Alg I-Sperre: kein Alg II?
- angel6364
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Alg I-Sperre: kein Alg II?
Ich hab mal ne dumme Frage:
Deswegen etwas deppert, weil ich mich als Aufstocker vom ersten Tag der Erwerbslosigkeit an nie mit Alg I beschäftigt habe.
Wenn ein Arbeitsloser eine berechtigte Sperre von Alg I bekommt (mitverschuldete Kündigung), kann die Arge dann Alg II mit der Begründung verweigern, es bestünde grundsätzlich Anspruch auf Alg I?
Deswegen etwas deppert, weil ich mich als Aufstocker vom ersten Tag der Erwerbslosigkeit an nie mit Alg I beschäftigt habe.
Wenn ein Arbeitsloser eine berechtigte Sperre von Alg I bekommt (mitverschuldete Kündigung), kann die Arge dann Alg II mit der Begründung verweigern, es bestünde grundsätzlich Anspruch auf Alg I?
"Ich fürchte mich nicht vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Faschisten, sondern vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Demokraten."
Re: Alg I-Sperre: kein Alg II?
Bei Bedürftigkeit gibt es um 30 % gemindertes ALG II ab Antragstag.
Ergänzung: die Sperrfrist und dass kein ALG 1 gezahlt wird braucht der Mensch natürlich auch. Sonst kann ja jeder kommen.
Bei U25
Ergänzung: die Sperrfrist und dass kein ALG 1 gezahlt wird braucht der Mensch natürlich auch. Sonst kann ja jeder kommen.
Bei U25
LG Emmaly
Alle von mir gemachten Angaben entsprechen meiner Lebenserfahrung und meinen Kenntnissen. Für die Richtigkeit wird nicht garantiert. Es findet keine Rechtsberatung statt. Sachfragen werden grundsätzlich nicht per E-Mail oder PN beantwortet.
Alle von mir gemachten Angaben entsprechen meiner Lebenserfahrung und meinen Kenntnissen. Für die Richtigkeit wird nicht garantiert. Es findet keine Rechtsberatung statt. Sachfragen werden grundsätzlich nicht per E-Mail oder PN beantwortet.
- angel6364
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Re: Alg I-Sperre: kein Alg II?
"Ich fürchte mich nicht vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Faschisten, sondern vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Demokraten."
Re: Alg I-Sperre: kein Alg II?
Ist das jetzt nur eine Annahme von Dir oder wurde diese Aussage wirklich gemacht?kann die Arge dann Alg II mit der Begründung verweigern, es bestünde grundsätzlich Anspruch auf Alg I?
- angel6364
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Re: Alg I-Sperre: kein Alg II?
Das war eine Anfrage von einem anderen Beistand, dem das so begegnet ist.Christoph hat geschrieben:Ist das jetzt nur eine Annahme von Dir oder wurde diese Aussage wirklich gemacht?kann die Arge dann Alg II mit der Begründung verweigern, es bestünde grundsätzlich Anspruch auf Alg I?
Ich hab ihm jetzt noch zum üblichen Procedere - hin, Antrag auf Vorschuss, EA etc. - geraten.
"Ich fürchte mich nicht vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Faschisten, sondern vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Demokraten."
Re: Alg I-Sperre: kein Alg II?
"AlgI dem Grunde nach".........manche sind echt kreativ beim Abwimmeln.
Re: Alg I-Sperre: kein Alg II?
Man kann es auch so sehen:
- Ein Sanktionierter unter dem SGB II hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe, siehe § 31 SGB II, Abs. 5, letzter Satz:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__144.html
"Im Grunde" kann ein Gesperrter also auf ALG II ausweichen. Ein Sanktionierter kann nicht auf Sozialhilfe ausweichen.
Im Leitfaden für Arbeitslose, 2007/2008, Fachhochschulverlag, S. 582, steht:
An anderer Stelle geht der Leitfaden für Arbeitslose auf ALG-II-Bezug bei einer Sperre ein (S. 612), und zwar in Bezug auf die Frage, was getan werden kann, wenn das AA trotz Widerspruch und Klage Leistungen verweigert. Und zwar kann der ALG-I-Bezieher einen Aussetzungsantrag stellen, damit kann das Aussetzen der Sperre erreicht werden. In diesem Zusammenhang weist der Leitfaden darauf hin, dass ein Antrag auf ALG II gestellt werden kann. Und der Leitfaden weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass es passieren kann, dass die BA (als Antwort auf Aussetzungsverträge) in Ablehnungs- oder Erstattungsbescheiden es vergisst, auf die Möglichkeit des Bezugs von ALG II hinzuweisen, und in welcher Frist ALG II zu beantragen ist.
Auf S. 619 weist der Leitfaden darauf hin, dass ALG II "notfalls" den Lebensunterhalt sichern muss, und zwar während eines Rechtsstreits mit der BA.
Der Leitfaden weist also an mehreren Stellen auf die Möglichkeit des Bezugs von ALG II als Ersatzleistung für das ALG I hin.
PS: In der DA zum § 144 des SGB III habe ich nichts zu dem Thema gefunden:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... g-p144.pdf
- Ein Sanktionierter unter dem SGB II hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe, siehe § 31 SGB II, Abs. 5, letzter Satz:
- Für einen Gesperrten unter dem SGB III gibt es keine analoge Regelung im SGB III: Der Sperrparagraf 144 sagt nichts darüber, dass ein Gesperrter nicht auf das ALG II als Ersatzleistung ausweichen darf, siehe:Während der Absenkung oder des Wegfalls der Leistung besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__144.html
"Im Grunde" kann ein Gesperrter also auf ALG II ausweichen. Ein Sanktionierter kann nicht auf Sozialhilfe ausweichen.
Im Leitfaden für Arbeitslose, 2007/2008, Fachhochschulverlag, S. 582, steht:
Allerdings (und ich weiß nicht, ob das relevant ist), befindet sich dieses Zitat in einem Kapitel, dass sich auf Sperrzeiten bei Verlust des Arbeitsplatzes und der Krankenversicherung bei Ruhen der ALG-Leistung bezieht.Müssen Sie wegen der Sperrzeit ALG II beantragen [...]
An anderer Stelle geht der Leitfaden für Arbeitslose auf ALG-II-Bezug bei einer Sperre ein (S. 612), und zwar in Bezug auf die Frage, was getan werden kann, wenn das AA trotz Widerspruch und Klage Leistungen verweigert. Und zwar kann der ALG-I-Bezieher einen Aussetzungsantrag stellen, damit kann das Aussetzen der Sperre erreicht werden. In diesem Zusammenhang weist der Leitfaden darauf hin, dass ein Antrag auf ALG II gestellt werden kann. Und der Leitfaden weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass es passieren kann, dass die BA (als Antwort auf Aussetzungsverträge) in Ablehnungs- oder Erstattungsbescheiden es vergisst, auf die Möglichkeit des Bezugs von ALG II hinzuweisen, und in welcher Frist ALG II zu beantragen ist.
Auf S. 619 weist der Leitfaden darauf hin, dass ALG II "notfalls" den Lebensunterhalt sichern muss, und zwar während eines Rechtsstreits mit der BA.
Der Leitfaden weist also an mehreren Stellen auf die Möglichkeit des Bezugs von ALG II als Ersatzleistung für das ALG I hin.
PS: In der DA zum § 144 des SGB III habe ich nichts zu dem Thema gefunden:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... g-p144.pdf
Re: Alg I-Sperre: kein Alg II?
Der § 31 SGB II bezieht sich auf gesperrte ALG-I-Bezieher, die ersatzweise ALG II beziehen:
Das scheint der einzige § im SGB II zu sein, der sich auf ALG II als Ersatz für ALG I bei einer Sperre bezieht.
Aber wie das bei U25 ist, wie sich Emmaly fragte?
Der Absatz 4 nennt gesperrte ALG-I-Bezieher "erwerbsfähige Hilfebedürftige", deswegen trifft Absatz 5 des § 31 SGB II bei U25 zu:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__31.html(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
[...]
3. bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
a) dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die
Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des
Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat oder
b) der die in dem Dritten Buch genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf
Arbeitslosengeld begründen.
Das scheint der einzige § im SGB II zu sein, der sich auf ALG II als Ersatz für ALG I bei einer Sperre bezieht.
Aber wie das bei U25 ist, wie sich Emmaly fragte?
Der Absatz 4 nennt gesperrte ALG-I-Bezieher "erwerbsfähige Hilfebedürftige", deswegen trifft Absatz 5 des § 31 SGB II bei U25 zu:
Abs. 1 § 31 SGB II bezieht sich auf die "Weigerung" des Betroffenen, "zumutbare Arbeit" [...] "fortzuführen", dies "trotz Belehrung über die Rechtsfolgen" - aber hier in diesem Fall hat der Betroffene ja keine RFB erhalten ...Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wird das Arbeitslosengeld II unter den in den Absätzen 1 und 4 genannten Voraussetzungen auf die Leistungen nach § 22 beschränkt; [...] Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 1 oder 4 wird das Arbeitslosengeld II um 100 vom Hundert gemindert.
Re: Alg I-Sperre: kein Alg II?
Zum Thema selbstverschuldete Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine RFB nicht erforderlich.
(8) Eine Sanktion nach § 31 Abs.1 kann nur dann eintreten, wenn
der erwerbsfähige Hilfebedürftige vorher über die Rechtsfolgen
belehrt wurde. In der Rechtsfolgenbelehrung ist auch auf die ver-
schärften Folgen wiederholter Pflichtverletzungen hinzuweisen.
Die Belehrung ist zu dokumentieren. Ist diese Voraussetzung bei
Tatbeständen nach § 31 Abs. 1 Ziffer 1 Buchstabe c (Fortführung
zumutbarer Arbeit) oder Ziffer 2 nicht erfüllt, ist zu prüfen, ob ein
Sachverhalt vorliegt, der nach § 144 SGB III ohne vorherige
Rechtsfolgenbelehrung zum Eintritt einer Sperrzeit führen würde
und damit eine Sanktionierung nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe b
(Sperrzeitfiktion) erfolgen kann (vgl. Kap. 4.2.2).
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... ALGeld.pdf4.2 Sperrzeitsachverhalte nach den Vorschriften des SGB III
4.2.1 Bescheid der Agentur für Arbeit nach § 144 oder § 147 SGB III
Festgestellte Sperrzeit (31.36)
(1) Die Anwendung des § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a setzt vor-
aus, dass die Agentur für Arbeit als der für die Arbeitslosenversi-
cherung zuständige Träger bei einem Hilfebedürftigen mit An-
spruch auf Arbeitslosengeld einen Bescheid nach § 144 oder
§ 147 SGB III erlassen hat. Auf die Dauer der festgestellten Sperr-
zeit kommt es hierbei nicht an. Der für die Gewährung des Alg II
zuständige Träger ist an diese Feststellung gebunden, da der
nach § 37 SGB X wirksam gewordene Verwaltungsakt Tatbe-
standswirkung entfaltet, solange und soweit er nicht zurückge-
nommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben wird.
(2) Liegt ein Sanktionstatbestand nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchsta-
be a vor, ist stets zu prüfen, ob und inwieweit ein Ersatzanspruch
nach § 34 in Betracht kommt (siehe Kap. 4. 1 Abs. 3).
(3) Der Umfang der Minderung bei festgestellter Sperrzeit beträgt
grundsätzlich 30 vom Hundert der maßgeblichen Regelleistung.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Re: Alg I-Sperre: kein Alg II?
Aha ;-)
Und bei U25 gibt es "nur" eine 30%ige Sanktion, also gibt es nicht den vollen Regelsatz-Knüppel druff ...
Und bei U25 gibt es "nur" eine 30%ige Sanktion, also gibt es nicht den vollen Regelsatz-Knüppel druff ...