BSG - B 14 AS 40/14 R - NK-Forderung aus früherer Wohnung

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Koelsch
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BSG - B 14 AS 40/14 R - NK-Forderung aus früherer Wohnung

#1

Beitrag von Koelsch »

Umstritten ist die Übernahme einer Nebenkostenabrechnung. Der Kläger und seine Ehefrau bezo­gen bis zum Juli 2008 vom beklagten Jobcenter Alg II und wohnten im P-Ring 68. Anschlie­ßend war der Kläger berufstätig; im September 2009 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Nachdem der Kläger mit Ablauf des April 2010 seine Arbeit verloren hatte, bewilligte der Beklagte der Familie vom 1.5. bis zum 30.10.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Zum 1.10.2010 zog die Familie mit Zustimmung des Beklagten in den P-Ring 51 bei demselben Ver­mieter um. Die Übernahme der im Oktober 2010 erfolgten Nebenkostenabrechnung der Wohnung im P-Ring 68 für das Jahr 2009 lehnte der Beklagte ab; es handle sich um Verbindlichkeiten aus einem früheren Mietverhältnis.

Das LSG hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger unter Einbeziehung seiner laufenden Bedarfe und eines zu berücksichtigenden Einkommens im Oktober 2010 ein Drittel der Nachforderung zu zahlen. Dass der Kläger in 2009 nicht im Leistungsbezug gestanden habe und nun die (frühere) Wohnung nicht mehr bewohne, sei ohne Belang, weil er damals seinen Pflichten aus dem Mietverhältnis nach­gekommen sei und zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung im Leistungsbezug des Beklagten gestanden habe.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 22 SGB II, Nebenkostennachforderungen für eine frühere Wohnung seien nur zu übernehmen, wenn der Mieter im Zeitpunkt ihrer Ent­stehung und ihrer Fälligkeit im Leistungsbezug gestanden habe und der Umzug in Erfüllung einer Kostensenkungsaufforderung erfolgt sei.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 5&nr=13882

Gestrige Entscheidung:

Auf die Revision des Beklagten wurden die vorinstanzlichen Entscheidungen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus § 22 SGB II auf Übernahme der Nebenkosten-Nachforderung des Vermieters hinsichtlich der von ihm früher bewohnten Wohnung für das Jahr 2009, als er nicht im Leistungsbezug bei dem Beklagten stand.

§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II dient dem Schutz des Grundbedürfnisses Wohnen. Dieses umfasst Nebenkosten-Nachforderungen des Vermieters hinsichtlich der aktuell bewohnten Wohnung. Forderungen hinsichtlich einer anderen Wohnung, die erst fällig geworden sind, nachdem diese nicht mehr bewohnt wird und nicht auf Zeiten der Hilfebedürftigkeit zurückgehen, beeinträchtigen dieses Grundbedürfnis nicht. Dies gilt auch im Verhältnis zu demselben Vermieter, weil Anknüpfungspunkt für das Rechtsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter das jeweilige Mietverhältnis ist. Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Regelung zur Übernahme von Mietschulden, die ebenfalls auf die Sicherung der aktuell bewohnten Unterkunft abzielt (früher: § 22 Abs 5 SGB II aF, heute: § 22 Abs 8 SGB II nF).

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 5&nr=13897
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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