Tilgungsleistungen für Wohneigentum - zuschussweise – Prognose - Vermögensaufbau findet nur in einer überschaubaren Übergangszeit statt - lange Restlaufzeit im Rahmen der Anschlussfinanzierung gerade während des SGB II-Leistungsbezugs - Nähe zum Altersrentenbezug (mit höheren Einkünften)
Leitsatz ( Redakteur )
1. Im Ausnahmefall muss das Jobcenter Tilgungsraten für ein Hypotheken- und ein Bauspardarlehen übernehmen.
2. Nach § 22 Abs. 1 SGB II sind Bedarfe für Unterkunft und Heizung auch bei Wohneigentum in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, soweit sie angemessen sind. Zu diesen Aufwendungen zählen nach der Rechtsprechung beider für das Recht der Grundsicherung zuständigen Senate des BSG ausnahmsweise auch Tilgungsraten, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist und der Erwerb des Eigentums außerhalb des Leistungsbezugs erfolgte.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 5&nr=14080
Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker http://tacheles-sozialhilfe.de/startsei ... /d/n/1920/
BSG - B 4 AS 49/14 R - Tilgungsleistungen für Wohneigentum
BSG - B 4 AS 49/14 R - Tilgungsleistungen für Wohneigentum
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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