Was eine "angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang" ist, wird weder im SGB II noch im SGB XI ausdrücklich geregelt. Auszugehen ist - wie das LSG zu Recht ausgeführt hat - von § 110 SGB XI, nach dessen Abs. 1 i.V.m. § 23 SGB XI die Leistungen der privaten Pflegeversicherung den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach Art und Umfang gleichwertig sein müssen. Dementsprechend erfüllt eine private Pflegeversicherung im Sinne dieser Vorschrift die aufgezeigte Voraussetzung.
Aufwendungen für priv. Pflegevers., B 14 AS 11/12 R
Aufwendungen für priv. Pflegevers., B 14 AS 11/12 R
Bundessozialgericht - B 14 AS 11/12 R - Urteil vom 16.10.2012
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Re: Aufwendungen für priv. Pflegevers., B 14 AS 11/12 R
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Ich könnte freundlich, aber wozu?
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