Quelle: http://www.anhaltspunkte.de/zeitung/zeitung/2017_4.htmDass die Kosten für den Unterhalt eines Kraftfahrzeugs bei überwiegend privater Nutzung von der Absetzung als betriebliche Ausgabe ausgenommen sind, verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Schon zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Besserstellung selbständig tätiger Alg II-Bezieher ist es geboten, bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs zu sowohl betrieblichen als auch privaten Zwecken die i.S. von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II a.F. zur Einkommenserzielung notwendigen Ausgaben von den Aufwendungen abzugrenzen, die dem privaten Bereich zuzuordnen und demzufolge von Leistungsbeziehern selbst zu tragen sind. Dass der Verordnungsgeber dabei unter verschiedenen möglichen Aufteilungsansätzen auf den überwiegenden Gebrauchszweck abgestellt und ausgehend hiervon die Kosten für den Fahrzeugunterhalt entweder dem betrieblichen oder dem privaten Bereich zugerechnet hat, ist nicht zu beanstanden.
50-%-Regelung bei Betriebs-PKW, Bundessozialgericht - B 14 AS 34/15 R - Urteil vom 01.12.2016
50-%-Regelung bei Betriebs-PKW, Bundessozialgericht - B 14 AS 34/15 R - Urteil vom 01.12.2016
Leitsatz:
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!