Nicole hat geschrieben:Das ist spannend. Ich gehe davon aus in den nächsten Jahren zu erben. Das wird nicht wenig sein. Ca. 25tsd pro Enkel, andere Nachkommen gibt es nicht. Ich bin aber seit 2.7. in der PI und bis März, April sicherlich auch im Alg2 Bezug. Ich vermute mal das ich das Geld direkt an den TH weiterleiten muss/müsste. Macht es da nicht Sinn, sich enterben zu lassen? Gedroht damit haben die Großeltern eh schon mehrfach.... Bleibt dann mehr für meine Geschwister?
@kc: So eindeutig kann man das aber nicht sagen. Vielmehr ist es so:kleinchaos hat geschrieben:Enterben, dazu musst du erbunwürdig sein. Erbunwürdig bist du, wenn du die Erblasser betrogen, bestohlen hast, ihnen nach Leib und Leben trachtest usw. Ansonsten steht dir der Pflichtteil zu, in Höhe von 50% des gesetzlichen Erbteils
Grundsätzlich kann jeder testieren, wie er will, er muss es nicht an die Kinder oder anderen Nachkommen weiterleiten, er könnte es auch an den WWF oder die Kriegsgräberfürsorge oder die Kirche vollständig vererben.
Soweit von der abstrakten "gesetzlichen Erbfolge" abgewichen wird, werden die entsprechenden Personen natürlich enterbt. Das ist ganz normal möglich.
Genau so gibt es Familien, wo es "liebe" Kinder gibt neben "bösen". Und wenn die Eltern nur den "lieben" Kindern etwas letztwillig zukommen lassen, dann haben das die "bösen" Kinder vorerst zu schlucken. Sie können natürlich versuchen, das Testament anzufechten, dann würde wieder die gesetzliche Erbfolge eintreten.
Aber - und insoweit liegt kc wieder richtig - Abkömmlinge bzw., wenn solche nicht leben, dann die Vorfahren haben ein Pflichtteilsrecht, das die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils ausmacht. Und dieses Pflichtteilsrecht kann tatsächlich nur unter engen Voraussetzungen entzogen werden.
Um im Beispiel von oben zu bleiben, und etwas vereinfacht: Eine Frau, inzwischen verwitwet, habe drei kinder, davon ein "böses" und zwei "liebe". Im Testament setzt sie die beiden lieben Kinder zu je 1/2 als Erben ein --> Böses Kind ist enterbt.
Böses Kind hat aber Pflichtteilsanspruch. Den realisiert es, indem es von den beiden Geschwistern eine Auskunft über den Bestand des Nachlasses und den Wert einfordert. Und von dem Wert verlangt es Zahlung von 1/6 (=die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils).
Und jetzt zu Nicole: Wenn sie das Erbe ausschlagen sollte, schlägt sie damit auch den Pflichtteilsanspruch aus, ihre Geschwister (und ggf. Vettern/Cousinen) erben etwas mehr, es tritt "Anwachsung" ein.
Diese Ausschlagung darf ihr auch nicht im Insolvenzverfahren entgegengehalten werden, sie erhält trotzdem die Restschuldbefreiung.
Aber - Erwerbe von Todes wegen brauchen nur zur Hälfte an die Gläubiger ausgekehrt zu werden, die andere Hälfte dürfte sie behalten.
Nur weiß ich nicht, wie das JC das sieht: Nach "Gefühl und Wellenschlag" dürfte es den vollen Erbschaftszufluss anrechnen nach dem Grundsatz, dass mit H-4 keine Schulden bezahlt werden sollen. Die Abführung von 50 % an den Treuhänder ist "Privatsache" des H-4-Empfängers.
Man könnte natürlich daran denken, "zielgerichtet auszuschlagen" und anderweitig Kompensation zu erlangen, aber ...