ALG II Anspruch - Räumungsklage läuft
Re: ALG II Anspruch - Räumungsklage läuft
Ich würde auch noch in die "Anregung für das Gericht" reinschreiben, das Gericht möge das JC zur Übernahme aller durch die gesetzwidrigen Verzögerungen der Bewilligungen entstandenen Kosten, einschl. aller durch ein am Montag erlassenes Räumungsurteil übernehmen und die Klägerin von sämtlichen "Schäden durch das Räumungsurteil" freistellen.
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Ich könnte freundlich, aber wozu?
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Re: ALG II Anspruch - Räumungsklage läuft
Einmal bitte bemeckern - Briefle wg WBA ans SG
Sehr geehrte Damen und Herren,
Da der Antragsgegner anscheinend bis heute nicht in der Lage war, auf den Antrag zu antworten, rege ich erneut sofortige tatsächliche Entscheidung des Gerichts an.
Am 23.10.2017 wird das Amtsgericht gegen die Antragstellerin ein Räumungsurteil verkünden. Dies ist dem Antragsgegner seit langem bekannt. Trotz des Beschlusses des Gerichts vom 12.10.2017 in Sachen Mietschuldenübernahme (S 40 AS ++++/17 ER) und erneuter Zusicherung des Vermieters bei rechtzeitiger Reaktion des Antragsgegners die Räumungsklage zurück zu ziehen, ist in dieser Richtung bis heute nichts geschehen, das Räumungsurteil daher wohl unvermeidlich geworden.
Wenn dann jetzt zusätzlich wegen der in diesem Verfahren angemahnten Nichtbearbeitung des Weiterbewilligungsantrags auch die bald fällige Novembermiete der Antragstellerin nicht gezahlt werden kann, gehört leider nur wenig Phantasie dazu, sich die wahrscheinliche Reaktion eines Vermieters mit Räumungsurteil in der Tasche vorzustellen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: ALG II Anspruch - Räumungsklage läuft
Koelsch hat geschrieben: ↑Mi 18. Okt 2017, 11:44 Einmal bitte bemeckern - Briefle wg WBA ans SG
Sehr geehrte Damen und Herren,
Da der Antragsgegner anscheinend bis heute nicht in der Lage war, auf den Antrag zu antworten, rege ich erneut sofortige tatsächliche Entscheidung des Gerichts an.
Am 23.10.2017 wird das Amtsgericht gegen die Antragstellerin ein Räumungsurteil verkünden. Dies ist dem Antragsgegner seit langem bekannt. Trotz des Beschlusses des Gerichts vom 12.10.2017 in Sachen Mietschuldenübernahme (S 40 AS ++++/17 ER) und erneuter Zusicherung des Vermieters bei rechtzeitiger Reaktion des Antragsgegners die Räumungsklage zurück zu ziehen, ist in dieser Richtung bis heute nichts geschehen, das Räumungsurteil daher wohl unvermeidlich geworden.
Wenn dann jetzt zusätzlich wegen der in diesem Verfahren angemahnten Nichtbearbeitung des Weiterbewilligungsantrags auch die bald fällige Novembermiete der Antragstellerin nicht gezahlt werden kann, gehört leider nur wenig Phantasie dazu, sich die wahrscheinliche Reaktion eines Vermieters mit Räumungsurteil in der Tasche vorzustellen.
Wenn dann jetzt zusätzlich wegen der in diesem Verfahren angemahnten Nichtbearbeitung des Weiterbewilligungsantrags auch die bald fällige Novembermiete der Antragstellerin nicht gezahlt werden kann, gehört leider nur wenig Phantasie dazu, sich die wahrscheinliche Reaktion eines Vermieters vorzustellen, der bereits ein Räumungsurteil in den Händen hält: Er wird unverzüglich den Gerichtsvolzieher mit der Zwangsräumung beauftragen. DAs alles sind - abgesehen von der psychischen Belastung der Antragstellerin - auch rein wirtschaftlich betrachtet absolut unnötige Kosten, die bei etwas schnellerm Handeln zu vermeiden wären!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Re: ALG II Anspruch - Räumungsklage läuft
die bei etwas schnellerm Handeln zu vermeiden wären!
.... bei sofortigen (unverzüglichen) Handeln vermeidbar sind.
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Re: ALG II Anspruch - Räumungsklage läuft
Danke, eingebaut
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Re: ALG II Anspruch - Räumungsklage läuft
Könnte mit dem Gerichtsbeschluss nicht evtl. auf das Konto des Jobcenters zugegriffen werden?
Re: ALG II Anspruch - Räumungsklage läuft
Zu früh, gerade trudelte die Klageerwiderung ein
Ich schmier gleich mal 'ne Erwiderung zusammen
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Re: ALG II Anspruch - Räumungsklage läuft
Sodele, Antwortentwurf:
Schreiben des Antragsgegners vom 16.10.2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum Schreiben des Antragsgegner kurz folgende Anmerkungen:.
- Es ist richtig, es wurden zwei vorläufige Gewinnermittlungen vorgelegt. Es verwundert aber, dass der Antragsgegner hier moniert, dass die zweite Gewinnermittlung sich auf die nachgewiesenen Zahlen des abgelaufenen Bewilligungszeitraums stützt. Genau das Fehlen dieses Rückgriffs auf „frühere Zahlen“ führte der Antragsgegner doch im Verfahren S 41 AS +++/17 ER als Grund für die Nichtanerkenntnis sämtlicher damals geschätzter Betriebsausgaben an. Und jetzt erklärt der gleiche Antragsgegner also, das Heranziehen der tatsächlichen Zahlen des abgelaufenen Bewilligungszeitraums sei „schädlich“, führe zu Verzögerungen.
- Falsch ist die Behauptung des Antragsgegners, das „Konvolut“ an Unterlagen sei ihm am 9.10.2017 zugegangen. Der Zugang erfolgte nachweisbar am 5.10. um 13:11 Uhr, es wurde also keineswegs am gleichen Tage Eilantrag gestellt.
- Sehr verwunderlich ist, dass der Antragsgegner unter völliger Missachtung der Gewinnermittlungsvorschriften des § 3 ALG II-V sich den einen guten Monat aus dem Bewilligungszeitraums herauspickt und meint, daraus dann eine Bedarfsdeckung und Wegfall des Anordnungsgrundes konstruieren zu können.
Bei den im Oktober 2017 geschätzten Betriebseinnahmen handelt es sich um das Honorar für das derzeitige Engagement der Antragsstellerin. Dieses endet am 31.10.2017 – danach wird dann dieses Honorar überwiesen. Wann das der Fall sein wird, kann nicht gesagt werden, mit Sicherheit aber nicht im Oktober.
Real also steht die Antragstellerin im Oktober ohne jede Betriebseinnahme da.- Wenig hilfreich ist da dann auch die Tatsache, dass zumindest bis zum 27.9.2017 seitens des Antragsgegners keinerlei Zahlungen erfolgt sind, auch nicht aus dem am 22.08.2017 ergangenen Bewilligungsbescheid und auch nicht aus dem am 22.09.2017 beim Erörterungstermin zugesagten kurzfristigen Bescheid über die nicht bewilligten Heizkosten für den Zeitraum ab April 2017. Dieser Bescheid liegt ebenfalls bis heute nicht vor und zeigt deutlich, wie extrem langsam der Antragsgegner hier arbeitet. Der Versuch, diese langsame Bearbeitung der Antragsgegnerin anzulasten ist nicht nachvollziehbar
Am 23.10.2017 wird das Amtsgericht gegen die Antragstellerin ein Räumungsurteil verkünden. Dies ist dem Antragsgegner seit langem bekannt. Trotz des Beschlusses des Gerichts vom 12.10.2017 in Sachen Mietschuldenübernahme (S 40 AS 3824/17 ER) und erneuter Zusicherung des Vermieters bei rechtzeitiger Reaktion des Antragsgegners die Räumungsklage zurück zu ziehen, ist in dieser Richtung bis heute nichts geschehen, das Räumungsurteil daher wohl unvermeidlich geworden.
Wenn dann jetzt zusätzlich wegen der in diesem Verfahren angemahnten Nichtbearbeitung des Weiterbewilligungsantrags auch die bald fällige Novembermiete der Antragstellerin nicht gezahlt werden kann, gehört leider nur wenig Phantasie dazu, sich die wahrscheinliche Reaktion eines Vermieters vorzustellen, der bereits ein Räumungsurteil in den Händen hält: Er wird unverzüglich den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung beauftragen. Das alles sind - abgesehen von der psychischen Belastung der Antragstellerin - auch rein wirtschaftlich betrachtet absolut unnötige Kosten, die bei schnellem Handeln zu vermeiden wären!
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- marsupilami
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Re: ALG II Anspruch - Räumungsklage läuft
Is raus
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- kleinchaos
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Re: ALG II Anspruch - Räumungsklage läuft
Dann alle Däumchen.
Die spinnen ja wohl im JC!
Bei uns behaupten sie neuerdings auch gern, Unterlagen erst viel später erhalten zu haben, obwohl der eLB einen Faxbericht oder gar Eingangsstempel vorweisen kann. Es kann und darf dem eLB nicht angelastet werden, wenn die Unterlagen immer sofort nach Eingang ins Scancenter geschickt werden und erst mit Tagen oder gar Wochen Verspätung beim SB im Postkorb landen
Die spinnen ja wohl im JC!
Bei uns behaupten sie neuerdings auch gern, Unterlagen erst viel später erhalten zu haben, obwohl der eLB einen Faxbericht oder gar Eingangsstempel vorweisen kann. Es kann und darf dem eLB nicht angelastet werden, wenn die Unterlagen immer sofort nach Eingang ins Scancenter geschickt werden und erst mit Tagen oder gar Wochen Verspätung beim SB im Postkorb landen
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Re: ALG II Anspruch - Räumungsklage läuft
Wenn man aber doch so 'ne schöne Entschuldigung frei Haus geliefert bekommt = "kann ich erst sehn, wenn's in der eAkte ist", dann wird JC genau diese Entschuldigung auskosten bis zum
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- kleinchaos
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Re: ALG II Anspruch - Räumungsklage läuft
Nee, dann müssen die Abläufe geändert, optimiert, angepasst werden
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Re: ALG II Anspruch - Räumungsklage läuft
Jepp, sämtliche Bürostühle müssen einen Hochspannungsanschluss erhalten.
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Re: ALG II Anspruch - Räumungsklage läuft
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Re: ALG II Anspruch - Räumungsklage läuft
Posting # 383 war absolut nicht nötig - Richter scheint ausgesprochen angesäuert zu sein - bereits am 17.10. erging Beschluss, Leistungen sind zu zahlen in Höhe von € 867,29 monatlich.
Grund - keine nachvollziehbare Klageerwiderung da keine Vorlage der Akte.
Ich erhielt den Beschluss nur (leider) nicht vorab per Fax sondern erst heute per gelbem Brief. Aber egal, Hauptsache er ist da der Beschluss
Grund - keine nachvollziehbare Klageerwiderung da keine Vorlage der Akte.
Ich erhielt den Beschluss nur (leider) nicht vorab per Fax sondern erst heute per gelbem Brief. Aber egal, Hauptsache er ist da der Beschluss
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Re: ALG II Anspruch - Räumungsklage läuft
Das bedeutet, wenn JC immer noch nicht aus dem Knick kommt, den GV vorbeizuschicken??
Re: ALG II Anspruch - Räumungsklage läuft
Hier noch der Beschluss wg. Eilantrag Weiterbewilligung
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Re: ALG II Anspruch - Räumungsklage läuft
Das ist ja interessant. Nach welcher Formel werden die Kostentragungsanteile berechnet? (Wieso "fehlt" ein Zehntel?)Die Antragsgegnerin trägt die aussergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 9/10.
Re: ALG II Anspruch - Räumungsklage läuft
WBA geht ja ab September, Eilbedürftigkeit aber erst ab Eilantrag, also ab Oktober. Beantragt wurde aber Leistungen ab September. Also haben wir hier zu 5/6 gewonnen, daher die kleine theoretische Kürzung.
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Re: ALG II Anspruch - Räumungsklage läuft
Aha, danke. Und das Zehntel Zuschlag gab es vielleicht wiederum, weil das Jobcenter nochmals ermahnt werden musste und "unartig" war.
Re: ALG II Anspruch - Räumungsklage läuft
Wer sich nicht wehrt, wird hier bekehrt.
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- marsupilami
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Re: ALG II Anspruch - Räumungsklage läuft
Gut.
Das gibt etwas Munition für Montag.
Denn ich vermute mal, dass das JC es nicht schafft, bis Montag die Übernahmeerklärung zu tippseln.
Also könnte man dem Amtsrichter sagen: es sind 2 Beschlüsse gegen das JC gefallen, wir haben alles getan, um Miete doch noch zu zahlen.
Bitte um weiteren Aufschub um dem JC nochmal den Schuh zu zeigen und zu erklären, wo der Schuh landet, wenn es nicht in die Puschen kommt.
Das gibt etwas Munition für Montag.
Denn ich vermute mal, dass das JC es nicht schafft, bis Montag die Übernahmeerklärung zu tippseln.
Also könnte man dem Amtsrichter sagen: es sind 2 Beschlüsse gegen das JC gefallen, wir haben alles getan, um Miete doch noch zu zahlen.
Bitte um weiteren Aufschub um dem JC nochmal den Schuh zu zeigen und zu erklären, wo der Schuh landet, wenn es nicht in die Puschen kommt.
Signatur?
Muss das sein?
Muss das sein?
Re: ALG II Anspruch - Räumungsklage läuft
Wichtig ist dem Vermieter sagen zu können: "Für die Zukunft ist deine Miete gesichert."
Das ändert aber nix an der Tatsache, dass ein Räumungsurteil gefällt wird, wenn die Mietschulden nicht bezahlt werden oder zumindest die Schuldenübernahmeerklärung vorliegt.
Das ändert aber nix an der Tatsache, dass ein Räumungsurteil gefällt wird, wenn die Mietschulden nicht bezahlt werden oder zumindest die Schuldenübernahmeerklärung vorliegt.
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Re: ALG II Anspruch - Räumungsklage läuft
Nein, der Drops ist gelutscht. Übernahmeerklärung ist wohl bisher nicht ergangen (man prüft den Beschluss des SG )
Am Montag kommt das Räumungsurteil .... nur, das hab ich natürlich dem JC nicht unter die Nase gerieben, so lange das nicht rechtskräftig ist, kann die Klage noch zurück gezogen werden.
Nur um den ganzen Sch.. mal sehr deutlich zu machen:
Am 5.4.2017 beantragte eLB die Übernahme der Mietschulden in Höhe von
€ 1.929,00 - Schluss, Ende aus. Inzwischen kamen grob gerechnet dazu, bei einem Streitwert von € 16.269,00 (so festgelegt)
€ 0.957,00 - Gerichtskosten
€ 2.094,00 - Anwaltskosten Vermieter
€ 4.980,00 - hätte JC zu zahlen, wenn sie jetzt in die Strümpfe kämen, tun sie's nicht, müssen wir ggf. in Berufung, d.h.
€ 1.276,00 - Gerichtskosten
€ 2.343,00 - eigene Anwaltskosten (Landgericht = Anwaltszwang)
€ 2.343,00 - Anwaltskosten Vermieter
€10.942,00 - durch JC zu zahlen
Am Montag kommt das Räumungsurteil .... nur, das hab ich natürlich dem JC nicht unter die Nase gerieben, so lange das nicht rechtskräftig ist, kann die Klage noch zurück gezogen werden.
Nur um den ganzen Sch.. mal sehr deutlich zu machen:
Am 5.4.2017 beantragte eLB die Übernahme der Mietschulden in Höhe von
€ 1.929,00 - Schluss, Ende aus. Inzwischen kamen grob gerechnet dazu, bei einem Streitwert von € 16.269,00 (so festgelegt)
€ 0.957,00 - Gerichtskosten
€ 2.094,00 - Anwaltskosten Vermieter
€ 4.980,00 - hätte JC zu zahlen, wenn sie jetzt in die Strümpfe kämen, tun sie's nicht, müssen wir ggf. in Berufung, d.h.
€ 1.276,00 - Gerichtskosten
€ 2.343,00 - eigene Anwaltskosten (Landgericht = Anwaltszwang)
€ 2.343,00 - Anwaltskosten Vermieter
€10.942,00 - durch JC zu zahlen
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