Arbeitsaufnahme Initiativbewerbung ALG I
Arbeitsaufnahme Initiativbewerbung ALG I
Wenn man an einem Vorstellungsgespräch teilgenommen hat (eine eigene Initiativbewerbung) und es wird ein Arbeitsvertrag angeboten. Wenn aber die Stelle doch nicht so gefällt, muss man das unbedingt annehmen oder kann man von seiner Seite das ablehnen. Welche Sanktionen sind in diesem Fall von der Arbeitsagentur zu erwarten?
Zuletzt geändert von nolpac76 am Di 14. Jun 2016, 18:28, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Arbeitsannahme Initiativbewerbung ALG I
Weiß das Arbeitsamt denn davon?
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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- marsupilami
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Re: Arbeitsannahme Initiativbewerbung ALG I
"Sperre" des ALG I, i.d.R. für 3 Monate, außer Du hast - vor allem in den Augen des JC - wirklich wichtige Gründe für die Kündigung.
http://www.wila-arbeitsmarkt.de/blog/20 ... ihren-job/
Oder:
http://www.finanztip.de/community/thema ... -sperrzeit
http://www.wila-arbeitsmarkt.de/blog/20 ... ihren-job/
Oder:
Quelle: https://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin. ... ur-arbeit/Als Arbeitshilfe kann man folgende Fallgruppen, der erlaubten Eigenkündigung benennen:
alle Gründe, die es dem Arbeitnehmer erlauben des Arbeitsverhältnis aus außerordentlichem Grund zu kündigen (§ 626 BGB)
z.B. Eigenkündigung beim Zahlungsverzug des Arbeitgebers mit dem Arbeitslohn
erhebliche Vertragsverletzungen des Arbeitgebers (z.B. kein gefahrensicherer Arbeitsplatz/ Beleidigungen)
Umzug zum Ehepartner / Lebenspartner
Mobbing (kann aber problematisch nachzuweisen sein)
untertarifliche Bezahlung bei Tarifgebundenheit/ Zahlung eines sittenwidrigen Arbeitslohnes
Wechsel von unbefristetem in ein befristetes Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis mit Aussicht auf Weiterbeschäftigung
Der Arbeitnehmer sollte sich nicht von der Agentur für Arbeit „einschüchtern lassen“. Er muss Vertragsverletzungen des Arbeitgeber – wie vor allem Lohnrückstände – nicht ohne Weiteres hinnehmen und muss sich beim Arbeitsamt auch keine Erlaubnis für die Kündigung holen. Meistens sind die Sachbearbeiter vor Ort ohnehin überfordert und können dem Arbeitnehmer keine eindeutige Auskunft geben. Der Rat eines Rechtsanwalts, der sich auf das Arbeitsrecht spezialisiert hat, wäre in solchen Fällen angebracht.
http://www.finanztip.de/community/thema ... -sperrzeit
Signatur?
Muss das sein?
Muss das sein?
Re: Arbeitsannahme Initiativbewerbung ALG I
In meinem Fall habe ich noch den Arbeitsvertag nicht unterschrieben. Es gibt also noch nichts zum Kündigen. Die Reisekosten wurden bei der Arbeitsagentur beantragt und die Bewerbung werde ich auch nachweisen müssen. Ansonsten noch keine weitere Information an die Agentur für Arbeit abgegeben.
- marsupilami
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Re: Arbeitsannahme Initiativbewerbung ALG I
Du könntest rein theoretisch den Antrag auf die Reisekosten zurückziehen, weil es eben nicht zu einem Bewerbungsgespräch gekommen ist.
Dann wäre das nach meiner Meinung erledigt.
Du aber bleibst dann auf den Reisekosten sitzen.
Dann wäre das nach meiner Meinung erledigt.
Du aber bleibst dann auf den Reisekosten sitzen.
Signatur?
Muss das sein?
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Re: Arbeitsannahme Initiativbewerbung ALG I
Wackelig, denn ich gehe davon aus, bei Reisekostenantrag wurde der potentielle AG genannt. Und den Dödels von der BA traue ich (auch) zu, dass die dort mal nachfragen, warum hat's denn nicht geklappt.
Da würde ich leiber mit offenen Karten spielen und offensiv begründen, warum das nix geworden ist, wo es hapert. Gefahr ist natürlich, Sperre, wie Marsu schrieb
Da würde ich leiber mit offenen Karten spielen und offensiv begründen, warum das nix geworden ist, wo es hapert. Gefahr ist natürlich, Sperre, wie Marsu schrieb
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Re: Arbeitsannahme Initiativbewerbung ALG I
Welche Sperrzeit kann in so einem Fall verhängt werden? Ggf. Rückzahlung?
Hätte ich die Reisekosten nicht beantragt, wäre das alles anders?
Hätte ich die Reisekosten nicht beantragt, wäre das alles anders?
- marsupilami
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Re: Arbeitsannahme Initiativbewerbung ALG I
3 Monate.
Andererseits: wenn Du nichts bekommst - weil Sperre, dann musst Du auch nichts zurückzahlen.
Vielleicht ja, vielleicht nein.
Dann hättest Du womöglich in der Probezeit gekündigt und wärst da dann in eine Sperre gerauscht.
Andererseits: wenn Du nichts bekommst - weil Sperre, dann musst Du auch nichts zurückzahlen.
Vielleicht ja, vielleicht nein.
Dann hättest Du womöglich in der Probezeit gekündigt und wärst da dann in eine Sperre gerauscht.
Signatur?
Muss das sein?
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Re: Arbeitsaufnahme Initiativbewerbung ALG I
Auch dann, wenn ich noch nichts unterschrieben habe und nicht gearbeitet habe? Ich kann diese 3-monatige Sperrzeit nirgendwo finden.
Re: Arbeitsaufnahme Initiativbewerbung ALG I
Versicherungswidriges Verhalten. Aber nur wenn du vorher auf die Folgen hingewiesen wurdest.
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbe ... _p159.html
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Ich könnte freundlich, aber wozu?
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Re: Arbeitsaufnahme Initiativbewerbung ALG I
Die steht in § 159 Abs. 3 SGB III.
Allerdings ist es mir nicht klar, ob die auch eintritt, wenn man einen selbst gesuchten Job nicht annimmt. Nach dem Gesetzestext (Abs. 1 Nr.2) könnte man daran zweifeln. Ob das Arbeitsamt das genauso sieht, weiß man aber leider immer erst, wenn es zu spät ist.
Allerdings ist es mir nicht klar, ob die auch eintritt, wenn man einen selbst gesuchten Job nicht annimmt. Nach dem Gesetzestext (Abs. 1 Nr.2) könnte man daran zweifeln. Ob das Arbeitsamt das genauso sieht, weiß man aber leider immer erst, wenn es zu spät ist.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Arbeitsaufnahme Initiativbewerbung ALG I
Vielen Dank für eure Antworten!
Dann sind es 3-Wochen oder trifft es nicht ganz zu?
Auf dieser Seite steht:"Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt 1. im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen"Günter hat geschrieben: http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbe ... _p159.html
Dann sind es 3-Wochen oder trifft es nicht ganz zu?
Wie wird man im Normalfall darauf hingewiesen?Günter hat geschrieben:Aber nur wenn du vorher auf die Folgen hingewiesen wurdest.
Re: Arbeitsaufnahme Initiativbewerbung ALG I
Per Rechtsbehelfsbelehrung am Ende einer EGV oder am Ende eines Vermittlungsvorschlags. Was steht denn bei der Bewilligung der Vorstellungskosten?
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Ich könnte freundlich, aber wozu?
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Re: Arbeitsaufnahme Initiativbewerbung ALG I
In der EGV steht: "Auf gesonderte Anträge werden Reisekosten zu Bewerbungsgesprächen (ab xx km entfernt) für die Aufnahme sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen übernommen, sofern der Arbeitsgeber diese Kosten nicht tragen sollte (Nachweis erfolgt über schriftliche Bestätigung des Arbeitsgebers). Die Höhe darf die preiswertesten Kosten öffentlicher Verkehrsmittel nicht übersteigen. Nachweis: Fahrkarte"
Weder am Ende meiner EGV noch am Anfang gibt es keine Rechtsfolgenbelehrung. Da steht: „ ich bin mit Aktivitäten einverstanden und verpflichte mich diese einzuhalten.“
Wie könnte man es machen, wenn man keine Meldung der Reisekosten bei der Arbeitsagentur gemacht hätte?
Weder am Ende meiner EGV noch am Anfang gibt es keine Rechtsfolgenbelehrung. Da steht: „ ich bin mit Aktivitäten einverstanden und verpflichte mich diese einzuhalten.“
Wie könnte man es machen, wenn man keine Meldung der Reisekosten bei der Arbeitsagentur gemacht hätte?
Re: Arbeitsaufnahme Initiativbewerbung ALG I
Keine rechtsbehlfsbelehrung keine Sperrzeit.
Der Arbeitsplatz war mangels deiner erforderlichen Qualifikation als .... nicht geeignet.
Der Arbeitsplatz war mangels deiner erforderlichen Qualifikation als .... nicht geeignet.
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Re: Arbeitsaufnahme Initiativbewerbung ALG I
Richtig, die 3 Wochen sind korrekt, man sollte Gesetze eben zu Ende lesen und nicht aufhören, wenn man meint, die Antwort gefunden zu haben, oder, wie es der Kölner Jurist Hans Carl Nipperdey angeblich so richtig formulierte
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung
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