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verwaltungsrecht und der § 44 SGB X

Verfasst: Mo 27. Aug 2018, 16:17
von der ratlose
Moin,

kann ich mit dem § 44 SGB X einen Verwaltungsakt in Sachen Unterhaltsvorschussgesetz überprüfen lassen.

Leistungen nach dem UVG sind laut SGB I ein besonderer Teil der Sozialgesetzbücher (§ 68 SGB I Nr.14)

Die UVG Stelle meint das würde nicht gehen da der § 44 SGB X nur für Fälle gelten würde die der Sozialgerichtsbarkeit unterliegen würden.

Re: verwaltungsrecht und der § 44 SGB X

Verfasst: Mo 27. Aug 2018, 16:34
von Koelsch
Das wäre mir neu. Das SGB X gilt meines Wissens z.B. durchaus auch Kindergeld - und das geht bekanntlich auch nicht vor's SG

Re: verwaltungsrecht und der § 44 SGB X

Verfasst: Mo 27. Aug 2018, 17:28
von benedetto
@Ratloser: Warum willst Du Dich als juristischer Laie bei der Wahl der maßgeblichen Rechtsgrundlage festlegen? Du begehrst generell die Überprüfung eines Verwaltungsakts.

Dabei genügt es doch, den angefochtenen VA konkret mit Datum und Inhalt des Entscheidungssatzes zu benennen und die Gründe darzulegen, warum der VA rechtwidrig sein soll, ob nach § 44 SGB X oder § 48 SGB X ist doch egal. Damit kann die Behörde in die pflichtgemäße Prüfung eintreten. Du kannst dem Leistungsträger nicht vorgeben, welche Rechtsgrundlage die Behörde in einer Entscheidung wählt - Rücknahme oder Aufhebung -, Hauptsache es wird innerhalb angemessener Zeit entschieden, damit der Weg für ein Widerspruchsverfahren und spätere Klage vor dem Verwaltungsgericht eröffnet wird.

Alleiniger Zweck des Ü-Antrages bei bestandskräftigen VA's, die wegen Ablauf der Widerspruchsfrist nicht mehr angefochten werden können, ist lediglich die erneute Prüfung auf Richtigkeit. Wenn die Behörde zu dem Ergebnis gelangt, der VA sei nicht zu beanstanden, muß sich eben das Verw.G mit der Sache beschäftigen. Reicht doch für's erste.

Re: verwaltungsrecht und der § 44 SGB X

Verfasst: Mo 27. Aug 2018, 18:35
von der ratlose
Es ist recht einfach,

1.
die Behörde führt aus das sie überhaupt keine Überprüfungsanträge bearbeitet. Schon gar nicht nach § 44 SGB X.
2.
Nektar saugen, die Behörde lügt wie gedruckt, da werden sogar gesetzlich festgelegte Ferienzeiten negiert mit der begründung da wären keine Ferien
gewesen, man hätte da andere Infos, es wäre auch völlig unerheblich ob die Schule die Ferien so bestätigt.

usw.,usw.

3.
die AS möchte das der ablehnende Bescheid überprüft wird.

4.
Das Verwaltungsgericht ist momentan völlig überlastet, das wird also richtig lange dauern, da macht es doch Sinn das Fehlverhalten
der Behörde zu dokumentieren und ins Felde zu führen.

5.
Vorbereitung der Schadensersatzklage, Behörde diskriminiert wohl vorsätzlich weil AS im Ausland wohnen.
Da ist die Ablehnung der generellen Bearbeitung eines Überprüfungsantrages, die Totalverweigerung der Akteneinsicht, das vorsätzliche Lügen schonmal etwas was man sehr gut vorbringen kann.