Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung- Angemessenheitsprüfung bei Wohngemeinschaften - Aufteilung nach Kopfzahl - Einzelperson - Verfassungsmäßigkeit
Leitsätze
Lebt ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger nicht in einer Bedarfsgemeinschaft, sondern in einer bloßen Wohngemeinschaft, ist bei der Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft nach der Produkttheorie allein auf ihn als Einzelperson abzustellen.
Das Urteil des LSG wurde bestätigt. Die Auffassung der Beklagten, dass unabhängig vom Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft bei einem Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft vom Grundsicherungsträger nur die anteiligen Kosten der Unterkunft zu tragen seien, findet im Gesetz keine Grundlage. Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass für eine allein stehende Person wie den Kläger eine Wohnungsgröße von 50 qm als angemessen anzusehen ist, ohne dass es darauf ankommt, ob sie tatsächlich mit einer weiteren Person in einer Wohnung zusammen lebt.
SG Schleswig - S 9 AS 829/05 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 6 AS 6/06 - - B 14/11b AS 61/06 R -