Rückforderung nach über 10 Jahren

Rund ums Arbeitslosengeld und die Agentur für Arbeit
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angel6364
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Rückforderung nach über 10 Jahren

#1

Beitrag von angel6364 »

Nach über zehn Jahren existenzsichernder, sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung (vier Arbeitgeber, keine Pausen dazwischen) wird zum ersten Mal ein Alg I-Antrag gestellt. Der Grund ist eine Saisonkündigung mit Wiedereinstellungszusage für Frühjahr. Erster Tag der Arbeitslosigkeit war der 1. Januar. Vor dieser zusammenhängenden Beschäftigungszeit wurde einige Monate lang Arbeitslosengeld bezogen, der Antragsteller weiß allerdings nicht mehr, ob das Alg I oder II war, Unterlagen sind nicht mehr vorhanden.
Am Freitag bekam der Antragstellende drei Briefe vom Arbeitsamt: Die Berechnung (soweit halbwegs korrekt), die Berechnung der Anrechnung eines Nebenjobs (mit kleineren Fehlern, lässt sich berichtigen) und ein Schreiben, dass ich mal hier einstelle:
Rückforderung.pdf
Die Anlagen sind ein detaillierter Fragebogen nach seinen persönlichen Verhältnissen und dessen Erklärung.

Der Antragsteller hat in den ganzen Jahren keine Post vom Arbeitsamt bekommen, von einer Rückforderung ist ihm absolut nichts bekannt.
Würdet Ihr im Antwortschreiben auch die mögliche Verjährung von Ansprüchen erwähnen? Mir ist nicht ganz klar, wann welche Verjährungszeiten gelten, und mit Alg I kenne ich mich nicht so gut aus. Und weil keine Unterlagen mehr von früher vorhanden sind, weiß ich auch nicht, ob da schon mal irgendein Verwaltungsakt kam. Im Schreiben wird ja mit keiner Silbe erwähnt, um was es sich hier handelt.
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
"Ich fürchte mich nicht vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Faschisten, sondern vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Demokraten."
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tigerlaw
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Re: Rückforderung nach über 10 Jahren

#2

Beitrag von tigerlaw »

1. Vermutlich dürfte vor 10 Jahren ein Erstattungs-VA ergangen sein. Ein VA hat eine Verjährungsfrist von 30 Jahren (wie auch Urteile).

2. Bescheid wird aber wirksam immer erst mit Zugang. Den muss im Zweifel die Behörde nachweisen.

3. Ich gehe davon aus, dass die von Dir berichtete Aussage
angel6364 hat geschrieben: So 27. Jan 2019, 21:53 (...)
Der Antragsteller hat in den ganzen Jahren keine Post vom Arbeitsamt bekommen, von einer Rückforderung ist ihm absolut nichts bekannt.
(...)
zutreffend ist.

4. Akteneinsicht beantragen (lassen), dann muss auch der Erstattungsbescheid vorliegen.

5. Die Ausführungen im Brief der BA sind aber ansonsten zutreffend, das ist die Aufrechnung nach § 51 II SGB I.

6. Die Aufrechnung würde zwar ab 1.2.2019 erfolgen, ALG-I wird aber nachschüssig gezahlt. Deshalb ist die Fristsetzung auf den 6.2. nicht unlogisch.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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angel6364
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Re: Rückforderung nach über 10 Jahren

#3

Beitrag von angel6364 »

Also kurz und knackig ungefähr so:
Von einer Rückforderung ist mir nichts bekannt. Ich beantrage Akteneinsicht, um Ihre Forderung nachvollziehen zu können.

Muss noch was rein?
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Koelsch
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Re: Rückforderung nach über 10 Jahren

#4

Beitrag von Koelsch »

Nöö, das erscheint mir ausreichend
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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angel6364
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Re: Rückforderung nach über 10 Jahren

#5

Beitrag von angel6364 »

Danke Euch, dann geht das Ende der Woche so raus.
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