Frage zur 12-monatigen Beschäftigungsdauer um ALG1 zu beziehen

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Saphiris
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Frage zur 12-monatigen Beschäftigungsdauer um ALG1 zu beziehen

#1

Beitrag von Saphiris »

Hallo miteinander!
Ich habe eine Frage:
Ich bin seit 5.2.2018 teilzeitbeschäftigt. Ich werde voraussichtlich zum 31.12.2018 gekündigt werden.
Vorher war ich vom 7.9.2017 - 30.11.2017 beschäftigt.
ALG1-Anspruch hätte ich ja, wenn ich innerhalb von 2 Jahren 12 Monate beschäftigt war.
Meine Frage lautet: gelten diese 12 Monate bei mir, auch wenn ich nicht durchgängig 12 Monate beschäftigt war?
Vielen Dank für eure Antwort!
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kleinchaos
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Re: Frage zur 12-monatigen Beschäftigungsdauer um ALG1 zu beziehen

#2

Beitrag von kleinchaos »

Ja, die 12 Monate müssen innerhalb von 24 Monaten geleistet worden sein
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Saphiris
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Re: Frage zur 12-monatigen Beschäftigungsdauer um ALG1 zu beziehen

#3

Beitrag von Saphiris »

Auch wenn ich nicht durchgehend 12 Monate lang beschäftigt war?
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marsupilami
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Re: Frage zur 12-monatigen Beschäftigungsdauer um ALG1 zu beziehen

#4

Beitrag von marsupilami »

Da steht nur: "mindestens 12 Monate" - da steht nichts von "zusammenhängend"
https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslo ... slosengeld

Gerade weil es ab und an vorkommt, das AN mal nur 3 oder 6 Monate am Stück arbeiten (Saisonarbeiter), dann "pausieren" für 2,3 Monate und dann wieder arbeiten, ist das so formuliert bzw. geregelt.
Zuletzt geändert von marsupilami am Do 22. Nov 2018, 19:02, insgesamt 1-mal geändert.
Signatur?
Muss das sein?
Saphiris
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Re: Frage zur 12-monatigen Beschäftigungsdauer um ALG1 zu beziehen

#5

Beitrag von Saphiris »

Vielen Dank!!!
Olivia
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Re: Frage zur 12-monatigen Beschäftigungsdauer um ALG1 zu beziehen

#6

Beitrag von Olivia »

kleinchaos hat geschrieben: Do 22. Nov 2018, 18:33 Ja, die 12 Monate müssen innerhalb von 24 Monaten geleistet worden sein
Meines Wissens nach werden die Tage einzeln gezählt, d.h. mindestens 365 Tage müssen innerhalb von 730 Tagen zusammenkommen.
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Koelsch
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Re: Frage zur 12-monatigen Beschäftigungsdauer um ALG1 zu beziehen

#7

Beitrag von Koelsch »

Ich denke auch, dass die Tage zählen
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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tigerlaw
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Re: Frage zur 12-monatigen Beschäftigungsdauer um ALG1 zu beziehen

#8

Beitrag von tigerlaw »

Aber die Jahresfrist ist hier auch bei tagesgenauer Zählung auf jeden Fall erreicht!

Fragt sich nur, ob Du mit ALG-I auskommst, oder nicht noch parallel beim JC anklopfen musst.

Der Vergleichsmaßstab (für eine ledige Person, werte von heute): RL-Bedarf 416 €, und "angemessene Wohnkosten" (je nach =rt zwischen 400 und vielleicht 700 €. ALG-I beträgt ca. 60 % des Netto.

--> RL + Wohnkosten = ca. 1.000 € Bedarf ALG I müsste also höher sein. Dein Netto müsste also mindestens ca. 1000 * 1 / 0,6 = ca. 1.670 betragen haben. Und das bei Teilzeitbeschäftigung?

Ggf. könnte allerdings auch noch ein Wohngeldanspruch bestehen. Das muss man ausrechnen. Dazu gibt es auch hier im Forum einen ALG-II-Rechner, der ggf. auch sofort den Wohngeldanspruch ausrechnet.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Olivia
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Re: Frage zur 12-monatigen Beschäftigungsdauer um ALG1 zu beziehen

#9

Beitrag von Olivia »

Die Frage wäre dann auch, um bei dem Beispiel zu bleiben, inwieweit 584 € Wohnkosten angemessen sind oder eine Kostensenkungsaufforderung ausgesprochen wird.
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tigerlaw
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Re: Frage zur 12-monatigen Beschäftigungsdauer um ALG1 zu beziehen

#10

Beitrag von tigerlaw »

Ne, Oli, geh´ nicht sofort in die Tiefen des SGB II hinein. Hier war ja erst einmal nur die Frage, ob die 12-Monats-Grenze für den ALG-I-Bezug erreicht würde (was m.E. der Fall ist). Genau genommen hätte dann der Faden schon beendet werden können.

Ich hatte dann nur insoweit den "Horizont erweitert", indem ich darauf hinwies, dass auch aufstockendes ALG-II in Betracht kommen könnte (wenn nicht etwa Wohngeld noch "Rettung" bringen wird).

Mit diesen Antworten sollte die TE erst einmal genügend ausgestattet sein, um die richtigen Anträge zu stellen.

Ob ihre derzeitige Unterkunft den "Angemessenheitskriterien" des dortigen JC entspricht, kann vorerst dahingestellt bleiben. Sollte sie eine Kostensenkungsaufforderung erhalten, wird sie sicherlich noch mal hier Laut geben. Dann können wir weitersehen.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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