BSG Kosten der Einzugsrenovierung B 4 AS 49/07 R

Antworten
Benutzeravatar
Günter
Moderator
Beiträge: 44061
Registriert: So 5. Okt 2008, 12:58
Wohnort: Berliner in Potsdam

BSG Kosten der Einzugsrenovierung B 4 AS 49/07 R

#1

Beitrag von Günter »

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 49/07 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Kosten der Einzugsrenovierung als Unterkunftskosten - Angemessenheit


Das SG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Übernahme der Einzugsrenovierungskosten durch die Beklagte in Höhe von 300 Euro hat. Allerdings ist Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin im Gegensatz zur Auffassung des SG nicht § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II. Bei den Einzugsrenovierungskosten handelt es sich nicht um Wohnungsbeschaffungs- oder Umzugskosten im Sinne dieser Vorschrift. Kosten der Einzugsrenovierung sind auch nicht durch die Regelleistung nach § 20 Abs 1 SGB II abgedeckt. Die Instandsetzung einer Unterkunft zum "Wohnen" oder die Herstellung der "Bewohnbarkeit" kann nicht dem Lebensunterhalt iS des § 20 Abs 1 SGB II zugeordnet werden. Weil die Einzugsrenovierung kein von der Regelleistung umfasster Bedarf ist, ist hierfür im Regelfall auch kein Darlehen iS des § 23 Abs 1 SGB II zu gewähren. Ebenso wenig kommt § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II als Anspruchsgrundlage in Betracht, denn die Einzugsrenovierung ist keine Erstausstattung im Sinne dieser Vorschrift.

Aufwendungen für Einzugsrenovierung können aber Bestandteil der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs 1 SGB II sein. Ist die Einzugsrenovierung mietvertraglich vereinbart, handelt sich um Nebenkosten, die vom kommunalen Träger in tatsächlicher Höhe, begrenzt durch das Maß der Angemessenheit zu übernehmen sind. Im Rahmen des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II können jedoch grundsätzlich auch weitere einmalige Leistungen erbracht werden, soweit die Aufwendungen angemessen sind. Angemessen sind die Kosten der Einzugsrenovierung dann, wenn die Maßnahme/Renovierung erforderlich ist, um die Bewohnbarkeit der Wohnung herzustellen, die Einzugsrenovierung ortsüblich ist, weil keine renovierten Wohnungen im unteren Wohnsegment in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen und soweit sie zur Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnsegment erforderlich sind.

Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, ergibt sich aus den Feststellungen des SG.

SG Duisburg - S 7 AS 77/05 - - B 4 AS 49/07 R -


6) Die Klägerin hat ihre Revision im Termin zurückgenommen.

SG Chemnitz - S 27 AS 1414/05 -
Sächsisches LSG - L 3 AS 158/06 - - B 4 AS 67/07 R -
B_4_AS_49_07_R.pdf
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Antworten

Zurück zu „Kosten der Unterkunft bei Miete“