@topas wies mich auf eine "kleine" Änderung in des GA der BA zu § 142 SGB III hin
Dort steht in Abs. 1 sehr klar und deutlich:
Unsere geliebte BA interpretiert das aber neuerdings abweichend vom GesetzestextDie Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.
Heißt z.B. längerer Krankengeldbezug zählt nicht mehr bei der Anwartschaftszeit (meint die BA)
Detaillierter dazu:GA 07/2016, Randnummer 142.1
4. Beschäftigungszeiten, für die kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, dienen ab
dem zweiten Monat nicht mehr zur Erfüllung der Anwartschaftszeit (§ 7 Abs. 3
SGB IV).
http://der-privatier.com/kap-9-13-2-arb ... eln-forts/
http://www.fachanwaeltinnen.de/minfo/So ... ellung.pdf