Nachzahlung Wohngeld
Nachzahlung Wohngeld
Hallo,
ich frage mich gerade Vermögen oder Einkommen? Folgender Fall:
- Wohngeld in 2016 beantragt
- Wohngeldstelle kommt nicht in die Pötte
- in 2017 muss Betreffender aufstockende ALG II beantragen
- just kommt die Bewilligung Wohngeld für 2016 incl. Nachzahlung
Anrechenbares Einkommen oder Vermögensansparung aus 2016?
ich frage mich gerade Vermögen oder Einkommen? Folgender Fall:
- Wohngeld in 2016 beantragt
- Wohngeldstelle kommt nicht in die Pötte
- in 2017 muss Betreffender aufstockende ALG II beantragen
- just kommt die Bewilligung Wohngeld für 2016 incl. Nachzahlung
Anrechenbares Einkommen oder Vermögensansparung aus 2016?
- marsupilami
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Re: Nachzahlung Wohngeld
Überschneiden sich denn die Bewilligungszeiträume von Wohngeld und ALG II?
Ich bin mir nicht sicher, aber nach meiner Ansicht kann es sich weder um Einkommen noch um Vermögen handeln.
Wohngeld ist zweckgebundene Transferleistung (Zuschuss zu KdU) des Staates.
Vermögen im Sinne von ALG II nur dann, wenn das Geld vor Antragstellung vorhanden (und verfügbar?) war.
Es könnte höchstens - bei Überschneidung der Zeiträume - zu einer (teilweisen) Rückforderung von ALG II kommen.
Ich bin mir nicht sicher, aber nach meiner Ansicht kann es sich weder um Einkommen noch um Vermögen handeln.
Wohngeld ist zweckgebundene Transferleistung (Zuschuss zu KdU) des Staates.
Vermögen im Sinne von ALG II nur dann, wenn das Geld vor Antragstellung vorhanden (und verfügbar?) war.
Es könnte höchstens - bei Überschneidung der Zeiträume - zu einer (teilweisen) Rückforderung von ALG II kommen.
Signatur?
Muss das sein?
Muss das sein?
Re: Nachzahlung Wohngeld
Ich befürchte eher: Einkommen! Denn Wohngeld ist weder in § 11a SGB II ausgenommen (aus dem 1. Satz von ABs. 3 könnte man sogar noch stärker auf eine ANrechenbarkeit schließen), noch in § 1 ALG-II-VO.
Weiteres Argument gegen Vermögen: H-4 soll momentane, aktuelle Mittellosigkeit beseitigen und wird auch nur rückwirkend ab 1. des Antragsmonats geleistet.
Andererseits: Kontoforderungen an Kreditinstitute (= Sparbücher etc.), die vor Antragstellungsmonat bereits bestanden haben, gelten ja auch als Vermögen. Wo soll da der Unterschied zu Forderungen an Behörden sein? Beides sind (spätestens durch Art. 14 GG) geschützte Rechte. Ergo: Gleiches muss gleich behandelt werden, vgl. Art. 3 GG
Edit nach Marsus Beitrag:
lfd. Wohngeld muss natürlich von JC verrechnet bzw. rückgefordert werden, meine obigen Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Nachzahlung für die Vergangenheit.
Weiteres Argument gegen Vermögen: H-4 soll momentane, aktuelle Mittellosigkeit beseitigen und wird auch nur rückwirkend ab 1. des Antragsmonats geleistet.
Andererseits: Kontoforderungen an Kreditinstitute (= Sparbücher etc.), die vor Antragstellungsmonat bereits bestanden haben, gelten ja auch als Vermögen. Wo soll da der Unterschied zu Forderungen an Behörden sein? Beides sind (spätestens durch Art. 14 GG) geschützte Rechte. Ergo: Gleiches muss gleich behandelt werden, vgl. Art. 3 GG
Edit nach Marsus Beitrag:
lfd. Wohngeld muss natürlich von JC verrechnet bzw. rückgefordert werden, meine obigen Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Nachzahlung für die Vergangenheit.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Re: Nachzahlung Wohngeld
Ich danke euch!
Aktuell wurde natürlich per Bescheid Wohngeld eingestellt wegen Bezug von ALG II (ab April 2017 aufstockende vorläufige Bewilligung).
Der Wohngeldantrag stammt aus Semptember 2016 (!) und wurde erst jetzt für Sept. und Okt. 2016 beschieden.
Also Zahlungszufluss erstmal melden, dann wird abgezogen, dann Widerspruch?
Aktuell wurde natürlich per Bescheid Wohngeld eingestellt wegen Bezug von ALG II (ab April 2017 aufstockende vorläufige Bewilligung).
Der Wohngeldantrag stammt aus Semptember 2016 (!) und wurde erst jetzt für Sept. und Okt. 2016 beschieden.
Also Zahlungszufluss erstmal melden, dann wird abgezogen, dann Widerspruch?
Re: Nachzahlung Wohngeld
Den Zahlungszufluss melden gegen Empfangsbestätigung und dann wird das Jobcenter sich bei dir melden zwecks Rückforderung der Du denn gegebenenfalls Widersprechen kannst.
Re: Nachzahlung Wohngeld
Wohngeld und ALG II schließen einander aus. Daraus folgt nach meinem Verständnis, wenn Wohngeldanspruch größer oder gleich ALG II Aufstockung, dann muss ALG II komplett zurückgezahlt werden. Ist Wohngeldanspruch kleiner ALG II Aufstockung, dann darf das Wohngeld nicht bewilligt und gezahlt werden, denn der Bürger hat einen Rechtsanspruch auf die höhere Leistung, es sei denn er erklärt Verzicht.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.
Ich könnte freundlich, aber wozu?
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Re: Nachzahlung Wohngeld
Richtig - ich habe aber gerade (in anderer Sache) einen gar "wunderbaren" ALG II Bescheid vorliegen.
eLB hat "weisungsgemäß" beim Wohngeldamt nachgefragt, ob theoretisch Wohngeldanspruch vorhanden. Wohngeldamt sagt ja - € 13/Monat. ALG II Anspruch liegt aber deutlich über € 150, also wird kein WG gezahlt. Das aber hindert JC nicht, dieses theoretische WG als Einkommen anzurechnen.
eLB hat "weisungsgemäß" beim Wohngeldamt nachgefragt, ob theoretisch Wohngeldanspruch vorhanden. Wohngeldamt sagt ja - € 13/Monat. ALG II Anspruch liegt aber deutlich über € 150, also wird kein WG gezahlt. Das aber hindert JC nicht, dieses theoretische WG als Einkommen anzurechnen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Nachzahlung Wohngeld
eindeutig gesetzwidrig. Ente oder Trente, beides zusammen ist nicht möglich.
http://wohngeldantrag.de/geld/leistungen_alg2.htm
http://wohngeldantrag.de/geld/leistungen_alg2.htm
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Ich könnte freundlich, aber wozu?
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Re: Nachzahlung Wohngeld
Da sollte man gegen klagen. Fiktive Einkünfte sind im ALG II nicht anrechenbar! Es gilt das Zuflussprinzip bereiter Mittel.Koelsch hat geschrieben:Das aber hindert JC nicht, dieses theoretische WG als Einkommen anzurechnen.
Re: Nachzahlung Wohngeld
Immer hübsch langsam - vor der Klage kommt der Widerspruch
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Nachzahlung Wohngeld
Genau so wurde ja auch für den akutellen Zeitraum vorgegangen! Aber: Wohngeldantrag war anhängig aus September 2016, zu diesem Zeitpunkt keine aufstockende Leistung durch JC. Antrag des Betroffenen im April, da Lohn zu wenig. JC bewilligt aufstockende Leistung, Wohngeldstelle lehnt ab wegen JC (ab April), zahlt aber nach (Eingang im Mai) Wohngeld für September/Oktober 2016 (!).Günter hat geschrieben: ↑Do 18. Mai 2017, 11:25 Wohngeld und ALG II schließen einander aus. Daraus folgt nach meinem Verständnis, wenn Wohngeldanspruch größer oder gleich ALG II Aufstockung, dann muss ALG II komplett zurückgezahlt werden. Ist Wohngeldanspruch kleiner ALG II Aufstockung, dann darf das Wohngeld nicht bewilligt und gezahlt werden, denn der Bürger hat einen Rechtsanspruch auf die höhere Leistung, es sei denn er erklärt Verzicht.
Re: Nachzahlung Wohngeld
Sieht schlecht aus, sieheSeite 15 Punkt 5, aber schau dir mal die Lösung auf Seite 16 Abtretung an.
http://www.harald-thome.de/fa/harald-th ... 8.2015.pdf
Man musste ja in der Zeit ohne Wohngeld leben, nahm ein Darlehen bei einem Freund auf trat den WG-Anspruch als Tilgung ab.
http://www.harald-thome.de/fa/harald-th ... 8.2015.pdf
Man musste ja in der Zeit ohne Wohngeld leben, nahm ein Darlehen bei einem Freund auf trat den WG-Anspruch als Tilgung ab.
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Re: Nachzahlung Wohngeld
Danke, Günter, damit ist meine "juristische Phantasie" erledigt.
Im Fall von Tester dürfte aber der Zug für die Darlehensfinanzierung inzwischen wohl abgelaufen sein (es könnte "ungeschickt" aussehen, wenn er jetzt noch mit einem Darlehensvertrag angewackelt käme).
Im Fall von Tester dürfte aber der Zug für die Darlehensfinanzierung inzwischen wohl abgelaufen sein (es könnte "ungeschickt" aussehen, wenn er jetzt noch mit einem Darlehensvertrag angewackelt käme).
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Re: Nachzahlung Wohngeld
Tut mir ja auch weh, wenn ich einen Juristen auf den Boden der Realität holen muss.
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Re: Nachzahlung Wohngeld
Er musste ja von irgendwelchen Geld in der Zeit leben. Auch ein mündlicher Vertrag ist ein Vertrag.
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