BSG - B 4 AS 37/13 R - Umzugskosten etc.

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Koelsch
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BSG - B 4 AS 37/13 R - Umzugskosten etc.

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Beitrag von Koelsch »

  1. Untervermietungen von Teilen der angemieteten Unterkunft sind als Kostensenkungsmaßnahmen bei der Bedarfsberechnung der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Zahlungen daraus stellen regelmäßig kein Einkommen iS von § 11 SGB II dar.
  2. Die mit dem Umzug verbundenen Aufwendungen können von dem Leistungsberechtigten im Regelfall erst vor dem unmittelbar bevorstehenden Umzug konkretisiert werden, sodass auch erst dann dem Grundsicherungsträger eine Entscheidung nach § 22 Abs 3 SGB II a. F. ( jetzt § 22 Abs. 6 ) im Hinblick auf die Übernahme dem Grunde und der Höhe nach möglich ist.
  3. Die Erteilung einer vorherigen Zusicherung nach § 22 Abs 2 SGB II a. F. ( jetzt § 22 Abs. 4 ) ist nicht Voraussetzung für die Übernahme der Aufwendungen iS des § 22 Abs 3 SGB II, denn die Entscheidung über Leistungen, die mit dem Umzug im Zusammenhang stehen, ist vom Leistungsträger unabhängig hiervon zu treffen.
  4. Sie können nach § 22 Abs 3 S 1 SGB II auch im Falle der abstrakten Unangemessenheit der Kosten der neuen Unterkunft erbracht werden. Umgekehrt ist der Leistungsträger nicht verpflichtet, iS des § 22 Abs 3 S 2 SGB II a. F. die Wohnungsbeschaffungs- und/oder Umzugskosten sowie die Mietkaution zu übernehmen, wenn die neue Unterkunft abstrakt unangemessen teuer ist. Einer der Entscheidung nach § 22 Abs 6 SGB II vorgeschalteten Zusicherung iS des § 22 Abs 4 SGB II bedarf es daher nicht.
  5. Das Gesetz eröffnet den Leistungsträgern durch § 22 Abs 6 S 1 SGB II nF allgemein die Möglichkeit, Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten sowie eine Mietkaution auch dann zu übernehmen, wenn der Umzug nicht vom Leistungsträger veranlasst oder sonst erforderlich ist und/oder die Mietaufwendungen für die neue Unterkunft die abstrakte Angemessenheitsgrenze überschreiten.

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker http://tacheles-sozialhilfe.de/startsei ... /d/n/1745/
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Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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