BSG angemessene Heizkosten B 14 AS 54/07 R

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Günter
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BSG angemessene Heizkosten B 14 AS 54/07 R

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Beitrag von Günter »

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 19.9.2008, BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 19.9.2008, B 14 AS 54/07 R
2) Auf die Revision der Beklagten wurde das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Nach den Feststellungen des LSG kann schon nicht beurteilt werden, ob die Kläger im Sinne des § 9 SGB II hilfebedürftig sind. Hinsichtlich der zwischen den Beteiligten umstrittenen Höhe der Aufwendungen für Heizung steht nicht fest, in welcher Höhe tatsächlich ein Bedarf für Heizkosten im streitigen Zeitraum bestand und in welchem Umfang die Kläger sich gegebenenfalls die bereits erhaltenen monatlichen Pauschalen anrechnen lassen müssen. Nur soweit im Leistungszeitraum tatsächlich Heizkosten entstanden sind, sind sie ebenso wie die übrigen Unterkunftskosten zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Die Angemessenheit richtet sich grundsätzlich nach den Verhältnissen im Einzelfall. Aus der Angemessenheit des Hauses iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass auch die tatsächlich anfallenden Heizkosten jeweils zu übernehmen sind. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass die Angemessenheit der Unterkunftskosten für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beurteilen ist. Bei der Angemessenheitsprüfung im Rahmen des § 22 SGB II sind daher die für Mietwohnungen geltenden Wohnflächengrenzen maßgebend. Für den hier streitigen Zeitraum wären aber die tatsächlichen Heizkosten in entsprechender Anwendung von § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II aF schon deshalb zu übernehmen, weil für die "Schonfrist" von sechs Monaten auch unangemessene Kosten für eine Wohnung zu tragen sind, zu denen - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch die Heizkosten gehören.

SG Schleswig - S 5 AS 425/05 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 6 AS 22/06 - - B 14 AS 54/07 R -
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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