Rückauflassungsvormerkung heißt auf unjuristisch:
Und jetzt die schmutzige Pfantasie:Ich übertrag Dir mein Häuschen, aber wenn dies oder das (genau zu definieren) eintritt, dann bekomm ich das wieder, oder dann bekommt's XY
Eltern sind alt und greis, haben aber Häuschen, in dem sie wohnen. Sie erklären, aus welchen Günden auch immer
"Kind, wir wollen mit der Hütte nix mehr zu tun haben, wir schenken sie Dir, bleiben aber drin wohnen bis zu unserem Ende."
So weit so klar, aber
- Kind ist in ALG II Bezug.
- JC jubelt natürlich, toll diese Schenkung ist Einkommen und wird angerechnet. (Man kann auch Häuser mit lebenslangem Wohnrecht verkaufen
- Kind fällt nach der Schenkung in ALG II
- JC jubelt natürlich, toll dieses Haus ist verwertbares Vermögen und wird angerechnet. (Man kann auch Häuser mit lebenslangem Wohnrecht verkaufen
- Das Häuschen bleibt im Eigentum des Beschenkten bzw. seiner Erben
- Er darf es nur zweckgebunden beleihen, um z.B. Reparaturen und Modernisierungen durchzuführen
- Er darf es nicht verscherbeln
- Es dürfen keine Belastungen ins Grundbuch eingetragen werden, die einen Eigentumsübergang an Dritte bewirken würden
- Sind der Beschenke oder seine Erben nicht brav
- Fällt das Häuschen an uns alte Leute zurück
- Sollte dies aus beerdigungstechnischen Gründen nicht mehr möglich sein, so fällt das Häuschen an den "Ich-helf-ganz-viel e.V."
Fraglich erscheint mir dann aber auch, ob das Gruselamt dann tatsächlich den Übergang an "Ich-helf-ganz-viel e.V." erzwingen könnte. Denn der einzige Grund könnte doch nur "Rache" sein: "Wenn wir schon nicht ans Häuschen kommen, dann sollst Du aber auch nicht dran kommen."
Nicht berührt davon sind natürlich die Fälle, in denen die Erben neben dem Häuschen genug Einkommen/Vermögen haben und daher nach § 102 SGB XII zur Kasse gebeten werden können