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Re: ALG II Anspruch - Räumungsklage läuft

Verfasst: Mo 22. Jan 2018, 15:44
von marsupilami
Wennste bisken Curry oder so reinhaben willst, kukk mal hier rein:
2018_01_22 Anschreiben JC Kostenfestsetzungsantrag.doc

Re: ALG II Anspruch - Räumungsklage läuft

Verfasst: Mo 22. Jan 2018, 18:18
von tigerlaw
Etwas weniger Curry, bitte: Ich bin besser doch nur "bereits" bekannt (auch wenn ich schon Kostenerstattungsansprüche auf Honorar erhalten habe).

Re: ALG II Anspruch - Räumungsklage läuft

Verfasst: Mo 22. Jan 2018, 20:11
von marsupilami
:lachen1:

Re: ALG II Anspruch - Räumungsklage läuft

Verfasst: Do 1. Mär 2018, 20:11
von Koelsch
Kostenfestsetzungsbeschluss liegt nun auch seit etlichen Tagen beim JC und JC tut, was es am liebsten tut - nix.

Ein solcher Kostenfestsetzungsbeschluss kann nach 14 Tagen ohne weitere Vorwarnung zwangsvollstreckt werden. OK wir vermuten, dass Vermieter hier etwas "geduldiger" sein wird, er ist ja "JC-erfahren" mittlerweile.

Mir schwirrt aber ein Gedanke im Hinterköpfchen rum:

Kann eLB seinen Anspruch auf Übernahme dieser Kosten nicht einfach nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I an den Vermieter abtreten (das "wohlverstandene Interesse ergibt sich daraus, das eine Zwangsvollstreckung im laufenden Insoverfahren u.U. die Restschuldbefreiung gefährdet). Tja und dann könnte Vermieter über seinen Anwalt recht bald gegen das JC zwangsvollstrecken. :unschuld:

Ist erst mal nur 'ne Idee, natürlich müsste Vermieter mitspielen.

Re: ALG II Anspruch - Räumungsklage läuft

Verfasst: Do 1. Mär 2018, 20:16
von Günter
Versuch macht kluch.

Re: ALG II Anspruch - Räumungsklage läuft

Verfasst: Do 1. Mär 2018, 20:35
von Koelsch
Vielleicht einfach erst mal beim Geschäftsführer des JC "anfragen", ob er einverstanden ist ...... wenn keine Antwort bis zum...., gehen wir von "einverstanden" aus.

Re: ALG II Anspruch - Räumungsklage läuft

Verfasst: Do 1. Mär 2018, 20:39
von Günter
Ich denke ich würde wie folgt.

Liebe Schafmützen des JC,

in der Anlage nochmals eine Kopie des Kostenfestsetzungsbeschusses. Mir sitzt mein Vermieter wegen der Prozesskosten im Nacken, da ich nach den bisherigen Erfahrungen mit Ihnen davon ausgehen muss, dass sie ihren Pflichten wieder nicht nachkommen, werde ich am 12.03.2018 einen Blick auf mein Konto werfen. Sollte ich keinen Geldeingang feststellen, werde ich meinen Anspruch gegen sie an meinen Vermieter abtreten, der mir bereits glaubhaft versichert hat, dass er sofort Zwangsvollstrecken wird. Das verursacht weitere unnötige Kosten.


Mit freundlichen Grüßen

Anlage: Kopie des Kostenfestsetzungsbeschlusses

Re: ALG II Anspruch - Räumungsklage läuft

Verfasst: Do 1. Mär 2018, 20:51
von Koelsch
Ja, so in der Form.

Muss aber natürlich erst mal mit eLB reden (ist wohl noch op jöck) und auch mal mit Tigerlaw, der ja in der Sache auch tätig ist.

Re: ALG II Anspruch - Räumungsklage läuft

Verfasst: Fr 2. Mär 2018, 23:26
von tigerlaw
Kölsch, wir haben ja auch schon heute vormittag darüber telefoniert.

Vorab: eLB hat ja (über mich) bereits einen ER-Antrag wegen der aktuellen NK-Nachforderung beim SG anhängig.

Der Geschäftsverteilungsplan im SG Düsseldorf ist so organisiert, dass dann, wenn noch ein Verfahren in derselben Rechtsmaterie zwischen diesem Kläger und JC anhängig ist, auch neue Sachen zur selben Kammer gelangen.

Die ER-Sache wegen der NK-Nachforderung liegt einem Richter vor, der bereits Anfang 2005, als die Stiefkinderproblematik auftrat, dem Gesetz entgegengetreten ist und den Stiefvater nicht hat für die von seiner Frau in die Ehe mitgebrachten Kinder zahlen lassen wollen (im Sommer 2006 wurde das Gesetz ja entsprechend geändert, dass dieser "Widerstand" nicht mehr möglich war).

Die Anwalts- und Gerichtskosten für den Räumungsprozess könnte man einerseits als Schadensersatz (Amtshaftung) vor dem Landgericht einklagen. Andererseits habe ich neulich eine Entscheidung gesehen (war es das LSG Stuttgart?), wonach auch ein solcher KFB "aktueller Bedarf der Wohnkosten" ist. Im Januar wurde ja der KF-Antrag bereits dem Muckel zugesandt, er hätte durchaus einen Bescheid veranlassen können etwa mit der Entscheidungsformel "Ihnen werden Unterkunftskosten in der Höhe bewilligt, wie sie aus dem noch zu erlassenden KFB des AG Düsseldorf zum Aktenzeichen XY UNGELÖST hervorgeht".

Da er dies nicht getan hat, droht eLB jetzt die Gefahr der Räumung. Somit ist auch ein "Anordnungsgrund" (Eile in Verzug) für das ER-Verfahren gegeben. Und da es wohl noch der selbe Richter sein wird (wenn sich nicht inzwischen aufgrund Anerkenntnis des JC der vorherige ER-Antrag erledigt hat), dürften dann große Erfolgschancen bestehen

Re: ALG II Anspruch - Räumungsklage läuft

Verfasst: Sa 12. Mai 2018, 20:04
von Koelsch
Wo wir ja hier http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.ph ... 36#p479436 schon am Insolvenzrecht kratzen, mal in diesem Fall diese Seite "angekratzt"

Kurzer Ablauf, für den Überblick:
  1. 05.04.2017 Antrag auf ALG II und Mietschuldenübernahme und deutlicher Hinweis auf bevorstehende Insoanmeldung
  2. 21.05.2017 Insoantrag
  3. 27.06.2017 spätestens: JC erhält Kenntnis von Insoeröffnung
  4. 28.09.2017 Eilantrag Mietschudenübernahme an's SG Düsseldorf
  5. 12.10.2017 Beschluss SG Düsseldorf - Mietschulden sind zu übernehmen
  6. 23.10.2017 Räumungsurteil
  7. 26.10.2017 Zahlung JobCenter an Vermieter
BA trappelt nun bereits zum zweiten Mal bei eLB mit den Hufen: Was ist mit Rückzahlung?
Bisherige Reaktion von uns: Wir wissen gar nicht, wovon Du sprichst, uns liegt immer noch kein Darlehensbescheid vor.

Die Insorechtliche Problematik:

Mietforderung des Vermieters ist zur Inso angemeldt, also darf eLB = Insoschuldner diese Forderung nicht bevorzugt zahlen
Tut eLB ja auch nicht, die Forderung wird von JC gezahlt.
eLB = Insoschuldner darf aber auch in der Inso keine neuen Schulden machen. Hat eLB = Insoschuldner ja auch nicht gemacht, die Schuldensumme hat sich durch die Zahlung des JC nicht geändert.

Die Problematik: Bisher gehen wir davon aus, durch "Wechsel" des Gläubigers Vermieter gegen JC hat sich nix geändert. JC wusste, Forderung des Vermieters ist in der Inso, wenn dann JC diese Forderung begleicht, rück JC im Insoverfahren an die Stelle des Vermieters. Also Forderungsrückzahlung an JC auch per Aufrechnung gleich :baeh: :Steinbrueck:

Das aber könnte JC anders sehen - schaun mer mal.

Re: ALG II Anspruch - Räumungsklage läuft

Verfasst: Sa 12. Mai 2018, 20:51
von Günter
Egal wie es das JC sieht, mir hat mal ein Richter - SG Verfahren gegen die BA, die musten dann auch zahlen - geschrieben es kommt nicht darauf an, was die Parteien sehen, sondern was im Gesetz steht. In dem Fall wird allerdings nicht das SG sondern das AG (Insolvenzgericht) zuständig sein.

Re: ALG II Anspruch - Räumungsklage läuft

Verfasst: Sa 19. Mai 2018, 15:43
von Koelsch
Update:

Antwort vom Petitionsausschuss ist da.
Schlussfolgerung des Petitionsausschusses und des BMAS: Die Petition ist berechtigt :jumpi: :jumpi:

Dann wird auf 15 Seiten dargelegt, welch "unglückliches" Verhalten des eLB auch zu dem Ergebnis beigetragen hat. Darin diverse "Schönfärbungen".

Hab aber schon mit eLB gesprochen, lohnt nicht deswegen ein Fass aufzumachen. Entscheidend ist - Petitionsausschuss und BMAS geben zu, da hat JC Sch... gebaut

Re: ALG II Anspruch - Räumungsklage läuft

Verfasst: Sa 19. Mai 2018, 16:48
von marsupilami
Okay.
Schön für Euch.

Und bis wann setzt das zuständige JC das dann wie um?

Re: ALG II Anspruch - Räumungsklage läuft

Verfasst: Sa 19. Mai 2018, 16:54
von Koelsch
Immerhin kam heute auch der abschließende Bescheid für 04/17 - 09/17. Der aber, nach erstem Überblick: Grotte

Umsetzen müssen die ja ansonsten nix, es ging darum, dass die insbesondere die Mietschuldenübernahme viel zu spät durchgeführt haben - daher Räumungsklage mit Räumungsurteil

Re: ALG II Anspruch - Räumungsklage läuft

Verfasst: So 20. Mai 2018, 15:40
von Koelsch
Zur Frage, ob das JC hier Insolvenzgläubiger geworden ist, hab ich eLB mal folgende Gedanken mitgeteilt:

Nachdem mir gestern beim Gesprächskreis ja nicht die Frage beantwortet werden konnte, ob das JC durch die Zahlung der Mietschulden an den Vermieter automatisch an dessen Stelle Insolvenzgläubiger geworden ist, hab ich etwas "gegraben":


Vorweg gleich mal - selbst der schlimmste, vorstellbare Fall ist sehr überschaubar. Der wäre:

  1. JC wird nicht Insolvenzgläubiger. Dann müsstest Du diese Zahlung tatsächlich an's JC zurückzahlen. Wie ich ja schon mehrfach sagte, ist die Rückzahlung begrenzt auf die Aufrechnung nach § 43 SGB II. Im Klartext, Du müsstest (heutiger Stand) € 41,60 pro Monat abstottern, begrenzt auf 3 Jahre. Der dann noch offene Betrag, wäre dann erst mal nicht fällig, er bliebe stehen, bis Du wieder "reich" bist.
  2. Richtig ist unverändert die Ausgangslage:
    Du hast keine neuen Schulden gemacht, Du hast "nur" Schuld 1 durch Schuld 2 ersetzt. Von daher also kein Verstoß gegen Deine Pflichten im Insolvenzverfahren.
  3. Aber Du (bzw.auf Deine Veranlassung das JC) hast den Gäubiger "Vermieter" bevorzugt bezahlt. Allgemein heißt es ja, dass darfst Du nicht, das ist ein Verstoß gegen Deine Pflichten als Insolvenzschuldner. So einfach aber ist das nicht. Dieses Verbot, Gläubiger zu bevorzugen und Zahlungen nur an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 295 Abs.1 Nr.4 InsO) gilt nur während der Wohlverhaltensphase. Dies wurd auch vom BGH ausdrücklich bestätigt (BGH IX ZR 93/09)
  4. Die Zahlung des JC erfolgte eindeutig vor Beginn der Wohlverhaltensphase, von daher also alles im grünen Bereich, kein Grund zur Sorge.
    Nicht entschieden hat der BGH hier die Frage - wie sieht es denn aus, wenn während der Wohlverhaltensphase direkt an einen Gläubiger gezahlt wird. Liegt dann einVerstoß gegen § 294 Abs. 2 InsO vor?
    Die Literatur ist sich hier recht einig: So lange solche Zahlungen aus dem unpfändbaren Einkommen, also z.B. aus ALG II Zahlungen oder Vermögen erfolgen, gibt's auch da nix zu meckern. Das darf man als Insoschuldner.

Also kein Grund zur Sorge, das läuft im sicheren Bereich

Re: ALG II Anspruch - Räumungsklage läuft

Verfasst: So 20. Mai 2018, 17:59
von marsupilami
Dann :Daumen: dass das alles so richtig ist und dann auch so läuft und die Guddste wenigstens halbwegs beruhigt schlafen kann und auch ihrem Broterwerb.