Arbeitslosengeld - Anwartschaft - Zeiten der Kindererziehung - Abschaffung der Verlängerung der Rahmenfrist - Einführung einer sonstigen Versicherungspflicht - fiktive Bemessung - Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen - Qualifikationsgruppen - Verfassungsmäßigkeit - Europarechtskonformität
6) Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Im Rahmen eines Höhenstreits sind auch die Voraussetzungen des Anspruchs auf Alg zu überprüfen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin den Anspruch auf Alg nicht allein im Hinblick auf eine versicherungspflichtige Beschäftigung erworben hat. Vielmehr beruht die Erfüllung der Anwartschaftszeit darauf, dass während der Zeiten der Erziehung des eigenen Kindes bis zur Vollendung des dritten Jahres aufgrund der Einfügung des § 26 Abs 2a SGB III durch das Job-AQTIV-Gesetz zum 1.1.2003 Versicherungspflicht bestanden hat. Diese begünstigende Regelung sollte ausdrücklich den arbeitslosenversicherungsrechtlichen Schutz des betroffenen Personenkreises verbessern.
Hinsichtlich der Leistungshöhe des Alg finden die Bemessungsvorschriften idF des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Anwendung. Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass ein fiktives Bemessungsentgelt zu Grunde zu legen ist, weil in dem auf zwei Jahre verlängerten Bemessungsrahmen keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt liegen. Gegen dieses Ergebnis bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
SG Dortmund - S 31 AL 236/05 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 12 AL 113/06 - - B 11a AL 23/07 R -
7) Die Revision der Klägerin wurde im Wesentlichen aus den unter 6) genannten Gründen zurückgewiesen.
SG Freiburg - S 3 AL 2495/05 -
LSG Baden-Württemberg - L 8 AL 3082/06 - - B 11a/7a AL 64/06 R -