Aus den Leitsätzen (eigene Zusammenfassung):
Die Leitsätze sind in vollständiger Fassung angehängt. Ich habe aber leider keinen Zugruff auf die Datenbank "juris"1. ...
2. ...
3. Zur Prüfung des Sanktionsbescheids gehört nicht die Inzidentprüfung der der Rechtmäßigkeit des EGV.
4.Ein EGV-VA erledigt sich nur dann alleine durch Zeitablauf, wenn keine Sanktion daraus erfolgt ist und auch nicht mehr erfolgen wird (nach verbindlicher Zusage des JC). nderenfalls kann das Reschtschutzbedürfnis fortwirken.
5. ...
6. ...
7. ...
8. Wenn man sich wiederholt und konsequent einer vorgesehenen Eingliederungsmaßnahme verweigert (wenn sie objektiv auch nachträglich begonnen werden könnte), ist dies keine "wiederholte" Pflichtverletzung, sondern ein "Dauerverhalten". FÜr eine "wiederholte" Pflichtverletzung müssen nch andere Voraussetzungen gegeben sein