§ 26 SGB II und § 28 SGB X

Hilfe bei der Antragstellung und dem ALG II Bescheid
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Koelsch
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§ 26 SGB II und § 28 SGB X

#1

Beitrag von Koelsch »

eLB stellt Erstantrag. Wir vom JC abgelehnt, weil zu viel Einkommen (vEKS entsprechend durch JC "korrigiert"), Widerspruch wird heute abgelehnt, es heißt u.a.

Zu C3 (der EKS)
Der Ansatz des Betrages von € 816,74 / Monat resultiert aus der Beitragsübersicht der TK bezogen auf eine freiwillige gesetzliche KV. Da Sie bei Leistungsbezug der gesetzlichen Krankenversicherung unterlägen, kann keine gesonderte Absetzung erfolgen.

Heißt also die auch nach Antragstellung (02/19, Ablehung erfolgte 05/19) gezahlten KV Beiträge wurden nicht berücksichtigt (ebensowenig wie eine ESt. Zahlung von über € 1000, die in C1 ausgewiesen wurde.

Klage ist klar ....... aber könnte eLB rückwirkend ab Februar Antrag nach § 26 SGB II stellen (gestützt auf § 28 SGB X)? Ging ggf. schneller als Klage.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Olivia
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Re: § 26 SGB II und § 28 SGB X

#2

Beitrag von Olivia »

Was ist das für ein hoher Monatsbeitrag? Der Mindestbeitrag für freiwillige gesetzliche Krankenversicherung beträgt zusammen mit PV "nur" rund 200 € pro Monat, nicht aber 816,74 €. Wenn Leistungsbezug ins Haus steht, ist der Gewinn doch bereits so weit im Keller, dass nur noch der Mindestbeitrag greifen sollte. Oder?

Bei der Krankenkasse jedenfalls kann jederzeit unter Vorlage geeigneter Unterlagen eine Neuverbeitragung gefordert werden, wenn der Gewinn um mindestens 25% zurückgegangen ist. Das sollte hier schleunigst mal getan werden.
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Koelsch
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Re: § 26 SGB II und § 28 SGB X

#3

Beitrag von Koelsch »

Das ist richtig, nur dieser Beitragsbescheid erging im Februar (dem Antragsmonat) und es wurde auch nachweislich bisher dieser Beitrag gezahlt, da eLB krank ist und auf keinen Fall riskieren wollte, dass KV ihn auf "Notfall" schiebt.

Hier geht's darum, kann rückwirkend Antrag nach § 26 SGB II gestellt werden?
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Olivia
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Re: § 26 SGB II und § 28 SGB X

#4

Beitrag von Olivia »

Koelsch hat geschrieben: Do 18. Jul 2019, 23:13 Das ist richtig, nur dieser Beitragsbescheid erging im Februar (dem Antragsmonat) und es wurde auch nachweislich bisher dieser Beitrag gezahlt, da eLB krank ist und auf keinen Fall riskieren wollte, dass KV ihn auf "Notfall" schiebt.
Aufgrund welcher Angaben wurde denn der Beitragsbescheid erlassen? Der genannte Beitrag ist der Höchstbeitrag in der GKV, und der kommt dann zum Zug, wenn der Betroffene über der Beitragsbemessungsgrenze verdient, was hier ja wohl auszuschlissen ist, oder aber bei der Krankenkasse nicht mitgewirkt hat (keine Unterlagen / keinen Steuerbescheid eingereicht hat oder dergleichen).
Hier geht's darum, kann rückwirkend Antrag nach § 26 SGB II gestellt werden?
Meiner Meinung nach ja. Allerdings wird sich das Jobcenter querstellen, den Höchstbeitrag zu übernehmen, wenn nur der Mindestbeitrag zum Zuge hätte kommen müssen.

Da ja ausserdem nach dem Jahresende gegenüber der Krankenkasse nach dem tatsächlichem Einkommen abgerechnet wird, bedeutet eine Beitragsüberzahlung eine Art Sparguthaben bei der Krankenkasse, das im nächsten Jahr zurückgezahlt wird. Ich kann mit nicht vorstellen, dass das Jobcenter dieses "Sparguthaben" ohne weiteres "einzahlt".
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Koelsch
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Re: § 26 SGB II und § 28 SGB X

#5

Beitrag von Koelsch »

Der Höchstbeitrag resultiert aus 2018-er Einkommen. Der ALG II Antrag daraus, dass die beiden größten Kunden des eLB fast gleichzeitig in Inso gegangen sind und er auf jeder Menge offener Rechnungen sitzen geblieben ist. Da aber Soll-Versteuerung vorlag, wurden die offenen Rechnungen natürlich zunächst einmal als Einkommen gerechnet.
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tigerlaw
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Re: § 26 SGB II und § 28 SGB X

#6

Beitrag von tigerlaw »

Die Beitragsbelastung ist unvermeidbar --> nach § 26 SGB II zu übernehmen.

Und natürlich auch nach § 28 SGB X beantragen! Beachte: Nach § 40 VII SGB II gilt § 28 SGB X "mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist"!

In Diering/Timme/Stähler steht in Rn 5 zu § 28 SGB X:
Voraussetzung der Nachholung eines Antrags ist die erfolglose Beanspruchung einer anderen Sozialleistung. Erfolglosigkeit liegt dann vor, wenn eine andere Sozialleistung versagt oder eingestellt wurde oder vom Empfänger zu erstatten ist. Die Vorschrift des § 28 SGB X erfasst nach ihrem Wortlaut und Sinn nur Fallgestaltungen, in denen ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung gegen einen anderen Leistungsträger geltend gemacht wird. Eine ausdehnende Heranziehung dieser Vorschrift auf Fallgestaltungen, in denen ein Anspruch auf dieselbe Sozialleistung gegen denselben Leistungsträger geltend gemacht wird, ist daher nicht möglich. (Vgl. LSG Saarl 10.6.1999 – L 6 Kg 12/97, nv.)
Hier dürfte nicht "dieselbe" Leistung gegeben sein ...
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Olivia
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Re: § 26 SGB II und § 28 SGB X

#7

Beitrag von Olivia »

Was ist mit einer Beitragssenkung durch die Krankenkasse? Sollte man das "schleifen" lassen?
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Koelsch
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Re: § 26 SGB II und § 28 SGB X

#8

Beitrag von Koelsch »

Nein, natürlich nicht, aber das ist ein völlig anderes Paar Schuhe
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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