Kosten für Betriebsstrom einer Heizungsanlage (Gas-Kombitherme) sind nicht im Regelbedarf enthalten, BSG, Urt .v. 03.12.2015 - B 4 AS 47/14 R (http://dejure.org/2015,36255). Es handelt sich um einen Bestandteil der Heizkosten, der bei Erfassung über den allgemeinen Stromzähler geschätzt werden muss.
§ 7 Abs. 2 der Heizkostenverordnung.
Möglich sind hier zwei Verfahren.
1. Schätzung der Stromkosten, wenn kein Zwischenzähler vorhanden ist, 5% - 8% der Brennstoffkosten.
I.d.R. nicht mehr als 5 % der Brennstoffkosten.
2. Stromverbrauchswert der angeschlossenen Geräte, multipliziert mit der 24stündigen Laufzeit je Tag, multipliziert mit der Anzahl der Heiztage, multipliziert mit dem Strompreis je KWh.
Bspw.
0,25 kWh x 24 h x 150 Tage x 0,25 EUR / kW = 225,00 EUR
oder:
0,35 kWh x 24 h x 170 Tage x 0,30 EUR / kW = 428,40 EUR.
(Vgl. Geiger in Unterkunfts- und Heizkosten nach dem SGB II - Das Handbuch, 4. Aufl., Betriebsstrom, Seiten 93, 125, 129, 130, 197.)
Sozialgericht Köln, Vergleich vom 15.02.2018 - S 39 SO 15/17, S 39 SO 177/17, S 39 SO 251/17, S 39 SO 395/17
Das Sozialamt Köln wollte bei dem alleinstehenden Kläger, der Grundsicherung im Alter nach Kap. 4 SGB XII bezieht, die 5%-Regelung anwenden. Bei hier 25,00 €/mtl. Heizkosten wären das für den entsprechenden Zeitraum nur 1,25 €/mtl. gewesen.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und klagte dann vor dem SG Köln.
Er beantragte nach der 2. Variante 16,88 €/mtl.
In der nichtöffentlichen Sitzung am 15.02.2018 kam es dann zu einem Vergleichsvorschlag durch das Gericht.
Die Beklagte, Sozialamt Köln, zahlt an den Kläger 12,19 €/mtl.
Das Sozialamt erklärt sich am 20.02.2018 grundsätzlich mit dem Vergleich einverstanden, weist aber auf einen Rechenfehler hin. Tatsächlich fallen zusätzlich Kosten i.H.v. 11,42 € an (statt 12,19 €) und bittet um gerichtliche Korrektur des Betrages auf 11,42 €.
Der Kläger war damit nicht einverstanden und machte einen Gegenvorschlag.
Am 03.05.2018 schlug der Vorsitzende Richter der 39. Kammer am SG Köln, Strecker, in den Verfahren S 39 SO 15/17, S 39 SO 177/17, S 39 SO 251/17, S 39 SO 395/17 einen Vergleich über die 11,42 € für die Zeit ab 01.01.2016 vor.
Kläger und Beklagte nahmen den vorgeschlagenen Vergleich mit schriftlicher Erklärung gegenüber dem Gericht an.
Das Sozialamt Köln wollte ursprünglich nur die 1,25 €/mtl. bezahlen.
Nach dem Vergleich sind es nunmehr 11,42 €/mtl.
Somit ein Plus von 10,17 € pro Monat.
Das hat sich für den Kläger gelohnt.
Wie das Beispiel zeigt, ist es wichtig, sich für sein Recht einzusetzen.
SG Köln - S 39 SO 15/17 - Betriebsstrom für Gastherme
SG Köln - S 39 SO 15/17 - Betriebsstrom für Gastherme
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Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.