BSG - B 14 AS 15/17 R - Rechtsfolge von verschwiegenem Vermögen
Verfasst: Mi 22. Aug 2018, 15:22
Die zulässige Revision des Beklagten (also des JC) ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Zu Recht macht er geltend, dass für Rücknahme und Erstattung einer Alg II-Bewilligung wegen verschwiegenen Vermögens unbeachtlich ist, in welchem Umfang das Vermögen bei rechtmäßigem Verhalten einzusetzen gewesen wäre. Dass er einen Forderungserlass zur Vermeidung unbilliger Härten bislang nicht geprüft hat, berührt die Rechtmäßigkeit von Rücknahme und Erstattung nicht.
Urteil: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... n&nr=15654
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