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SG Bayreuth - S 17 AS 567/18 ER - Diskontinuierliche Bewerbungsbemühungen - keine qualifizierte Pflichtverletzung

Verfasst: Fr 5. Okt 2018, 17:45
von friys
SG Bayreuth, Beschluss v. 25.09.2018 - S 17 AS 567/18 ER
"Dieser Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG unanfechtbar, da die Berufung in der Hauptsache nicht zulässig wäre."
Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW 40/2018

"Die diskontinuierlichen Bewerbungsbemühungen sind nicht als Weigerung im Sinne des § 31 SGB II zu werten. Sanktion i. H. v. 30% rechtswidrig, denn es lag keine qualifizierte Pflichtverletzung i. S. d. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II vor."

"Eine Verweigerung der Erfüllung von Obliegenheiten aus der Eingliederungsvereinbarung setzt eine aus der Sicht des Leistungsberechtigten hinreichend bestimmt festgelegte Pflicht voraus, die objektiv nicht erfüllt ist. Unklarheiten gehen hierbei zu Lasten des für die Sanktionsentscheidung zuständigen Leistungsträgers (vgl. Berlit a.a.O., Rdnr. 20 zu 831 mw.N.)."

"Die Obliegenheiten müssen in der Eingliederungsvereinbarung klar und eindeutig bestimmt sein, d.h. die dem Leistungsberechtigten abverlangten Bemühungen sind nach Art, Umfang, Zeit und Ort so zu konkretisieren, dass die Verletzungshandlung ohne Weiteres festgestellt werden kann.

Die Kammer hat diesbezüglich Zweifel an der gewählten Formulierung, dass sich der Antragsteller„ab sofort monatlich schriftlich, telefonisch, online und persönlich um mindestens 2 sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse“ bewerben solle, ohne dass eine Regelung dazu getroffen wird, wann die Eigenbemühungen nachgewiesen werden müssen. Dies sowie die Apposition „schriltlich, ... und persönlich“, die den Satzzusammenhang zu unterbrechen geeignet ist, ließe durchaus den Schluss zu, dass die Bewerbungen auch außerhalb des Monatstaktes erfolgen könnten,jedoch in der Summe zwei Bewerbungen monatlich ergeben müssten."