SGB III mit Rechtsstand 2002/2003?
SGB III mit Rechtsstand 2002/2003?
Hab schon gesucht im Netz, finde aber nichts.
Kennt jemand eine Seite, auf der das SGB III abgelegt ist, und zwar mit einem Rechtsstand, der 2002-2003 gültig war?
Mich interessieren die Zumutbarkeitsregelungen aus dieser Zeit, die würde ich gerne vergleichen mit den aktuellen auf
http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__121.html
Kennt jemand eine Seite, auf der das SGB III abgelegt ist, und zwar mit einem Rechtsstand, der 2002-2003 gültig war?
Mich interessieren die Zumutbarkeitsregelungen aus dieser Zeit, die würde ich gerne vergleichen mit den aktuellen auf
http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__121.html
Re: SGB III mit Rechtsstand 2002/2003?
Könnte ich eventuell in Erfahrung bringen, heute hätte ich nur 2001 im Angebot.
Re: SGB III mit Rechtsstand 2002/2003?
2001 wäre auch gut.Christoph hat geschrieben:Könnte ich eventuell in Erfahrung bringen, heute hätte ich nur 2001 im Angebot.
Denn das SGB III wurde wahrscheinlich zwischen 2001 und 2004 nur einmal geändert, und zwar im Rahmen der Arbeitsmarktreformen durch G. Schröder & Co. KG, nehme ich mal an.
Hättest Du einen Link zum SGB III, gültig im Jahr 2001?
PS: Ich geh jetzt gleich einkaufen. Ich finde sowas unzumutbar :mrgreen:
- kleinchaos
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Re: SGB III mit Rechtsstand 2002/2003?
Mal bei Historie suchen. http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/ ... ID=0300002
Bzw im SGB3 direkt, dort auf die Gesetze zur Änderung ab § 422 gucken
Bzw im SGB3 direkt, dort auf die Gesetze zur Änderung ab § 422 gucken
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Re: SGB III mit Rechtsstand 2002/2003?
Keinen Link, ich könnte ein Paket nach Berlin schicken mit der Schwarte oder abtippern.
- kleinchaos
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Re: SGB III mit Rechtsstand 2002/2003?
Wie lange willst damit zubringen?
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Re: SGB III mit Rechtsstand 2002/2003?
Aha, da sieht man immerhin, wann das SGB III geändert worden ist. Aber leider nicht, was damals jeweils drinstand. Bzw. ich finde das nicht ... wo soll ich denn da gucken?kleinchaos hat geschrieben:Mal bei Historie suchen. http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/ ... ID=0300002
Bzw im SGB3 direkt, dort auf die Gesetze zur Änderung ab § 422 gucken
Hab aber was anderes gefunden:
http://www.buzer.de/gesetz/6003/l.htm
Die Historie des SGB III fängt aber mit dem 31.12.2005 an. Was davor war, steht da nicht.
Re: SGB III mit Rechtsstand 2002/2003?
Keine Ahnung, wenn ich meine Brille gefunden habe, schau ich mal wie lang der Text, ich tipp mit..............erst mal zählen.........fast allen 10 Fingern.Wie lange willst damit zubringen?
Re: SGB III mit Rechtsstand 2002/2003?
Also, nach Berlin brauchst Du das doch nicht schicken, Christoph.Christoph hat geschrieben:Keinen Link, ich könnte ein Paket nach Berlin schicken mit der Schwarte oder abtippern.
Falls Du irgendwann Zeit hast, könntest Du den Paragrafen, der sich mit den "Zumutbaren Beschäftigungen" oder ähnlichem befasst, einscannen und hier hochladen?
Re: SGB III mit Rechtsstand 2002/2003?
Einscannen? ...........mein Techniker ist ausser Haus und allein versuchen, da hab ich den Text schneller abgeschrieben.
Re: SGB III mit Rechtsstand 2002/2003?
Immer mit der Ruhe. Bitte nicht abtippen, Christoph, das ist zu viel Arbeit. Wenn Du irgendwann den Paragrafen einscannen kannst, dann würde mich das freuen.Christoph hat geschrieben:Einscannen ...........mein Techniker ist ausser Haus.
- kleinchaos
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Re: SGB III mit Rechtsstand 2002/2003?
In dem jeweiligen Bundesgesetzblatt steht immer, wie welcher § im Wortlaut geändert wird, welches Wort ergänzt, ersetzt wird
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Re: SGB III mit Rechtsstand 2002/2003?
Den Begriff der Zumutung gab es damals noch nicht.
Mit Brille jetzt § 121 gefunden: Zumutbare Beschäftigungen.
Mit Brille jetzt § 121 gefunden: Zumutbare Beschäftigungen.
Re: SGB III mit Rechtsstand 2002/2003?
Dankeschön für den Hinweis. Dann werde ich mal auf http://www.bundesgesetzblatt.de stöbern, und wenn ich da nichts finde, gehe ich in die Bibliothek.kleinchaos hat geschrieben:In dem jeweiligen Bundesgesetzblatt steht immer, wie welcher § im Wortlaut geändert wird, welches Wort ergänzt, ersetzt wird
Re: SGB III mit Rechtsstand 2002/2003?
§ 121 Zumutbare Beschäftigungen
(1) Einem Arbeitslosen sind alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personen bezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.
(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.
(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten 3 Monaten ist eine Minderung um mehr als 20 % und in den folgenden 3 Monaten um mehr als 30 % nicht zumutbar. Vom siebten Monat an ist dem AL eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielte Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.
(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einem AL eine Beschäftigung auch dann nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren AN längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab.
(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigung gehört, für die der AN ausgebildet ist oder die er bisher ausgeübt hat.
(1) Einem Arbeitslosen sind alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personen bezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.
(2) Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.
(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten 3 Monaten ist eine Minderung um mehr als 20 % und in den folgenden 3 Monaten um mehr als 30 % nicht zumutbar. Vom siebten Monat an ist dem AL eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielte Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.
(4) Aus personenbezogenen Gründen ist einem AL eine Beschäftigung auch dann nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. Sind in einer Region unter vergleichbaren AN längere Pendelzeiten üblich, bilden diese den Maßstab.
(5) Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert oder nicht zum Kreis der Beschäftigung gehört, für die der AN ausgebildet ist oder die er bisher ausgeübt hat.
Re: SGB III mit Rechtsstand 2002/2003?
Das stimmt gefühlsmäßig mit meinen Erinnerungen überein. Damals in der Alosigkeit, da fand ich es vergleichsweise "kuschelig". Hab mich damals aber nicht mit den einzelnen Paragrafen des SGB III herumgeschlagen.Christoph hat geschrieben:Den Begriff der Zumutung gab es damals noch nicht.
Ich möchte einfach nur wissen, was für Zumutungen uns die G. Schröder Co. KG auch im Bereich des SGB III untergeschoben hat.
Denn die Zumutbarkeitsregelungen im heutigen SGB III, die wahrscheinlich 2005 in Kraft traten, fördern wie das SGB II seitdem Lohndumping und den Ausbau des Niedriglohnsektors, siehe Abs. 3 § 121 SGB III:
(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einem Arbeitslosen insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist dem Arbeitslosen eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.
Re: SGB III mit Rechtsstand 2002/2003?
Das ist alles?Christoph hat geschrieben:(1) Einem Arbeitslosen sind alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen.
Bitte tippe jetzt nicht ne ganze Seite ab oder so ...
Re: SGB III mit Rechtsstand 2002/2003?
Ich geh jetzt einkaufen. Christoph, mach Dir bitte nicht zu viel Arbeit, ich kann hier in Berlin in die Staatsbibliothek gehen, und da finde ich den Bundesanzeiger ;-)
Re: SGB III mit Rechtsstand 2002/2003?
Bin doch schon fertsch und stelle fest, so viel hat sich nicht verändert.
Re: SGB III mit Rechtsstand 2002/2003?
Die historische Entwicklung wird immer sehr gut hier dargestellt: http://www.persoline.de/
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: SGB III mit Rechtsstand 2002/2003?
Dankeschön ;-)Christoph hat geschrieben:Bin doch schon fertsch und stelle fest, so viel hat sich nicht verändert.
Stimmt ...
Re: SGB III mit Rechtsstand 2002/2003?
Super Link, Danke, Koelsch ;-)Koelsch hat geschrieben:Die historische Entwicklung wird immer sehr gut hier dargestellt: http://www.persoline.de/