- Untervermietungen von Teilen der angemieteten Unterkunft sind als Kostensenkungsmaßnahmen bei der Bedarfsberechnung der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Zahlungen daraus stellen regelmäßig kein Einkommen iS von § 11 SGB II dar.
- Die mit dem Umzug verbundenen Aufwendungen können von dem Leistungsberechtigten im Regelfall erst vor dem unmittelbar bevorstehenden Umzug konkretisiert werden, sodass auch erst dann dem Grundsicherungsträger eine Entscheidung nach § 22 Abs 3 SGB II a. F. ( jetzt § 22 Abs. 6 ) im Hinblick auf die Übernahme dem Grunde und der Höhe nach möglich ist.
- Die Erteilung einer vorherigen Zusicherung nach § 22 Abs 2 SGB II a. F. ( jetzt § 22 Abs. 4 ) ist nicht Voraussetzung für die Übernahme der Aufwendungen iS des § 22 Abs 3 SGB II, denn die Entscheidung über Leistungen, die mit dem Umzug im Zusammenhang stehen, ist vom Leistungsträger unabhängig hiervon zu treffen.
- Sie können nach § 22 Abs 3 S 1 SGB II auch im Falle der abstrakten Unangemessenheit der Kosten der neuen Unterkunft erbracht werden. Umgekehrt ist der Leistungsträger nicht verpflichtet, iS des § 22 Abs 3 S 2 SGB II a. F. die Wohnungsbeschaffungs- und/oder Umzugskosten sowie die Mietkaution zu übernehmen, wenn die neue Unterkunft abstrakt unangemessen teuer ist. Einer der Entscheidung nach § 22 Abs 6 SGB II vorgeschalteten Zusicherung iS des § 22 Abs 4 SGB II bedarf es daher nicht.
- Das Gesetz eröffnet den Leistungsträgern durch § 22 Abs 6 S 1 SGB II nF allgemein die Möglichkeit, Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten sowie eine Mietkaution auch dann zu übernehmen, wenn der Umzug nicht vom Leistungsträger veranlasst oder sonst erforderlich ist und/oder die Mietaufwendungen für die neue Unterkunft die abstrakte Angemessenheitsgrenze überschreiten.
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker http://tacheles-sozialhilfe.de/startsei ... /d/n/1745/