen abzuhelfen.
Hintergrund ist:
Mir geht das irgendwie zu einfach, das war doch sehr stressig es mussten Ministerien eingeschaltet werden usw. da die das nicht bearbeiten wollten
solange das Gesetz noch nicht geändert ist.

Re: Verwaltungsrecht/ablehnender Bescheid/Begründung

Verfasst: Do 14. Jun 2018, 20:07
von Koelsch
Ich wüsste nicht, dass alle Gründe aufgelistet sein müssen. Es reicht nach meiner Meinung ein Grund.

Re: Verwaltungsrecht/ablehnender Bescheid/Begründung

Verfasst: Do 14. Jun 2018, 20:25
von der ratlose
Ich weis nicht.
Wenn das so wäre wird ein Widerspruchsverfahren sinnlos, weil wenn dem Widerspruch stattgegeben werden muss, ja automatisch eine Bewilligung erfolgen müsste.
Sonnst wird das ja eine Endlosschleife.
Dem Antragsteller muss ja schon im Rahmen der Beratungspflicht die Möglichkeit gegeben werden im Widerspruchsverfahren alle Probleme zu heilen.

Re: Verwaltungsrecht/ablehnender Bescheid/Begründung

Verfasst: Do 14. Jun 2018, 20:33
von Koelsch
In § 39 VwVfG steht, "wesentliche" Punkte sind zu nennen, das heißt eben, es sind nicht alle Gründe zu nennen.

Re: Verwaltungsrecht/ablehnender Bescheid/Begründung

Verfasst: Do 14. Jun 2018, 21:42
von Olivia
Darf denn die AStin haftbar gemacht werden für versäumte Mitwirkungshandlungen Dritter?

Re: Verwaltungsrecht/ablehnender Bescheid/Begründung

Verfasst: Do 14. Jun 2018, 21:59
von Koelsch
Berechtigte Frage, keine Ahnung ob das geht. Wäre ein Punkt, den man im Widerspruch anführen sollte

Re: Verwaltungsrecht/ablehnender Bescheid/Begründung

Verfasst: Do 14. Jun 2018, 23:52
von kleinchaos
Beispiel wäre: Arbeitnehmer mit Minijob bekommt vom Arbeitgeber das Formular Einkommensbescheinigung (für ALG1) nicht ausgestellt. Arbeitsamt weigert sich zu zahlen, bevor nicht diese Bescheinigung vorliegt. Es haftet in diesem Falle schuldlos der Arbeitnehmer

Re: Verwaltungsrecht/ablehnender Bescheid/Begründung

Verfasst: Sa 16. Jun 2018, 21:10
von Upstocker
Wiso Mitwirkung Dritter?
Die Antragstellerin wirkt nicht mit...
Kann doch nicht so schwer sein ein Blatt DIN A4 mit ein paar Zahlen vollzumalen, wann sich die Kinder wo aufhalten. Papa macht eine Tabelle am PC. Druckt die aus und Mama unterschreibt die. Fertig. Dafür muss man keine Gerichte beschäftigen.

Re: Verwaltungsrecht/ablehnender Bescheid/Begründung

Verfasst: Mo 18. Jun 2018, 20:48
von der ratlose
Upstocker, das ist ja auch kein Problem.
Und es wurde ja auch so gemacht. (Januar 2018)
Die SB hat als erstes eine Aufstellung darüber bekommen wann die Kinder in den nächsten 6 Monaten beim Vater sein werden.
November 2017 bis Ende April 2018.
Der Vater hat dieses bestätigt und zur Untermauerung seinen JC Bescheid in denen die Kinder mit aufgeführt sind beigefügt.
Die SB meint dann aber das die Antragstellerin schon im Februar 2018 hätte ausführen müssen wann die Kinder im Zeitraum vom Nov.2017 - April 2018
beim Kindesvater waren.
Und da so etwas nicht geht, hat sie selbst das ja auch nie angefordert.
Und im abweisenden Bescheid führt sie aus das dies wohl nur mit dem abschließenden Bescheid des JC (Kindesvater) bestätigt werden könne.
(Der wird ja bei Selbständigen sofort erstellt wenn der Bewilligungszeitraum abgelaufen ist. ) :5: :5:
Das ist ja das was ich so verwirrend fand. Es machte den Widerspruch recht einfach.