- an einem anderen Ort (Zweiwohnsitz) in Deutschland einen neuen Job anfängt und an dem anderen Ort eine Unterkunft anmietet, aber
- nicht die Unterkunft am ursprünglichen Wohnort (Erstwohnsitz) kündigt in der Probezeit,
und man ist ALG-I-Bezieher, unterstützt die Bundesagentur für Arbeit einen dahingehend, dass sie die Miete der Wohnung am Erstwohnsitz für die Dauer der Probezeit übernimmt?
Ich meine, mal sowas in dieser Richtung irgendwo mal gelesen zu haben, und dass während der Probezeit 1 Heimfahrt zum ursprünglichen Wohnort bezahlt werden (kann).
Ich gehe davon aus, dass diese Art von Leistungen aus dem Vermittlungsbudget bestritten werden können, korrekt?
Für das ALG I heißt es über das Vermittlungsbudget:
"Anbahnung und Aufnahme" einer Beschäftigung hat aber mir zu Folge nichts zu tun mit der Übernahme der Kosten der Miete der Wohnung am Erstwohnsitz. Da ja dann die Beschäftigung schon längst angebahnt und aufgenommen worden ist.§ 45 Förderung aus dem Vermittlungsbudget
(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.
...
(3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. ...
Ich glaub, so was wird niemals übernommen, nicht wahr?
In den Geschäftsanweisungen Vermittlungsbudget Anlage 1 der HEGA 11/2009 - Förderung aus dem Vermittlungsbudget (§ 45 SGB II konnte ich nichts Relevantes finden.