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SG Bayreuth - S 17 AS 567/18 ER - Kein EGV-VA bei ungekündigter EGV

Verfasst: Fr 5. Okt 2018, 17:45
von friys
SG Bayreuth, Beschluss v. 25.09.2018 - S 17 AS 567/18 ER
"Dieser Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG unanfechtbar, da die Berufung in der Hauptsache nicht zulässig wäre."
Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW 40/2018

"Der Eingliederungsverwaltungsakt [...] habe bei stehender, ungekündigter Eingliederungsvereinbarung [...] nicht erlassen werden dürfen."

Re: SG Bayreuth - S 17 AS 567/18 ER - Kein EGV-VA bei ungekündigter EGV

Verfasst: Sa 6. Okt 2018, 11:04
von Koelsch
Hier die Leitsätze von Dr. Manfred Hammel, Caritasverband für Stuttgart dazu:

Wenn eine Eingliederungsvereinbarung (EGV - § 15 Abs. 2 Satz 1 SGB II)
wirksam abgeschlossen worden ist, dann kann das Jobcenter diesen
öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht durch einen einseitigen Erlass
eines Eingliederungsverwaltungsakt (§ 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II) ohne eine
vorherige Kündigung ersetzen.
Bis zu einer konsensualen Abänderung oder einer Aufkündigung einer EGV
sind sämtliche Beteiligten an diesen öffentlich-rechtlichen Vertrag
gebunden.
Die Verweigerung der Erfüllung von Obliegenheiten aus einer EGV setzt
eine aus der Sicht des Leistungsberechtigten hinreichend bestimmt im
Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X festgelegte Pflicht voraus.
Unklarheiten gehen hierbei stets zu Lasten des für die
Sanktionsentscheidung zuständigen SGB II-Trägers.
Eine Formulierung von Bewerbungspflichten bedarf auch einer Regelung,
wann diese Eigenbemühungen vom Leistungsbezieher nachgewiesen werden müssen.
Bedingt durch das Fehlen von Vorlageterminen in der EGV unter
Berücksichtigung der Einlassung des Antragstellers, dass er eine
ausreichende Anzahl von Bewerbungen unternommen hätte, und im weiteren
Hinblick darauf, dass die EGV auf Initiative des SGB II-Trägers
fortgeschrieben werden sollte, ohne dass hierbei das formal korrekte
Vorgehen (Kündigung der früheren EGV nach nochmaliger Aufforderung des
Antragstellers zur Einreichung der unterschriebenen neuen Vereinbarung)
durch das Jobcenter eingehalten wurde, kann nicht von einer schuldhaften
Obliegenheitsverletzung des Antragstellers nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
SGB II ausgegangen werden.