Sachverhalt: Ein Jobcenter hatte gleichsam als Anwalt für den Hilfeempfänger gemeint, daß eine Pfändung und Überweisung von Ansprüchen der Schuldnerin "auf Zahlungen des gesamten Arbeitseinkommens und vergleichbarer Einkommen, z.B. Provisionen u. dgl. (einschließlich des Geldwerts von Sachbezügen) sowie der gesamten Geldleistungen (Arbeitslosengeld)" zu unbestimmt sei, weil mit dem Begriff "Arbeitslosengeld" nicht der Anspruch auf Arbeitslosengeld II gemeint sei, für dessen Gewährung der Drittschuldner (= JC) allein zuständig sei. Außerdem seien diese Ansprüche unpfändbar.Leitsatz
Ansprüche auf laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II) sind gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 850c ff. ZPO pfändbar (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25. November 2010, VII ZB 111/09, NJW-RR 2011, 706).
Der BGH hat dies abgelehnt. Zum einen sei auch schon früher entschieden worden, daß auch ALG-II "Arbeitslosengeld" sei, und H-4-Ansprüche im übrigen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden könnten. In aller Regel würden die Pfändungsgrenzen bei weitem nicht erreicht.