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BSG Rücknahme VA wegen §45 SGB X B 11a/7a AL 74/06 R

Verfasst: Fr 6. Mär 2009, 22:01
von Günter
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 29.5.2008, B 11a/7a AL 74/06 R

Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung - fehlende Bedürftigkeit - rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt - Rechtswidrigkeit von Anfang an - kein Vorbezug

Leitsätze

Wird mit der Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wegen von Anfang an fehlender Bedürftigkeit auch dem Anspruch für einen nachfolgenden Zeitraum die Grundlage des Vorbezugs entzogen, so ist der ursprüngliche Verwaltungsakt auch hinsichtlich des späteren Zeitraums von Anfang an rechtswidrig iS des § 45 Abs 1 SGB 10
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Die Rücknahme der Leistungsbewilligung ist auch für die Zeit ab 30.9.1994 rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist entgegen der Auffassung des LSG nicht § 48 SGB X, sondern § 45 SGB X. Denn aufgrund der einheitlichen Entscheidung über die Rücknahme ab August 1993 steht nicht nur fest, dass für den Zeitraum bis 29.9.1994 kein Anspruch mangels Bedürftigkeit bestand, sondern auch, dass der Bewilligung für die nachfolgende Zeit mangels Vorbezugs von Alg innerhalb der Vorfrist die Grundlage entzogen ist. Aus diesem Grund war der bewilligende Verwaltungsakt auch hinsichtlich des Zeitraums ab 30.9.1994 von Anfang an rechtswidrig. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG ist ferner davon auszugehen, dass der Verwaltungsakt auf Angaben beruhte, die der Kläger zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

SG Augsburg - S 4 AL 501/00 -
Bayerisches LSG - L 9 AL 239/03 - - B 11a/7a AL 74/06 R -