BSG 4 AS 38/08 R zur Instandhaltungspauschale

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kleinchaos
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BSG 4 AS 38/08 R zur Instandhaltungspauschale

#1

Beitrag von kleinchaos »

Die endgültige Entscheidung des SG Aachen bleibt abzuwarten.
Der Senat hat das Urteil des SG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG zurückverwiesen. Das SG hat zu Recht entschieden, dass eine Erhaltungsaufwandspauschale nicht zu den erstattungsfähigen Unterkunftskosten gehört. Zwar kommen als tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft iS des § 22 SGB II auch Kosten in Betracht, die für konkrete Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen bei einem vom Hilfebedürftigen selbstgenutzten Eigenheim anfallen. Die Kläger haben aber nicht dargetan, dass sie tatsächlich Aufwendungen für derartige konkrete Maßnahmen getätigt haben. Ihnen geht es um die regelmäßige bedarfserhöhende Berücksichtigung einer Pauschale für unbestimmte zukünftige Erhaltungsaufwendungen. Bei einer solchen Pauschale für Erhaltungsaufwand handelt es sich nicht um tatsächliche Aufwendungen für Kosten der Unterkunft, die vom Grundsicherungsträger zu tragen sind.

Eine abschließende Prüfung der Anspruchshöhe war dem Senat nicht möglich, weil das SG weder die Bedarfe der einzelnen Kläger noch die Höhe des jeweils zu berücksichtigenden Einkommens festgestellt hat. Das LSG ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die der Klägerin zu 1) zugeflossene Eigenheimzulage als Einkommen zu berücksichtigen war. Die von den Klägern angegebene Verwendung der Eigenheimzulage zur Begleichung von laufenden Steuern, Gebühren usw dient der Finanzierung laufender Aufwendungen und liegt nicht mehr innerhalb des Rahmens, der noch als "nachweisliche Finanzierung" gerade der Immobilie angesehen werden kann.

Die monatliche Berücksichtigung von Teilbeträgen der Eigenheimzulage als Einkommen erfolgt zusammen mit den übrigen Einkünften der Bedarfsgemeinschaft nach § 19 Satz 2 SGB II. Soweit die Beklagte die Eingenheimzulage vorrangig zur Minderung der Unterkunftskosten anrechnet, ist diese Praxis nicht durch das Gesetz gedeckt. Erst nach einer Gegenüberstellung von Gesamtbedarf und Einkünften lässt sich feststellen, ob den Klägern im streitigen Zeitraum höhere Unterkunftskosten zustehen.

SG Aachen - S 8 AS 61/07 - - B 4 AS 38/08 R -
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 9&nr=10830
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