1. Es reicht für einen Eingliederungsverwaltungsakt nicht aus, wenn nur die Bemühungen zur Eingliederung in Arbeit - Stellensuche, Erstellen von Bewerbungsunterlagen, Bewerbung aufgrund unterbreiteter Vermittlungsvorschläge - geregelt sind. Damit wird nur die sich aus § 2 SGB II ergebende Arbeitssucheobliegenheit eines Leistungsempfängers (Bt-Dr.s. 15/15/16, 51 Berlitt in LPK-SGB II. 5. Aufl S 2 Rn 2) umschrieben.
2. Vielmehr muss er auch Aussagen zur Häufigkeit und Art der vorzunehmenden Bewerbungen enthalten. Denn nur dann ist zum einen ersichtlich, dass der EGVA auf den Leistungsgrundsätzen des § 3 Abs. 1 SGB II beruht, insbesondere die Eignung und individuelle Lebenssituation berücksichtigt und zum anderen individuelle, konkrete und verbindliche Leistungsangebote zur Eingliederung in Arbeit als grundsätzlich notwendige Bestandteile einer Eingliederungsvereinbarung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsaktes enthält.
LSG NRW - L 19 AS 1085/16 B - Bestimmtheit EGV
LSG NRW - L 19 AS 1085/16 B - Bestimmtheit EGV
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Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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