Zusammenfassung: vgl. http://www.kostenlose-urteile.de/BSG_B- ... s19337.htm
Dort am Ende:
Mit der objektiv-rechtlichen Rechtswidrigkeit dieser Grenze auf der Grundlage des in der Wohnaufwendungenverordnung verfolgten Bruttowarmmietenkonzepts ist die Wohnaufwendungenverordnung insgesamt rechtswidrig und unwirksam.