Bei einem überregionalen Umzug kommt es bei der Angemessenheit der Miethöhe im neuen Wohnort nicht darauf an, wie hoch die Angemessensheitsgrenze im alten Wohnort war.
Im vorliegenden Fall führte die beklagte ARGE als erschwerende Begründung die fehlende Zusicherung vor Unterzeichnung des Mietvertrages an. Das LSG erkannte jedoch darauf, dass:
Die in § 22 Abs. 1 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) vorgesehene Beschränkung der Mietkosten auf die vorangegangene Miete gelte - wie bereits das LSG Niedersachsen-Bremen entschieden habe - mit Blick auf das Freizügigkeitsrecht aus Art. 11 Grundgesetz (GG) nicht für überörtliche Umzüge. Es spreche außerdem viel dafür, dass die Antragsteller wichtige Gründe für einen Umzug gehabt hätten. Der Antragsgegner sei demzufolge zur Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft verpflichtet. Die Angemessenheit beurteile sich nach der Produkttheorie.