BSG - B 14 AS 9/17 R - Müssen alle Bescheide bei Rückforderung genannt sein

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Koelsch
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BSG - B 14 AS 9/17 R - Müssen alle Bescheide bei Rückforderung genannt sein

#1

Beitrag von Koelsch »

Die Aufhebung von fehlerhaften ALG II-Bewilligungsbescheiden sowie die ensprechenden Erstattungsverlangen der Jobcenter wurden von den Gerichten bisher nicht selten aus einem einfachen, formalen Grunde aufgehoben: Die Jobcenter hatten im Verfügungssatz der Aufhebungsbescheide nicht alle für den betreffenden Zeitraum erlassenen Änderungsbescheide ausdrücklich unter Datumsangabe benannt. Wies das Gericht auf diese Problematik hin, war den Jobcentern eine Korrektur aufgrund der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X im Regefall nicht mehr möglich. Die jeweiligen nicht aufgehobenen und damit endgültig bestandkräftigen (fehlerhaften) Änderungsbescheide vermittelten den Leistungsbereuchtigen ein „Recht zum Behaltendürfen“, die fehlerhaft gewährten ALG II-Leistuntungen konnten nicht (mehr) zurückgefordert werden. Diese Rechtsprechung hat das BSG nun ein Stück weit eingeschränkt. ...... weiter>> https://sozialberatung-kiel.de/2017/10/ ... sbescheid/

Volltext des Urteils liegt noch nicht vor.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Koelsch
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Re: BSG - B 14 AS 9/17 R - Müssen alle Bescheide bei Rückforderung genannt sein

#2

Beitrag von Koelsch »

Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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