SG Magdeburg S 16 AS 907/09 ER Abwrackprämie kein Einkommen

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kleinchaos
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SG Magdeburg S 16 AS 907/09 ER Abwrackprämie kein Einkommen

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Beitrag von kleinchaos »

4.1 SG Magdeburg S 16 AS 907/09 ER , Beschluss vom 15.04.2009

Bei der Berechnung des Bedarfs eines Leistungsbeziehers der Grundsicherung nach dem SGB II ist die staatlich gewährte Abwrackprämie kein zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des SGB II.

Bei der Abwrackprämie handelt es sich um zweckgebundenes Einkommen ähnlich wie bei der staatlichen Eigenheimzulage.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen .Eine Ausnahme hiervon regelt § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären.

Mit § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II soll einerseits vermieden werden, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch die Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird. Andererseits soll die Vorschrift aber auch verhindern, dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden. Zweckbestimmte Einnahmen sind demnach solche, die nach ihrer erkennbaren Zielrichtung nicht dazu dienen sollen, zur Finanzierung des laufenden Lebensunterhaltes oder zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit eingesetzt zu werden .

Das heißt , dass es sich bei der Abwrackprämie bereits per definitionem nicht um eine Leistung handeln kann , die im Sinne des SGB II zur Bestreitung des Lebensunterhaltes dienen soll , sondern um eine vom SGB II unabhängiger Prämie und einer Prämie zur Ankurbelung der Konjunktur und Unterstützung der Automobilindustrie in der derzeitigen Wirtschaftskrise .

Diese Ansicht lässt sich durch die Rechtsprechung zur Eigenheimzulage untermauern.

Diese gilt dann als zweckbestimmtes und anrechnungsfreies Einkommen, wenn sie zur Finanzierung von Wohneigentum verwendet wird ( BSG Urteil vom 30.09.2008 B 4 AS 19/07 R ) .

Es ist auch anerkannt , dass die Eigenheimzulage anrechenbares Einkommen ist , wenn sie nicht der Finanzierung von Wohneigentum dient .

Ebenso ist es bei der Abwrackprämie. Diese erhält nur und ausschließlich, wer sie zum Kauf eines neuen PKW oder Jahreswagen einsetzt, eine andere Verwendung ist ausgeschlossen.

Es würde einen Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes darstellen, wenn die Prämie bei Leistungsbeziehern nach dem SGB II als Einkommen zu berücksichtigen wäre und nicht im Leistungsbezug stehende diese Prämie vom Staat als Geschenk erhalten, ohne das sie dafür Einkommenssteuer zahlen müssten.
Quelle: xing-newsletter
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