Quelle: http://www.anhaltspunkte.de/zeitung/zeitung/2013_3.htmEine einschränkende Auslegung des § 34 Abs. 1 SGB II (Ersatzpflicht bei "sozialwidrigem Verhalten") ist geboten, weil es sich bei § 34 SGB II um eine Ausnahme von dem Grundsatz handelt, dass existenzsichernde und bedarfsabhängige Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, regelmäßig unabhängig von der Ursache der entstandenen Notlage und einem vorwerfbaren Verhalten in der Vergangenheit zu leisten sind. Dieser Grundsatz einer "verschuldensfreien" Deckung des Existenzminimums darf nicht durch eine weitreichende und nicht nur auf begründete und eng zu fassende Ausnahmefälle begrenzte Ersatzpflicht der Leistungsberechtigten und ihrer Angehörigen konterkariert werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Ersatzanspruch nach § 34 SGB II seiner Höhe nach nicht begrenzt ist.
Sachverhalt: Auch wer räuberischen Diebstahl in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter Vergewaltigung begeht, dafür in U-haft genommen wird, deshalb seinen Arbeitsplatz verliert und somit bewirkt, dass die Familie Hartz-IV-Leistungen erhält, kann nicht zur Ersatzpflicht nach § 34 SGB II herangezogen werden!