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Zuflussprinzip

Verfasst: So 1. Apr 2018, 14:01
von Breymja
Moin,
kurze Frage:

Es darf nicht passieren, dass zwei Gehälter für zwei unterschiedliche Monate im selben Monat eingehen, richtig?
Sonst gibt das JC den Freibetrag nur einmal und kassiert alles darüber zu 20% ein - oder wie war das, wird verteilt? Wegen Ostern hat die Bank irgendwie es nicht geschafft, den Dauerauftrag so auszuführen, dass mein Gehalt am letzten Bankarbeitstag des März auf meinem Konto war - es kommt also im April, ebenso wie das April-Gehalt - da muss ich also beim Dauerauftrag "intervenieren"?

Re: Zuflussprinzip

Verfasst: So 1. Apr 2018, 14:25
von friys
Laut SGB II gilt zu Zuflussprinzip. Das bedeutet nichts anderes: Es zählt einzig und allein der Zugangszeitpunkt des Geldes.

Das JC wird sich bedanken. :ironiea:

Re: Zuflussprinzip

Verfasst: So 1. Apr 2018, 17:40
von Breymja
Dann wird eben der Dauerauftrag verschoben im nächsten Monat.

Re: Zuflussprinzip

Verfasst: So 1. Apr 2018, 18:59
von tigerlaw
D.h. Bank der UG hat nicht bis 31.3. Deinen Lohn "ausgezahlt" --> Du als "Arbeitnehmer" hattest im März auch keinen Zufluss? Dann verschiebe die Lohnzahlung dauerhaft auf den 3. Kalendertag eines Monats, dann wirst Du zwar im März keine Freibeträge mehr ausschöpfen können, aber im April und den Folgemonaten läuft es wieder ganz smoothly.

Re: Zuflussprinzip

Verfasst: So 1. Apr 2018, 19:12
von Christoph
zwei Gehälter für zwei unterschiedliche Monate im selben Monat eingehen
Es wurde für zwei Monate gearbeitet, es fallen Aufwendungen für zwei Monate an, es sollte auch Freibeträge für zwei Monate berücksichtigt werden. Bei unserem Jobcenter wird das auch so gehandhabt.

Re: Zuflussprinzip

Verfasst: So 1. Apr 2018, 20:33
von Koelsch
Könnte sein, dass Christoph Recht hat. Hab's nicht genau studiert - aber BSG B 14 AS 25/13 R sagt wohl auch - für jeden Monat ist der Freibetrag zu berechnen.

Re: Zuflussprinzip

Verfasst: So 1. Apr 2018, 20:37
von tigerlaw
Christoph, aufgrund Deines Hinweises werde ich auch etwas unsicher. Ich erinnere mich noch, dass es im Vorfeld zum 01.08.2016 hieß, dass der Werbungskostenpauschalbetrag (fälschlich "Grundfreibetrag" genannt") nur noch einmal je Monat angewandt werde, auch wenn in einem Monat zwei Gehälter eingehen sollten.

Ich habe jetzt noch mal in Buzer die Synopse aufgerufen: In der ALG-II-VO steht dazu überhaupt nichts, und in § 11b SGB II gab es keine Textänderungen. Aber auch schon in 2012/2013 gab es keine Änderung.

Nach dem Gesetzestext dürfte ein doppelter Werbungskostenpauschalbetrag sowieso nicht möglich sein. Also dürfte das Richterrecht sein, und zwar schon recht altes. Und wenn das Gesetz insoweit nicht geändert wurde, kann man eigentlich nur davon ausgehen, dass "der Gesetzgeber" in Kenntnis der Judikatur das Gesetz nicht geändert hat (Gegenbeispiel: Die "Stiefväterproblematik", da wurde zum August 2006 das Gesetz so geändert, dass die "Rettung" über § 9 V SGB II ausdrücklich verbaut wurde).

Damit dürfte die Anwendung in "Eurem" JC richtig sein.

Gleichwohl ist Bremya sicherlich auf der sicheren Seite, wenn er sich in Zukunft den Lohn jeweils zu Beginn des Folgemonats auszahlen lässt.

Re: Zuflussprinzip

Verfasst: Mo 2. Apr 2018, 09:14
von friys
Während meines fortwährenden ALG-II-Bezugs hatte ich im Sommer 2017 einen mehrwöchigen Aushilfsjob, beginnend am 20. d. M.. Die Lohnabrechnung erfolgte wegen des kurzfristigen Arbeitsbeginns und der Urlaubszeit erst am Ende des Folgemonats, d. h. es wurde der Lohn für den kurzen und den normal langen Monat jeweils separat, aber in einer "Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge" erstellt und in einem Betrag angewiesen.

Wenige Wochen später erhielt ich vom JC die "Aufforderung zur Mitwirkung" um zu überprüfen, ob und inwieweit Anspruch auf Leistungen besteht bzw. bestanden. Kurzum: die o. g. beiden Einkünfte wurden addiert und als ein Betrag dem "Freibetrag bei Erwerbstätigkeit" gegen gerechnet. Selbstverständlich fehlte die lausige obligatorische Drohung nicht, bei Nichtmitwirkung "können die Geldleistungen ganz versagt werden."

Re: Zuflussprinzip

Verfasst: Mo 2. Apr 2018, 09:34
von Koelsch
Zumindest fürdie 10 Tage im "Altmonat" könnte man da also streiten

Re: Zuflussprinzip

Verfasst: Mo 2. Apr 2018, 09:56
von marsupilami
Überprüfungsantrag?

Re: Zuflussprinzip

Verfasst: Mo 2. Apr 2018, 10:21
von Koelsch
u.U. ja

Re: Zuflussprinzip

Verfasst: Mo 2. Apr 2018, 10:42
von tigerlaw
Koelsch hat geschrieben: Mo 2. Apr 2018, 10:21u.U. ja
Nein, nicht "u.U.", sondern ausschließlich, der Bescheid ist bestandskräftig!

Das ergibt im Saldo 80 Tacken mehr!

Re: Zuflussprinzip

Verfasst: Mo 2. Apr 2018, 11:00
von friys
In diesem Fall kam mir die vom JC praktizierte Vorgehensweise entgegen, sprich - ich hatte mehr als gedacht auf dem Konto: Im "Altmonat" hatte ich für diesen schon die volle Regelleistung erhalten. Wegen der Verrechnung erst im darauf folgenden Monat unterblieb die Aufrechnung mit dem Altmonat.

Kommt es bei der Einkommensteuer-Erklärung deshalb zu einer Steuererstattung, wird das JC wohl hier zugreifen, oder?

Re: Zuflussprinzip

Verfasst: Mo 2. Apr 2018, 11:45
von tigerlaw
friys hat geschrieben: Mo 2. Apr 2018, 11:00 In diesem Fall kam mir die vom JC praktizierte Vorgehensweise entgegen, sprich - ich hatte mehr als gedacht auf dem Konto: Im "Altmonat" hatte ich für diesen schon die volle Regelleistung erhalten. Wegen der Verrechnung erst im darauf folgenden Monat unterblieb die Aufrechnung mit dem Altmonat.

Kommt es bei der Einkommensteuer-Erklärung deshalb zu einer Steuererstattung, wird das JC wohl hier zugreifen, oder?
Ja.

Re: Zuflussprinzip

Verfasst: Mo 2. Apr 2018, 12:04
von friys
Angeregt durch @tigerlaw
Darf das Jobcenter die Steuerrückerstattungen tatsächlich wie anrechenbares Einkommen behandeln oder handelt es sich vielmehr um Vermögen, für das höhere Freibeträge gelten?
Die Rechtslage
► Text anzeigen
Kann man sich gegen diese Anrechnung wehren? "Wer Hartz IV (ALG II) bezieht, hat nicht viele Möglichkeiten, sich gegen eine solche Anrechnung zu wehren."

Re: Zuflussprinzip

Verfasst: Mo 2. Apr 2018, 12:17
von marsupilami
Du hast Deine Frage mit dem Link/Zitat doch bereits beantwortet!

Re: Zuflussprinzip

Verfasst: Mo 2. Apr 2018, 12:21
von tigerlaw
Zumindest, wenn man schon in dem Jahr, für das die Steuererstattung gezahlt wird, im H-4-Bezug war, ist das ja nur eine nachträgliche Abwicklung der Einkommensfreistellung aus § 11b I Nr. 1 SGB II.

Im übrigen gilt der alte Spruch: "Wenn Rom (=hier: Kassel) entschieden hat, ist die Sache abgeschlossen". An diesem Urteil des BSG aus 2008 wird nicht mehr gerüttelt werden.

Also wende man seine Gedanken anderen Dingen zu!

Re: Zuflussprinzip

Verfasst: Mo 2. Apr 2018, 12:30
von quinky
Zuflussprinzip und Freibetragsrechnungen sind zwei VOLLKOMMEN VERSCHIEDENE Rechtskreise!!
Beim Zuflussprinzip WANN angerechnet wird, bei der Freibetragsrechnung WIEVIEL angerechnet wird
Selbstverständlich steht für JEDEN Arbeitsmonat der Freibetrag nach § 11 SGBII zu.
Andernfalls käme es zu völlig "verqueren" Rechnungen.
Beispiel:
Verdienst: 800€ netto, 1000€ brutto, Freibetrag nach § 11 SGBII 280€, Anrechnung 520€, ALGII-Anspruch 750€
1.) Lohn wird jeden Monat gezahlt:
Aufstockung per Monat 230€
Einkommen während der zwei Monate_ 2x230€ plus 2x800€ = 2060
2.) Lohn wird für zwei Monate in einem Monat gezahlt
WENN jetzt einmalige Freibetragsrechnung erfolgt ergäbe es nur 300€ Freibetrag ABER:
Da im Vormonat KEIN Einkommen vorlag, ALGII-Antrag vorlag (wegen Aufstockung) muß das Jobcenter die KOMPLETTEN 750€ Bedarf laut Zuflussprinzip für den Vormonat zahlen.
Da im "Doppelmonat" 1.600€ Nettoeinkommen, 300€ Freibetrag =1.300€ anrechenbares Einkommen bestand, besteht KEIN Anspruch auf ALGII in diesem "Doppelmonat".
Der Überschuss kann NICHT!!!!!! auf 6 Folgemonate angerechnet werden, da laufendes Einkommen laut Gesetz IMMER NUR auf den laufenden Monat angerechnet werden darf!! Selbst die brutalen verbrecherischen Änderungen per 1.8.2016 haben daran NICHTS geändert (einzige Ausnahme).
Ergebnis von 2. für die 2 Monate:
750€ ALGII im ersten Monat plus 1.600€ Doppellohn des 2. Monat = 2.350€ Gesamteinkommen.

Daher werden von den Jobcentern Durchschnittswerte errechnet UND IMMER die Freibeträge gewährt!

Soilte ein Jobcenter hingehen und für Doppelmonate nur 1 Freibetrag gewähren, sofort Widerspruch und Berechnung nach meinem 2. FORDERN, da diese Forderung dem Gesetz entspricht!!!!

Gruß
Ernie

Re: Zuflussprinzip

Verfasst: Di 3. Apr 2018, 13:15
von Olivia
Breymja hat geschrieben: So 1. Apr 2018, 17:40 Dann wird eben der Dauerauftrag verschoben im nächsten Monat.
Vorsicht bei Daueraufträgen, die auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallen. Diese werden je nach Bank-AGB in den Vormonat oder ins Vorjahr vorgezogen.