Re: Sperre droht
Verfasst: Fr 13. Jul 2018, 18:10
Der Sohn soll sich beim Amtsgericht einen Beratungsschein holen, PKH gibt's nur, wenn's vor Gericht geht - und so weit seid ihr noch nicht
Hypothese: Die Grundsicherungsbehörde stellt irgendwann fest, dass keine Hilfebedürftigkeit besteht und kann das rechtssicher begründen. Dann muss rückwirkend mindestens der Mindestbetrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (KV) vom Versicherungsnehmer gezahlt werden.
Die Frage die sich für mich stellt, wenn er kein eigenes Einkommen hat, bei mir wohnt und verpflegt wird, da er ja kein Geld hat, kann/werde ihn ja nicht verhungern lassen, ist er dann hilfsbedürftig, so das er Geldleistung vom Amt erhält ? Oder muss ich ihn Hypothetisch erst rausschmeißen, damit er Hilfsbedürftig wird ?!friys hat geschrieben: ↑Sa 14. Jul 2018, 11:29Hypothese: Die Grundsicherungsbehörde stellt irgendwann fest, dass keine Hilfebedürftigkeit besteht und kann das rechtssicher begründen. Dann muss rückwirkend mindestens der Mindestbetrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (KV) vom Versicherungsnehmer gezahlt werden.
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Bedürftigkeit liegt vor, wenn das volljährige Kind mangels eigener Einkünfte oder eigenen Vermögens nicht in der Lage ist, seinen Lebensbedarf selbst zu decken. Reicht etwaiges eigenes Einkommen nicht zur Deckung des Lebensbedarfs aus, besteht hinsichtlich des Restbedarfs ein Unterhaltsanspruch gegen die unterhaltsverpflichteten Eltern.
Ein Rechtsanwalt ist dann gut für euch, wenn er für eure Rechtsangelegenheit befähigt ist und diese mit dem gebotenen Einsatz seiner Kenntnisse und Fähigkeiten bearbeitet. Ist eurer nun ein guter oder schlechter Rechtsanwalt?
Wenn dem so wäre, wie der Advokat sagte, dann hat meine Krankenkasse mit der Rückerstattung alles falsch gemacht. Vgl. mein Post #29.
Wenn dem JC mitgeteilt wird, dass man gesundheitliche Beschwerden hat, die für die Beratung bzw. Vermittlung Auswirkungen haben, will das JC die gesundheitliche Leistungsfähigkeit durch den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit abklären lassen.
Ja, darauf müsst ihr euch wohl oder übel einstellen.
Ich würde erst einmal meine Einschätzung angeben, dass ich täglich 3 bis unter 6 Stunden am Tag Arbeiten verrichten kann. Eine "Ärztliche Einschätzung" (es gibt sogar ein entsprechendes Formular vom Jobcenter dafür) und / oder vorläufige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird hilfreich sein. Nach dem ganzen Gesundheitsfragen-Brimborium wird sich wohl der wirkliche Grad der Arbeitsfähigkeit herausstellen. Bis dahin besteht erst einmal Anspruch auf ALG II - vgl. auch Post #34.
Um so wichtiger ist die Gesundheitskarte (eGK) der GKV. Ohne eGK erhält dein Sohn nur Hilfe bei akuten Schmerzen oder wenn er lebensbedrohlich erkrankt ist. Deinem Sohn geht es aber schon längere Zeit schlecht. Dies eventuell zu bagatellisieren halte ich für grob fahrlässig. Er braucht professionelle Hilfe.
Den es beim volljährigen Kind - außer in Erstausbildung - nicht gibt.Reicht etwaiges eigenes Einkommen nicht zur Deckung des Lebensbedarfs aus, besteht hinsichtlich des Restbedarfs ein Unterhaltsanspruch gegen die unterhaltsverpflichteten Eltern.
Das ist nicht zutreffend.
Genau das habe ich gesagt, weil du zuerst das Gegenteil behauptet hast. Meine Aussage war also richtig und nicht falsch.auch wenn nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch keine Unterhaltspflicht besteht.
Schreck-Gespenst? Diesmal Hausbesuch zur Feststellung BG oder nicht. Dann lass dir mal von @kc berichten.marsupilami hat geschrieben: ↑Mi 18. Jul 2018, 13:06 Was soll denn jetzt schon das Schreck-Gespenst des Hausbesuches?
Das Anführen von relevanten Paragraphen hat nichts mit pseudo-juristische Diskussionen zu tun. Worauf begründest zu deine Einschätzungen?marsupilami hat geschrieben: ↑Mi 18. Jul 2018, 13:06 Schritt für Schritt und ohne viel pseudo-juristische Diskussionen
Du hast recht. @chris1 muss ermal ab Posting #32 Luft holen.marsupilami hat geschrieben: ↑Mi 18. Jul 2018, 13:06 lasst doch den Thread-Ersteller auch mal Luft holen!
Viele Fragen von @chris1 bedingen viele Antworten, wenn ihm geholfen sein soll.
Diese Ansicht ist wirklich "kleinkidisch".
Mir geht es grundsätzlich nicht ums Recht haben, sondern um Darlegung und Begründung meiner Aussagen.
Sprechen wir heute aneinander vorbei? Einen Beitrag weiter oben hast du noch "wird gesetzlich vermutet" geschrieben. Das ist jetzt der zweite Beitrag, der das, was du zuerst geschrieben hast, selbst wieder umdreht. Und ich möchte es heute mal mit Höflichkeit versuchen: Hast du da einen Dreher drin, oder bin ich jetzt zu doof?
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 95177.htmlEin Volljähriger habe bei hinreichender Leistungsfähigkeit seiner Eltern nur dann Anspruch auf Unterhalt, solange er wegen Schulbesuchs, Studiums oder einer Ausbildung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne und müsse. Volljährige Kinder, die sich keiner Berufsausbildung unterzögen, seien grundsätzlich nicht unterhaltsbedürftig.
Das hat seine Vorteile.
Nö, warum? Ist doch lustich.
Wie soll das gehen?
Der Inhalt des obigen Postings hat jetzt was genau mit dem Thema/der Überschrift zu tun?marsupilami hat geschrieben: ↑Mi 18. Jul 2018, 17:16 Das hat seine Vorteile.
Welche jetzt genau?
Nun, ... also .... ähhhh .... mein Gott, es ist so heiß heute.
Nö, warum? Ist doch lustich.
Nein, weil ich durchaus verstehe, dass das hier ein Hilfethread ist, und das Posting ab dem Hinweis nicht mehr angemessen war, daher gerne weg damit.Nö, warum? Ist doch lustich.
Nach der Antragsstellung, falls Verschleppung, Probleme -> SG ist auch dafür zuständig, dass Existenzminimum vorläufig sicherzustellen, was hier definitiv notwendig ist. Dann kann man die Probleme klären, während die Leistung schon läuft. Das hat bei mir ja auch schon geklappt.Wie soll das gehen?
Das SG wird fragen: habt ihr Antrag beim JC gestellt?
Nein?
Dann macht das.
Wir sind erst involviert, wenn a) Antrag gestellt und somit der Deliquent auch beim JC offiziell bekannt ist und b) wenn "Kunde" und JC unterschiedlicher Auffassung sind über einen bestimmte Sachverhalt und der Widerspruchsbescheid den Ärger nicht aus der Welt schafft.
Weil ich halt auf diesen einen Beitrag antworten wollte, die anderen lese ich erst nach meiner Antwort. Das mache ich schon immer so. Und dann editiere ich notfalls noch was rein, falls ich zum Rest auch was sagen will. Das ist dem Flow in meinen Gedanken geschuldet.Das hat seine Vorteile.
Welche jetzt genau?
Nun, ... also .... ähhhh .... mein Gott, es ist so heiß heute.
http://anwalt-renner.de/?p=95Gemäß § 88 I SGG ist – erst – nach 6 Monaten die Erhebung einer sog. Untätigkeitsklage möglich, wenn über den Leistungsantrag „ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden wurde“.