Bildungsgutschein abgelehnt welche Möglichkeiten gibt es?

Rund ums Arbeitslosengeld und die Agentur für Arbeit
linda09
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Bildungsgutschein abgelehnt welche Möglichkeiten gibt es?

#1

Beitrag von linda09 »

Hallo,

ich war lange Zeit AUB und musste zum ÄD da ich in meinem alten Beruf nicht zurück kann beantragte ich aktuell eine Weiterbildung für die ein Bildungsgutschein erforderlich ist. Der Antrag wurde vom JC sofort abgelehnt. Begründung war. Eine Beratung durch die Agentur für Arbeit sei nicht erolgt´´....dabei habe ich Zwei Mal das Zuständige JC aufgesucht, aber mal war ein Ansprechpartner der für mich zuständig sei nicht da, daher konnte man nicht darüber entscheiden, und das andere Mal wurde mir die Auskunft ganz verweigert ich sollte einen Brief abwarten. Das Gutachten das damals erstellt wurde ist gut 2 Jahre alt und das JC bezieht sich immer darauf das sie mich nicht fördern/ und in weitere Massnahmen stecken dürfen. Das steht nicht direkt so im Absagebescheid aber ich vermute es.

Ich musste auch einen Antrag auf Erwermbsmi.Rente (vor 2 Jahren)stellen Aufforderung durch JC. Die Entscheidung des Rententrägers steht noch an(!) da ich die Massnahme auch beim Rententräger beantragt habe teilte mir dieser mit das ich die Vers. Voraussetzungen nicht erfüllen würde damit fällt also diese Seite zwecks finanzierung aus. Übrig bleibt das JC (ALGII)von dem ich aktuell auch meine Leistung erhalte. Aber dies bezieht sich auf das veralterte Gutachten´´und die Überprüfung des Rententrägers, so lange dürfe man mich nicht fördern.

Mich würde interessieren wenn der Rententräger für mich nicht zuständig ist was Fördern angeht, das JC auch nicht wer ist es dann?
Würde sich ein Widerspruch gegen den abgelehnten Antrag /Bildungsgutschein - Massnahme unter diesen Voraussetzungen lohnen?

Was würde passieren wenn ich den Rentenantrag (Aufforderung vom JC) zurückziehen würde?
Ich bin nicht mehr AUB aber man hat mich bis Mitte des Jahres 2015 trotzdem als nicht Erwerbsf. eingestuft. Wie ist so etwas möglich?
Die Massnahme fängt bald an, und ich habe auch eine Zusage vom Bildungsträger. Würde sich da ein Widerspruch gegen die Ablehnung (JC)
lohnen und auch beim SG einen Antrag stellen?

Kennt sich da jemand vielleicht aus?

Gruß
L.
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kleinchaos
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Re: Bildungsgutschein abgelehnt welche Möglichkeiten gibt es?

#2

Beitrag von kleinchaos »

Gegen den Rententräger Untätigkeitsklage einreichen.
Antrag auf Umschulung auch bei der Arbeitsagentur stellen.
Beim JC Neubegutachtung verlangen.

Selbst wenn du jetzt klagen würdest, würdest du vermutlich bis Beginn der Umschulung keine Zusage bzw Beschluss bekommen. Selbt bei Eilverfahren müsste das Gericht das JC zur Mitwirkung mittels Neugutachten auffordern. Aber die Rentenversicherung bzw der EM-Antrag steht einer Entscheidung des JC im Weg
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Re: Bildungsgutschein abgelehnt welche Möglichkeiten gibt es?

#3

Beitrag von linda09 »

kleinchaos hat geschrieben:Gegen den Rententräger Untätigkeitsklage einreichen.
Antrag auf Umschulung auch bei der Arbeitsagentur stellen.
Beim JC Neubegutachtung verlangen.

Selbst wenn du jetzt klagen würdest, würdest du vermutlich bis Beginn der Umschulung keine Zusage bzw Beschluss bekommen. Selbt bei Eilverfahren müsste das Gericht das JC zur Mitwirkung mittels Neugutachten auffordern. Aber die Rentenversicherung bzw der EM-Antrag steht einer Entscheidung des JC im Weg

Danke Kleinchaos.

Frage: Zu welchem Zeitpunkt soll ich einen neuen Antrag stellen meinst du die BA?

u

Vielen Dank im Voraus.
Gruß
L.

Zuletzt geändert von linda09 am Do 5. Feb 2015, 20:59, insgesamt 1-mal geändert.
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kleinchaos
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Re: Bildungsgutschein abgelehnt welche Möglichkeiten gibt es?

#4

Beitrag von kleinchaos »

EM-Rente steht dir zu, wenn du die Anwartschaftszeiten erfüllt hast und in den letzten 5 Jahren 2 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt wurden, ALG2-Bezug gilt ebenso, und wenn deine Erwerbsfähigkeit entsprechend gemindert ist.

Neuen Antrag auf berufliche Reha an die Arbeitsagentur.

Einem Gutachten kann man nicht widersprechen. Bei einer Neubegutachten werden natürlich die alten Akten hinzugezogen, damit sich eventuell eine Prognose abgeben lässt.

Untätigkeitsklage geht ganz einfach. Entweder du nimmst den Eingangsbericht von der RV und gehst damit zum SG Rechtsantragstelle, oder schreibst das selbst.
Kläger mit Adresse
Beklagter mit Adresse
Untätigkeitsklage
Antrag ans Gericht: Bescheidung des Antrages vom ...
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Re: Bildungsgutschein abgelehnt welche Möglichkeiten gibt es?

#5

Beitrag von linda09 »

Hallo Kleinchaos,

vielen Dank für deinen Beitrag. Ob ich die Anwahrtszeiten´´erfülle wird noch überprüft..

D
Anfrage zur Beantragung des Bildungsgutscheins:
Ich würde gern nochmals anfragen zu welchem Zeitpunkt (jetzt oder später ) ich den Antrag auf Förderung einer Weiterbildungsmassnahme bei der BA neu stellen soll? Und bin natürlich auch für Tips dankbar ob eine kurze Beschreibung der Weiterbildung(mit Dauer Inhalte Zertifizierung etc) ausreicht, oder was ich zusätzlich beachten sollte?

Z
Zu der Untätigkeitsklage Inhalt Anfrage:
Kurzer Text? Hiermit reiche ich....ein..oder soll ich exact begründen? Ich kenne mich mit Untätigkeitsklagen nicht aus.

Ich danke nochmals



Gruß
L.
Zuletzt geändert von linda09 am Do 5. Feb 2015, 20:59, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Bildungsgutschein abgelehnt welche Möglichkeiten gibt es?

#6

Beitrag von kleinchaos »

Die exakte Begründung für die Untätigkeitsklage ist der bis heute nicht beschiedene Antrag auf EM.

Antrag auf Bildungsgutschein mit möglichst exakter Beschreibung der Maßnahme.
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Re: Bildungsgutschein abgelehnt welche Möglichkeiten gibt es?

#7

Beitrag von linda09 »

kleinchaos hat geschrieben:Die exakte Begründung für die Untätigkeitsklage ist der bis heute nicht beschiedene Antrag auf EM.

Antrag auf Bildungsgutschein mit möglichst exakter Beschreibung der Maßnahme.
Danke, damit mache ich wahrsch. wieder neue Türen auf? Und weitere Frage: Wäre es nicht besser den Rententräger etwas Vorzeit´´zu geben vielleicht entscheidet er ohne Untätigkeitsklage?

Gruß
L
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kleinchaos
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Re: Bildungsgutschein abgelehnt welche Möglichkeiten gibt es?

#8

Beitrag von kleinchaos »

2 Jahre sind die 4fache Zeit. Wie lange noch?
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Re: Bildungsgutschein abgelehnt welche Möglichkeiten gibt es?

#9

Beitrag von linda09 »

kleinchaos hat geschrieben:2 Jahre sind die 4fache Zeit. Wie lange noch?
Ach Klainchaos´´ ich stecke so oder so in der.....
Hast natürlich recht...Es liegt nicht alles in meiner Hand..

Danke für deine Beiträge

Gruß
L.
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benedetto
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Re: Bildungsgutschein abgelehnt welche Möglichkeiten gibt es?

#10

Beitrag von benedetto »

linda09 hat geschrieben:...Anfrage zur Beantragung des Bildungsgutscheins:
Ich würde gern nochmals anfragen zu welchem Zeitpunkt (jetzt oder später ) ich den Antrag auf Förderung einer Weiterbildungsmassnahme bei der BA neu stellen soll? Und bin natürlich auch für Tips dankbar ob eine kurze Beschreibung der Weiterbildung(mit Dauer Inhalte Zertifizierung etc) ausreicht, oder was ich zusätzlich beachten sollte?...L.
Vermutlich war Dein Antrag unvollständig bzw. schlecht formuliert. Wenn der Leistungsträger sich bei der Ablehnung des FbW-Antrags auf das Fehlen einer vorgeschriebenen Beratung beruft, hat er zwar formal recht macht es sich aber zu leicht. Denn er hätte Dir vor seiner ablehnenden Entscheidung einen entsprechenden Hinweis für die Beratung geben sowie einen Beratungstermin anbieten und durchführen müssen.

Daher würde ich an Deiner Stelle schnellstmöglich einen neuen Antrag stellen sofern Du unbeachtet einer Entscheidung der DRV weiterhin von einer Erwerbsfähigkeit ausgehst.

Die maßgeblichen Stichworte für einen erfolgreichen Antrag auf FbW nach §§ 77 ff SGB III sind:

BERUFSENTFREMDUNG und fehlende aktuelle KENNTNISSE, die zur Ausübung des Berufes erforderlich sind!!

Alternativ kannst Du im Widerspruchsverfahren auch einfach nachbessern. Grundlage des Widerspruchs könnte sein, daß der Ablehnungsbescheid u.a. vermutlich gegen § 77 Abs. 2 Ziffer 1 SGB III verstößt.

Danach gilt:

Sechster Abschnitt
Förderung der beruflichen Weiterbildung
§ 77 Grundsatz
(1) Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
1.
die Weiterbildung notwendig ist
, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist,
2.
vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist
und
3.
die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind
.
Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist vorzeitig beendet worden.

(2) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses, wenn sie
1.
über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können
, oder
2.
nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, können nur gefördert werden, wenn eine berufliche Ausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Wenn Du demnach glaubhaft machen kannst, daß bei Dir die Voraussetzungen gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB III erfüllt sind, wäre der Leistungsträger verpflichtet die Notwendigkeit einer beruflichen Weiterbildung wegen Vorliegens der Fördervoraussetzungen mit Erteilung eines Bildungsgutscheines schriftlich festzustellen.

Und somit bestünde ein Anspruch auf Förderung.

Nachstehend habe ich kurz und allgemein einen MUSTERTEXT formuliert, den ich selbst für meine FbW in 2007/8 an das Jobcenter Berlin Charlottenburg geschickt hatte:

MUSTERANTRAG FbW:

Antrag auf Förderung einer beruflichen Weiterbildung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß §§ 77 ff. SGB III

Bildungsziel : (nach Wahl des Antragstellers) Vollzeit


Sehr geehrte/r Falmanager/in

Ich beantrage hiermit die Förderung für einen Vollzeitkurs der ABC-GmbH.

Maßnahmenummer :
Studienbeginn :
Studienende :

Unterricht : 8.15 bis 16.00 Uhr (Montag – Freitag)
Anzahl der Module : z.B. 4-6 Module Studium
Kosten : xxxx EUR (Unterrichtsgebühren)
Abschlußart : Teilnahmebescheinigung / Zertifikat


In der Anlage erhalten Sie das Angebot der ABC GmbH vom …….. für meinen Studienvertrag der Maßnahme ……. Der Maßnahmeträger und die angestrebte Maßnahme sind zur Förderung mit Bildungsgutschein zugelassen. Ich beantrage, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung gemäß § 77 Abs. 3 SGB III zu bescheinigen und einen Bildungsgutschein für die o.g. zertifizierte Maßnahme zu erteilen.

Antragsbegründung :

1.
Meine Teilnahme an der beruflichen Weiterbildung ist notwendig, um mich bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern. Anzuerkennen ist die Notwendigkeit der Weiterbildung wegen fehlenden Berufsabschlusses in meinem Fall, weil ich zwar über einen Berufsabschluß als (z.B. Diplom-Ingenieur )….verfüge, jedoch auf Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in angelernter Tätigkeit eine entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben kann.

Ich habe seit dem 1.1.des Jahres… nicht mehr in einer der ursprünglich erworbenen Qualifikation entsprechenden Tätigkeit gearbeitet. Seit 1.1.des Jahres… bin ich fortdauernd arbeitslos. Seitdem hat sich die Arbeitswelt im Branchenbereich …. nachhaltig gewandelt. Auch ist bei mir durch den Zeitablauf eine erhebliche Berufsentfremdung im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr.1 SGB III eingetreten. Ein weiteres dauerhaftes Vermittlungshemmnis besteht in meinem Lebensalter von … Jahren. Deswegen ist für mich der Arbeitsmarkt eines (z.B.Diplomingenieurs)... nicht mehr erreichbar. Diese Umstände der vergangenen …Jahre sind ursächlich für die bestehende Berufsentfremdung.

Nach den Erfahrungen meiner bisherigen jahrelangen erfolglosen Stellenbewerbungen besteht in absehbarer Zeit keine erkennbare Möglichkeit einer Vermittlung in Arbeit. Nur die Förderung einer beruflichen Weiterbildung kann den Abbau meiner Qualifikationsdefizite herbeiführen und meine Vermittlungschancen deutlich verbessern.

2.
Eine realistische Beurteilung des Maßnahmeerfolges ergibt, daß die angestrebte Weiterbildung in meinem Einzelfall für die dauerhafte Eingliederung in den 1. Arbeitsmarkt geeignet ist. Denn es ist mit hoher Wahrscheinllichkeit zu erwarten, daß ich im Anschluß an die Maßnahme voraussichtlich innerhalb einer angemessenen Zeit eine dem Bildungsziel entsprechende Beschäftigung ausüben kann. Um dies zu gewährleisten, beabsichtige ich zusätzlich zum Studienvertrag mit der ABC GmbH einen Vertrag über Arbeitsberatung und –vermittlung zu schließen, wonach sich ABC bis zu meiner Arbeitsaufnahme zu einem kostenlosen Service der Personalvermittlung verpflichtet, u.a. das persönliche Bewerberprofil erarbeitet, Bewerbungstraining durchführt, bei Übereinstimmung von Anforderungs- und Bewerberprofil den Kontakt zu potentiellen Arbeitgebern herstellt etc. (Detaillierte Beschreibung siehe Anlage).

Ich bin auf Grund meiner eigenen Fähigkeiten, meines beruflichen Werdegangs, der dabei erworbenen Lebenserfahrung und den noch vorhandenen Kenntnissen körperlich und geistig für die Weiterbildung geeignet. Durch eine Tätigkeit als….will ich die Befähigung zu einer anderen Berufsausübung
erlangen, bei der mir die Verwertung meiner beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse wieder möglich wird. Die Gegebenheiten des erreichbaren Arbeitsmarkts XY sind wegen der enormen Entwicklungschancen in der XY Branche gut. Es besteht eine große Nachfrage für qualifizierte XY-Ingenieure (siehe beiliegende Stellenangebote der Bundesagentur für Arbeit). Damit bestehen in meinem Einzelfall sehr gute individuelle Erfolgsaussichten und die Förderung meiner beruflichen Weiterbildung entspricht der arbeitsmarktlichen Zweckmäßigkeit.

3.
Die beantragte Weiterbildung entspricht den Anforderungen der §§ 84 und 85 SGB III.
Der Maßnahmeträger ABC GmbH und die angestrebte Maßnahme sind von einer anerkannten fachkundigen Stelle für die Weiterbildungsförderung zugelassen. Nachweis : siehe in der Anlage beigefügter Prospekt ABC GmbH/ Weiterbildung, Weiterbildungsdatenbank KURSNET.

Kosten und Dauer der Maßnahme sind angemessen und bewegen sich im üblichen Rahmen anderer vergleichbarer Maßnahmeträger, die einen Vollzeitunterricht anbieten. Die Maßnahme wird nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und durchgeführt.

Die Dauer der angebotenen Vollzeitmaßnahme ist deswegen angemessen, weil sie sich zum einen auf den für das Erreichen des Bildungsziels erforderlichen Umfang beschränkt. Die Dauer ist auch deswegen angemessen, weil sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung, die zu einem Abschluß in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit verkürzt ist. Die angestrebte Maßnahme bei der ABC GmbH hat das Ziel, meine beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen und zu einer anderen beruflichen Tätigkeit zu befähigen.

Gleichwertige Alternativen zu dieser Weiterbildung bestehen erkennbar für mich nicht.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Grundsicherungsträger bei erfolgreichem Abschluß meiner Weiterbildung und nach einem angemessenen Zeitraum, der für die Suche eines Arbeitsplatzes in der angestrebten beruflichen Tätigkeit entsprechend der jeweiligen Arbeitsmarktlage normalerweise benötigt wird, voraussichtlich in 8-10 Monaten von der Leistungserbringung für meinen laufenden Lebensunterhalt und (bei ALG II) die Kosten der Unterkunft und Heizung vollständig entlastet sein wird, erweist sich die Bereitstellung der Maßnahmekosten als derzeit effektivster und wirtschaftlichster Einsatz von verfügbaren Haushaltsmitteln. Den Maßnahmekosten einschließlich gewährter Fahrkosten – für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte – in Höhe von ca. .....,- EUR stünde bei meiner dauerhaften Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt durch den Wegfall meiner Hilfebedürftigkeit ab …..eine Ersparnis in Höhe von ca. ….,- EUR gegenüber.

Die Weiterbildungskosten würden sich nach … Monaten, d.h. ab dem ….armortisieren. Der Förderungsaufwand wäre daher sinnvoll eingesetzt. Dagegen ist zu befürchten ist, daß der Leistungsträger bei erfolgloser Vermittlung in den Arbeitsmarkt sonst auf lange Dauer ca. …..- EUR pro Jahr meiner Hilfebedürftigkeit als Leistungen erbringen müßte.

Ich gehe davon aus, daß der Leistungsträger im nächsten persönlichen Vorsprachetermin am….die gesetzlich vorgeschriebene Beratung zu meinem Antrag durchführen, im Anschluß daran die Prüfung meines Antrages kurzfristig abschließen und mir dann bei Erfüllung aller Leistungsvoraussetzungen rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme den Bildungsgutschein für die o.g. Maßnahme ausgehändigen wird.
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Re: Bildungsgutschein abgelehnt welche Möglichkeiten gibt es?

#11

Beitrag von marsupilami »

Dank für Deine Mühe!
Signatur?
Muss das sein?
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Koelsch
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Re: Bildungsgutschein abgelehnt welche Möglichkeiten gibt es?

#12

Beitrag von Koelsch »

:jojo: :jojo: :Daumenhoch:
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
linda09
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Re: Bildungsgutschein abgelehnt welche Möglichkeiten gibt es?

#13

Beitrag von linda09 »

Benedetto auch dir vielen Dank


Frage hierzu:
(Wenn Du demnach glaubhaft machen kannst, daß bei Dir die Voraussetzungen gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB III erfüllt sind, wäre der Leistungsträger verpflichtet die Notwendigkeit einer beruflichen Weiterbildung wegen Vorliegens der Fördervoraussetzungen mit Erteilung eines Bildungsgutscheines schriftlich festzustellen.).

Wie soll man etwas glaubhaft machen wenn die Gegenseite die Tür im Voraus schliesst? Ich kann nur das Einreichen was der Massnahmeträger mir zusätzlich aushändigt, und auch meine Momentane Situation spielt eine Rolle gerade weil ich im alten Beruf nicht zurück kann. Das interssiert diese Menschen dort aber nicht,es ist so das sie keine Gespräche führen wollen, also bloss nicht fördern schnell loswerden..

Ich danke für deinen Beitrag werde aber diesesmal das ganze so wie bei dieiner Aufstellung´´ beantragen weil einige Punkte fehlten bei mir. Danke
super gemacht.

Fakt ist: Es geht aber mehr in Richtung Abschiebung in Grusi´´.. . Eine Beratung fand nicht statt, weil sie ja im Voraus sagen ich sei nicht Förderungsfähig´´ und beziehen sich auf das alte Gutachten.. Daher müssen sie mich nicht beraten / Auskunft erteilen? Ich weis nicht was hier falsch läuft.

Danke für die Beiträge.
Gruß
L.
Zuletzt geändert von linda09 am Do 5. Feb 2015, 20:58, insgesamt 1-mal geändert.
linda09
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Re: Bildungsgutschein abgelehnt welche Möglichkeiten gibt es?

#14

Beitrag von linda09 »

Anbei als Anhang Absage.

Gruß
L.
linda09
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Re: Bildungsgutschein abgelehnt welche Möglichkeiten gibt es?

#15

Beitrag von linda09 »

Da ich nur 3 Datein laden darf, anbei noch Teil 4 der VERBIS EINTRAG!
Aktuell nicht AUB ich bin nicht förderungsfähig laut JC??

Gruß
L.
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benedetto
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Re: Bildungsgutschein abgelehnt welche Möglichkeiten gibt es?

#16

Beitrag von benedetto »

linda09 hat geschrieben:...Frage hierzu:

Wie soll man etwas glaubhaft machen wenn die Gegenseite die Tür im Voraus schliesst? Ich kann nur das Einreichen was der Massnahmeträger mir zusätzlich aushändigt, und auch meine Momentane Situation spielt eine Rolle gerade weil ich im alten Beruf nicht zurück kann. Das interssiert diese Menschen dort aber nicht,es ist so das sie keine Gespräche führen wollen, also bloss nicht fördern schnell loswerden..
"Glaubhaft machen" bedeutet, diejenigen Tatsachen und Gründe der eigenen Rechtsauffassung im Verfahren schlüssig und nachvollziehbar darlegen ohne daß an die Glaubhaftmachung die Anforderungen eines Strengbeweises nach der ZPO gestellt werden müssen!

Das Jobcenter hat in seinem Ablehnungsbescheid (Bilder 2+3) lapidar zwei Gründe genannt, die für die ergangene Entscheidung maßgeblich sind:

ZITAT:

"Nach genauer Prüfung gehört das Berufsziel "..." auf Grund der geringen Integrationswahrscheinlichkeit nicht zu den vorrangigen Bildungszielen der Bundesagentur für Arbeit (BA).

Auch unter Berücksichtigung ihrer seit dem...2012 andauernden Arbeitsunfähigkeit ist mit hoher Wahrscheinlichkeit eine durch die BA/Jobcenter geförderte berufliche Qualifikation gegenwärtig nicht zielführend.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung kann Ihnen daher nicht bescheinigt werden. Die Ausgabe eines Bildungsgutscheines ist daher nicht möglich (§ 81 Abs. 4 SGB III)."


Zudem weisen die von Dir in Bild 4 mitgeteilten Details zum Lebenslaufeintrag (Weitere Sondertatbestände nach § 10 SGB II: Volle Erwerbsminderung bis zu 6 Monaten von 24.1.2013 - 1.5.2015 gemäß ÄG vom 24.1.2013) darauf hin, daß man im Jobcenter gegenwärtig nach Aktenlage eine fortbestehende Erwerbsminderung annimmt! Dieser Auffassung müßtest Du jedoch mit einem ärztlichen Attest, das nach den zur Vorlage bei Gerichten geltenden Anforderungen erstellt wurde, substantiiert begegnen, wonach eine Erwerbsminderung eben nicht vorliegt!

Der FbW-Ablehnungsbescheid könnte nach meiner Ansicht ermessensfehlerhaft und somit rechtswidrig sein. Deswegen solltest Du, um nicht noch mehr Zeit zu verschwenden, hier fristgemäß Widerspruch erheben und gleichzeitig einen Eilrechtsschutzantrag beim Sozialgericht stellen. Ein neuer FbW-Antrag brächte in der jetzigen Verfahrenssituation - da ein rechtsmittelfähiger Bescheid schon vorliegt - keinen Vorteil. Denn eine detaillierte Nachbesserung des FbW-Antrags kannst Du auch nach Erhebung des Widerspruchs im anschließenden ER-Verfahren beim Gericht vornehmen.

Die unterlassene Beratung halte ich für einen Formfehler, der im Widerspruchsverfahren/ Sozialgerichtsverfahren beseitigt werden kann (Nachholung der Beratung).

Die Ablehnungsgründe sind äußerst vage formuliert und meiner Meinung nach nicht schlüssig, weil der SB nicht hinreichend begründet warum er nach seiner Einschätzung die beantragte Weiterbildung nicht für sinnvoll und zielführend hält.

Demnach verstößt der anzufechtene Bescheid gegen § 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB III, weil eine ermessensfehlerfreie Prüfung nur die Notwendigkeit einer beruflichen Weiterbildung wegen Vorliegens der Fördervoraussetzungen zum Ergebnis haben kann.

Hierbei müßtest Du in einer eigenen Prognose entsprechend Ziffern 2 und 3 des Mustertextes herausarbeiten, daß bei es sich bei der von Dir gewählten Weiterbildung und dem Berufsziel ...um eine Zusatzqualifizierung handelt, die auf aktuellen Kenntnissen aufbaut und in Verbindung mit aktueller beruflicher Erfahrung die Integrationschancen wesentlich verbessert.

Zwar ist die Förderung von Weilterbildungskosten gem. § 77 Abs. 1 SGB eine Ermessensleistung. Das heißt, es muss im Rahmen einer Einzelfallprüfung u.a. die individuelle Situation des Arbeitnehmers, der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Interesse der Versichertengemeinschaft an einer sparsamen und zugleich wirksamen Mittelverwendung berücksichtigt werden. Die Abwägung zwischen Deinem Interesse an der Förderung der Weiterbildungskosten und dem Interesse der Versichertengemeinschaft an einer wirtschaftlichen und zugleich wirksamen Mittelverwendung muß daher mit überwiegender Wahrscheinlchkeit zu Deinen Gunsten ausfallen.

Das Hauptargument des Jobcenters ist die fehlende Fördernotwendigkeit Deines Berufszieles. Grundlage hierfür dürfte vermutlich die jährliche Auswahlentscheidung der BA-Regionaldirektion für die Bildungszielplanung von Eingliederungsleistungen der Berufe in der Region bzw. den zugehörigen Städten, die als förderfähig angesehen werden. Versuche mal, auf der Webseite Deines Jobcenters entsprechende Veröffentlichungen zu finden. Beim JC-Hamburg gibt es derartige Informationen.

Weitere Argumente findest Du in der aktuellen HEGA 12/10 - 03 - Anpassung der Geschäftsanweisungen ABO, BaE, BvB Teil 1 und 2, EQ, vBO, EGZ, FbW-AEZ, WeGebAU und VGS

http://www.arbeitsagentur.de/web/conten ... TBAI431607

Bildungszielplanung-Links

https://www.google.de/search?q=HEGA+FbW ... itsagentur
Zuletzt geändert von benedetto am Mi 14. Jan 2015, 17:25, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Bildungsgutschein abgelehnt welche Möglichkeiten gibt es?

#17

Beitrag von tigerlaw »

@bendetto: :Daumenhoch: :Daumenhoch: :Daumenhoch:

:tiger:
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Re: Bildungsgutschein abgelehnt welche Möglichkeiten gibt es?

#18

Beitrag von linda09 »

Hallo Benedetto

Vielen Dank für deinen Zweiten und sehr hilfreichen Beitrag. Ich hätte dazu noch einige Fragen: Widerspruch (Formlos wurde bereits gestellt)..jetzt fehlen nur noch die passenden Begründungen.

a)
Gruß
L.
Zuletzt geändert von linda09 am Do 5. Feb 2015, 20:58, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Bildungsgutschein abgelehnt welche Möglichkeiten gibt es?

#19

Beitrag von benedetto »

Re Linda:

zu a)

Der im Anschluß an den Widerspruch zu stellende Eilrechtsschutzantrag beim Sozialgericht ist noch keine (Eil)-klage. Klageerhebung in der Hauptsache ist erst zulässig, nachdem ein Ablehnungsbescheid des Jobcenters zum vorliegenden Widerspruch ergangen ist und Dir zugestellt wurde.

Vordringlich ist zunächst wegen der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit (Deine bevorstehende Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme zum nächstmöglichen Beginntermin und die rechtzeitige Aushändigung des Bildungsgutscheins für die Kostenübernahme durch das JC) der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts.

Inhalt des ER-Antrages muß sein:

1. Den angefochtenen Bescheid des Antragsgegners aufzuheben,

2. Den Antragsgegner zu verpflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung der beantragten Weiterbildungsmaßnahme durch Ausgabe eines Bildungsgutscheins gemäß § 81 Abs. 4 SGB III zu bescheinigen sowie die Kosten der FbW-Maßnahme zu übernehmen.

Da hier niemand aus dem Forum Kenntnis über den zuständigen Leistungsträger an Deinem Wohnort, die betreffenden örtlichen förderfähigen Bildungszielplanungen der BA-Niederlassung, Deinen erlernten Beruf, Deine Erwerbsbiographie mit erworbener Berufserfahrung, das geplante Bildungsziel und die näheren Inhalte der Weiterbildungsmaßnahme, Deinen bisherigen aktenkundigen gesundheitlichen sowie weiteren Eingliederungshemmnissen, den arbeitsmarktlichen Chancen für die zu erwerbende Qualifizierung etc. hat, dürfte es schwierig sein, Dir ganz speziell auf den Einzelfall bezogen einen Eilrechtsschutzantrag zu formulieren. Ich jedenfalls sehe mich dazu nicht imstande.

Es bleibt aber die Möglichkeit, daß Du mit allen notwendigen Unterlagen zur Rechtsantragstelle des zuständigen Sozialgerichts gehst und dort um Hilfe bei der Antragsformulierung im ER-Verfahren bittest.

zu b)

Dein bisher nicht entschiedene Rentenantrag ist eine andere sozialrechtliche Baustelle, deren Klärung nach meiner Ansicht später vorgenommen werden kann, da Du selber ja davon ausgehst, daß Du mangels Erfüllung der Anwartschaftszeiten keinen Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente gegen die DRV hast. Wenn das Sozialgericht im ER-Verfahren feststellen sollte, daß in Deinem Fall gegenwärtig und zukünftig keine volle bzw. teilweise Erwerbsminderung vorliegt, dann wäre der EM-Antrag doch gegenstandslos. Demnach solltest Du den Ausgang des ER-Verfahrens abwarten.

zu c)

Da im Eilrechtsschutzverfahren ohnehin keine Entscheidung in der Hauptsache ergeht, sondern nur eine vorläufige Regelung für einen begrenzten Zeitraum in der nahen Zukunft begehrt werden und durch das Sozialgericht angeordnet bzw. zurückgewiesen werden kann, bedarf es hier keines Gutachten über Deine etwaige Erwerbsminderung. Dies dürfte schon aus Zeit- und Kostengründen nicht in Betracht kommen.

Hier muß es als Entscheidungsgrundlage ausreichen, wenn Deine gegenwärtige und zukünftige volle Erwerbsfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis Deines Hausarztes glaubhaft gemacht wird.

"Dem Gutachten gegenüber enthält das in der Regel ebenfalls schriftliche ärztliche Zeugnis die kurze Antwort des Arztes auf eine den Patienten betreffende medizinische Frage; eine Anamnese und die eingehende Begründung der Antwort sind nicht erforderlich.

Das ärztliche Attest muss also auf den jeweiligen Vorlagezweck reflektieren und muss sich mit seinem Befund auf die eigenen Untersuchungen stützen. Es ist so abzufassen, dass die entscheidenden Instanzen (z. B. Richter, Prüfungskommission) die Zustandsbeschreibung nachvollziehen und zu einer eigenständigen Beurteilung gelangen können. Ein Problem mit der Schweigepflicht ist dabei nicht zu befürchten: Der Patient bittet ja selbst um das Attest für diesen bestimmten Zweck und kann nach dem Erhalt auch selbst entscheiden, ob er es der betreffenden Stelle vorlegt oder nicht."

http://www.medi-learn.de/humanmedizin/a ... Seite1.php

zu d +e)

Die Tatsache, daß eine FbW-Maßnahme den Förderrichtlinien der §§ 77ff. SGB III entspricht, von einer Dritten Stelle i.S. des SGB III zugelassen, zertifiziert ist und dem Grunde nach gefördert werden kann ist eine notwendige Voraussetzung aber nicht die einzige!

Die Bestimmungen in § 77 Abs.1 Nummer 1, 2 und 3; Abs. 2 SGB III wirken kumulativ. Das heißt sie müssen zusammen als Fördervoraussetzungen vorliegen! Fehlt eine, so sind die Bedingungen einer Förderung nicht erfüllt, die Förderung muß abgelehnt werden.

Entscheidend für den Erfolg eines Antrages ist aber - wie ich im Beitrag weiter oben in Fettdruck zu Abs. 2 Nummer 1 SGB III erwähnt hatte - Dein nachvollziehbarer umfassender Sachvortrag im Verfahren, daß - entgegen der Auffassung des Jobcenters es läge keine Notwendigkeit zur Förderung der FbW vor - nach Deiner Ansicht in Deinem besonderen Einzelfall die erforderliche Notwendigkeit eben doch vorliegt!

Deswegen bedarf es von Deiner Seite einer sorgfältigen Fleißarbeit, um das Sozialgericht zu überzeugen, daß die Begründungen des Jobcenters im angefochtenen Ablehnungsbescheid auf unrichtigen Tatsachen wie z.B. einem alten ärztlichen Gutachten aus 2012/13, das nach Deiner Meinung gegenstandslos ist, beruhen. Das Jobcenters kannst Du nicht überzeugen, die Verweigerung einer Beratung mittels persönlichem Termin spricht Bände. Die ziehen ihre (falsche) Rechtsauffassung durch. Also kann hier nur das Sozialgericht den Scheißbescheid aushebeln.

Das Jobcenter ist doch frei bei seiner Entscheidung und hat es für ausreichend angesehen, den Bescheid lediglich mit zwei kurzen Begründungen zu versehen. Na und? Sei doch froh, daß der Bescheid somit zwei mögliche Fehler enthält und nachvollziehbar begründet von Dir angegriffen werden kann.

Abschließend ein Vorschlag für die Begründung des Widerspruchs.

Es genügt hier vorerst eine kurze Begründung, weil man/frau das juristische Pulver erst im Gerichtsverfahren zündet, die Rechtsstelle des Widerspruchsgegners wird sich damit ohnehin nicht auseinandersetzen.

WIDERSPRUCHSBEGRÜNDUNG:

I. Der angefochtene Bescheid vom xx. Januar 2015 ist rechtswidrig, da er schwerwiegende Fehler enthält.

I.1. Der Bescheid verstößt gegen § 77 Abs.1 Nr. 1 SGB III, denn der Bescheid läßt nicht erkennen, daß der Widerspruchsgegner bei der Prüfung der Notwendigkeit der beantragten Weiterbildungsmaßnahme das erforderliche Ermessen fehlerfrei ausgübt hat. Der Bescheid enthält keine nachvollziehbaren näheren Feststellungen, warum der Widerspruchsgegner davon ausgeht, daß für das von der Widerspruchsführerin angestrebte Bildungsziel nur eine geringe Integrationswahrscheinlichkeit gegeben sein soll. Zudem fehlen im Bescheid jegliche Angaben, die einerseits geeignet wären, der Widerspruchsführerin zu verdeutlichen, welche Bildungsziele der Leistungsträger als vorrangige Bildungsziele der Bundesagentur für Arbeit ansieht und aus welchem Grund dem Berufsziel "...." für die Wf. in ihrem Fall eben kein Vorrang zukommen soll.

I.1.2. Der Widerspruchsgegner geht unrichtig davon aus, daß unter Berücksichtigung einer seit dem...2012 andauernden Arbeitsunfähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit eine durch die BA/Jobcenter geförderte berufliche Qualifikation gegenwärtig nicht zielführend sei. Diese Annahme entbehrt jeglicher Grundlage, da hierfür keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen. Die Widerspruchsführerin ist weder arbeitsunfähig erkrankt noch erwerbsgemindert. Hinderungsgründe wegen gesundheitlicher Einschränkungen, die eine Teilnahme der Widerspruchsführerin an der angestrebten Weiterbildung ausschließen würden, liegen nicht vor.

I.2.Der Bescheid verstößt gegen § 77 Abs.1 Nr. 2 SGB III, denn der Widerspruchsgegner hat es pflichtwidrig unterlassen, vor Beginn der Teilnahme eine Beratung der Widerspruchsführerin durchzuführen. Dadurch war die rechtsunkundige Wf. ohne eigenes Verschulden daran gehindert, ihren Antrag auf Förderung einer beruflichen Weiterbildung rechtzeitig mit dem Widerspruchsgegner abzustimmen und ggflls. soweit es ihr zuzumuten war entsprechend den Erfordernissen alternativ ein anderes Bildungsziel zu wählen.

Schon aus diesem Grund ist der Bescheid nicht rechtmäßig zustandegekommen. Da sich der Widerspruchsgegner diesen Fehler zurechnen lassen muß, ist der Bescheid aufzuheben.



PS:
Ein neuer FbW-Antrag macht derzeit keinen Sinn. Ich würde erst den Abschluß des WI- und ER-Verfahrens abwarten. Wenn es schief geht werden die Karten neu gemischt und Du startest dann eine neue Antragsrunde.
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marsupilami
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Re: Bildungsgutschein abgelehnt welche Möglichkeiten gibt es?

#20

Beitrag von marsupilami »

Danke, benedetto.

Nach meiner Meinung gut ausgearbeitet.


Ich bin auch dafür, dass linda sich das ausdruckt und damit zur Rechtsantragsstelle des SG geht und dort entsprechend eine Klage formulieren läßt.

Sie sollte - nach meiner unmaßgeblichen Auffassung - auf keinen Fall Deine ausgearbeitete Widerspruchsbegründung selber 1:1 übernehmen und an das JC bzw. Gericht schicken.

Begründung:
Das ist die Formulierung eines Anwaltes! Mindestens aber von jemandem, der sich vorzüglich mit der ganzen Materie auskennt.
Ein juristischer "Laie" wie linda wird kaum so formulieren.
Sollte es irgendwelche Schwierigkeiten geben, mit denen Linda alleine nicht zurechtkommt, und sie PKH für einen Anwalt beantragt, wird man bei Gericht u.U. sagen: wozu? Die Formulierungen bisher sind so gut und sachlich richtig, sie - linda - ist nach Auffassung des Gerichts sachkundig genug um das ohne Anwalt durchzuziehen.


Also entweder alles ausdrucken und damit zu einem Anwalt mit Schwerpunkt SGB und über den auch gleich PKH beantragen.

Oder wenigstens ausdrucken und damit zur Rechtsantragsstelle des SG und dort die Klage formulieren lassen.
Denn wenn die dort diese "Vorlage" 1:1 übernehmen ist das doch nochmal was anderes, als wenn linda das so macht.

Andere Alternative:
Deine Widerspruchsbegründung in der Formulierung und Wortwahl, Satzbau herunterbrechen (neudeutsch "downgraden") auf die Formulierung eines "Laien".

Vorschlag (einzelne Änderung hab ich jetzt nicht gesondert kenntlich gemacht) - die Betonung liegt auf Vorschlag - :
WIDERSPRUCHSBEGRÜNDUNG:

I. Der angefochtene Bescheid vom xx. Januar 2015 ist rechtswidrig, da er nach meiner Ansicht schwerwiegende Fehler enthält.

I.1. Der Bescheid verstößt gegen einschlägige Bestimmungen des SGB § 77 Abs.1 Nr. 1 SGB III, denn der Bescheid läßt nicht erkennen, daß das Jobcenter bei der Prüfung der Notwendigkeit der beantragten Weiterbildungsmaßnahme das erforderliche Ermessen fehlerfrei ausgübt hat. Der Bescheid enthält keine für mich nachvollziehbaren genaueren Erklärungen näheren Feststellungen, warum das Jobcenter davon ausgeht, daß sich aus dem von mir angestrebte Bildungsziel von der Widerspruchsführerinnur eine geringe Integrationswahrscheinlichkeit nur geringe oder gar keine Chancen auf dem Arbeitsmarkt gegeben sein sollen. Zudem fehlen im Bescheid jegliche Angaben, die einerseits geeignet wären, der Widerspruchsführerin zu verdeutlichen, mir verdeutlichen, welche Bildungsziele das Jobcenter als vorrangige Bildungsziele der Bundesagentur für Arbeit ansieht und aus welchem Grund mein Berufswunsch "...." nicht in Frage kommt. für die Wf. in ihrem Fall eben kein Vorrang zukommen soll.

I.1.2. Das Jobcenter geht davon aus, daß ich aufgrund der seit dem...2012 andauernden Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage bin, die Anstrengungen der Umschulung zu meistern und das dort erworbene Wissen später in einer Anstellung anzuwenden. Diese Annahme entbehrt jeglicher Grundlage, da hierfür keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen. Die Widerspruchsführerin ist weder arbeitsunfähig erkrankt noch erwerbsgemindert. Hinderungsgründe wegen gesundheitlicher Einschränkungen, die eine Teilnahme der Widerspruchsführerin an der angestrebten Weiterbildung ausschließen würden, liegen nicht vor.

I.2.Der Bescheid verstößt gegen einschlägige Bestimmungen des SGB, denn das Jobcenter hat es unterlassen, mich vor Beginn der Teilnahme an einer Weiterbildung auch nur ansatzweise zu beraten. Dadurch war ich nicht in der Lage, meinen Antrag die rechtsunkundige Wf. ohne eigenes Verschulden daran gehindert, ihren Antrag auf Förderung einer beruflichen Weiterbildung rechtzeitig mit dem Jobcenter abzustimmen und möglicherweise ggflls. soweit es ihr zuzumuten war entsprechend den Erfordernissen alternativ ein anderes Bildungsziel zu wählen.

Schon aus diesem Grund ist der Bescheid nicht rechtmäßig zustandegekommen.
Da die Fehler nach meiner Ansicht auf seiten des Jobcenter liegen, beantrage ich, den Bescheid des Jobcenters vom [Datum] Da sich der Widerspruchsgegner diesen Fehler zurechnen lassen muß, ist der Bescheid aufzuheben.
Wie gesagt: ist nur ein Vorschlag.
Signatur?
Muss das sein?
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Re: Bildungsgutschein abgelehnt welche Möglichkeiten gibt es?

#21

Beitrag von linda09 »

Hallo an alle,

Benedetto wie immer besten Dank für alles.


DANKE für alles

Gruß
L.
Zuletzt geändert von linda09 am Do 5. Feb 2015, 20:57, insgesamt 1-mal geändert.
linda09
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Re: Bildungsgutschein abgelehnt welche Möglichkeiten gibt es?

#22

Beitrag von linda09 »

Achtung es wird etwas lang...und kompliziert..

Anfang Dez. 2014 habe ich einen Antrag auf Förderung einer Weiterbildung mit Bildungsgutschein für eine Massnahme beantragt. Ich habe den Antrag Inhaltlich genau begründet, habe auch alle Informationen über Kursdauer Inhalt, Beginn und ende der Massnahme Flyer mit beigefügt, die Notwenigkeit begründet also alles brav aufgelistet.


Gruß
L.
Zuletzt geändert von linda09 am Do 5. Feb 2015, 20:57, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Bildungsgutschein abgelehnt welche Möglichkeiten gibt es?

#23

Beitrag von Koelsch »

In der Tat etwas verwirrend.

Sehe ich das richtig:
  1. Du beziehst derzeit ALG II
  2. Das JC hatte Dich wg. AU aufgefordert EM-Rente zu beantragen
  3. EM-Rente wurde abgelehnt
  4. Du hast beim JC und bei der DRV Antrag auf diese Bildungsmaßnahme gestellt
  5. DRV leitet den Antrag an die BA als zuständige Behörde weiter
  6. BA fordert nun all diese Unterlagen, um den Antrag bearbeiten zu können
Wenn das richtig dargestellt ist, frage ich mich, warum Du meinst, da liefe was schief. Teilhabe am Arbeitsleben ist nach meiner Meinung der Oberbegriff unter dem bei der BA alle möglichen REHA und Fortbildungsmaßnahmen geführt werden. Auch das die REHA-Abteilung zuständig ist, macht mich nicht stutzig. Gerade nach langer AU biete sich doch REHA an. Entscheidend ist doch nur, ob Du die gewünschte Maßnahme bekommst. Da ist es doch egal ob das unter der "REHA-Flagge" oder einem anderen Fähnchen läuft.

Ernst nehmen solltest Du die Hinweise auf Mitwirkungspflichten - die machen die Klappe zu, wenn Du die Unterlagen nicht beibringst. Medizinische Unterlagen aber bitte mit separatem Schreiben an den medizinischen Dienst und Schweigepflichtsentbindungen, da wäre ich vorsichtig. Nicht global, sondern allenfalls eben für Dr. X und Dr. Y, bei denen Du sicher bist, das die in Deinem Sinne sprechen. Natürlich auch das nur gegenüber dem MD.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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linda09
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Re: Bildungsgutschein abgelehnt welche Möglichkeiten gibt es?

#24

Beitrag von linda09 »

Koelsch hat geschrieben:In der Tat etwas verwirrend.

Sehe ich das richtig:
  1. Du beziehst derzeit ALG II
  2. Das JC hatte Dich wg. AU aufgefordert EM-Rente zu beantragen (Ja seit 2013 überprüfen sie noch den Antrag??)
  3. EM-Rente wurde abgelehnt - nein bisher kein Bescheid...
  4. Du hast beim JC und bei der DRV Antrag auf diese Bildungsmaßnahme gestellt (da die Zuständigkeit ungeklärt ist)
  5. DRV leitet den Antrag an die BA als zuständige Behörde weiter
  6. BA fordert nun all diese Unterlagen, um den Antrag bearbeiten zu können
Warum soll ich einen neuen Antrag zusätzlich ausfüllen? Warum fühlt sich das JC nicht zuständig ?

Gruß
L

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Re: Bildungsgutschein abgelehnt welche Möglichkeiten gibt es?

#25

Beitrag von Koelsch »

Ich vermute, dass die BA für diese Maßnahme zuständig ist. Ich würde darauf hinweisen, es liegt mein Antrag vom .... vor, anscheinend ist dieser bei Ihnen verloren gegangen, daher reiche ich Ihnen hiermit diesen Antrag erneut ein.

Damit ist das dann kein neuer Antrag sondern die Wiederholung des alten Antrags.
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