ALG I
ALG I
Ich habe von 2008 bis 31.7.2012 versicherungspflichtig gearbeitet und mich dann selbstständig gemacht. Im Moment habe ich Probleme. Wie lange habe ich Anspruch auf ALG I.? Kann ich in der Selbständigkeit einen Antrag stellen? Ab wann läuft die Verjährungsfrist?
Frebelisa
Frebelisa
Re: ALG I
bei uns im Forum
Ich befürchte, Du hast keinen ALG I Anspruch mehr. Dazu müsstest Du in den letzten 24 Monate insgesamt 12 Monate lang versicherungspflichtig gearbeitet haben und das ist ja wohl nicht der Fall.
Du hast aber Anspruch auf ALG II.
Ich befürchte, Du hast keinen ALG I Anspruch mehr. Dazu müsstest Du in den letzten 24 Monate insgesamt 12 Monate lang versicherungspflichtig gearbeitet haben und das ist ja wohl nicht der Fall.
Du hast aber Anspruch auf ALG II.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: ALG I
So sieht es aus. Der in der Zeit erworbene Anspruch bleibt leider nicht "auf ewig" erhalten, wobei ewig hier recht kurz ist.
Es muss in den letzten 2 Jahren vor Antragsstellung mindestens 12 Monate lang versicherungspflichtig gearbeitet worden sein.
Es muss in den letzten 2 Jahren vor Antragsstellung mindestens 12 Monate lang versicherungspflichtig gearbeitet worden sein.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: ALG I
Hier bin ich anderer Ansicht!!
Man muß unterscheiden zwischen:
Aufbau eines Anspruches:
Mindestens 12 Monate innerhalb von 24 Monaten SV-pflichtig gearbeitet zu haben
UND
Verfallzeit des Anspruches:
Laut § 147 Abs 2. SGB III
2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.
Gruß
Ernie
Man muß unterscheiden zwischen:
Aufbau eines Anspruches:
Mindestens 12 Monate innerhalb von 24 Monaten SV-pflichtig gearbeitet zu haben
UND
Verfallzeit des Anspruches:
Laut § 147 Abs 2. SGB III
2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.
Gruß
Ernie
Re: ALG I
Leider wohl nicht, Deine Gesetzesversion wurde zum 1.4.2012 geändert
http://www.buzer.de/gesetz/6003/al32907-0.htm
http://www.buzer.de/gesetz/6003/al32907-0.htm
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: ALG I
Hi Kölsch,
Du hast recht (habe die neue Regelung nicht gesehen), aber meiner Meinung nach ist das sogar noch VERLÄNGERT worden.
Der Verfall bezieht sich auf die Rahmenfrist und die verjährt sogar erst nach 5 Jahren (§ 143 SGB III).
Es sei denn, ich habe den Gesetzestext falsch verstanden.
Nach meiner Meinung wird:
In § 147 SGB III wird über den Anspruch geschrieben,
in § 143 SGB III wird über den Verfall des Anspruches geschrieben (Rahmenfrist-Gültigkeit).
Gruß
Ernie
Du hast recht (habe die neue Regelung nicht gesehen), aber meiner Meinung nach ist das sogar noch VERLÄNGERT worden.
Der Verfall bezieht sich auf die Rahmenfrist und die verjährt sogar erst nach 5 Jahren (§ 143 SGB III).
Es sei denn, ich habe den Gesetzestext falsch verstanden.
Nach meiner Meinung wird:
In § 147 SGB III wird über den Anspruch geschrieben,
in § 143 SGB III wird über den Verfall des Anspruches geschrieben (Rahmenfrist-Gültigkeit).
Gruß
Ernie
Re: ALG I
Seh ich nicht so. Diese 5 Jahre verlängerte Rahmenfrist gelten nur dann, wenn Du in einer REHA Übergangsgeld bekommen hast. Sonst bleibt's bei den zwei Jahren.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.