die "HEGA 01/09 - 06 - Gesetzliche Änderungen zu den §§ 35, 37 und 38 SGB III" auf http://www.arbeitsagentur.de/nn_27098/z ... .html#d1.2 sagt:
Wie ist das mit der Angabe von Sprachkenntnissen: ab welcher Dauer des Nicht-Praktizierens einer Sprache gelten die Kenntnisse der Sprache als erloschen?Auf der Grundlage des neuen § 37 wird die Potenzialanalyse im Erstgespräch nach der Ausbildung- oder Arbeitsuchendmeldung zusammen mit dem Kunden vorgenommen.
Die Art der Sprachkenntnisse werden im Profil eines (zukünftigen) ALG-I-Beziehers mit den folgenden Ausprägungen definiert:
Quelle: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... rdaten.pdfÜber die Schaltfläche „Sprachen auswählen“ können die Sprachkenntnisse des Bewerbers erfasst werden. Die Sprachkenntnisse können je nach Kenntnisstand des Bewerbers mit einer unterschiedlichen Ausprägung („Grundkenntnisse“, „Erweiterte Kenntnisse“, „Verhandlungssicher“ und „Muttersprache“) erfasst werden. Bei der Neuerfassung ist die Ausprägung stets mit „Grundkenntnisse“ vorbelegt. Über ein Auswahlfeld lässt sich die Ausprägung überarbeiten.
Beispiel: wenn ich Sprache X seit 10 Jahren oder länger nicht mehr angewendet habe (weder im Beruf noch in Form von Sprachkursen), sind dann die Sprachkenntnisse als erloschen zu beurteilen?
Oder muss dann Sprache X im Profil des ALG-I-Beziehers angegeben werden, und zwar mit der Ausprägung "Grundkenntnisse?"