BSG MAE Keine Begrenzung auf 30 Stunden B 4 AS 60/07 R

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Günter
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BSG MAE Keine Begrenzung auf 30 Stunden B 4 AS 60/07 R

#1

Beitrag von Günter »

4) Auf die Revision des Klägers hat der Senat das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Nach § 31 Abs 1 SGB II wird das Alg in einer ersten Stufe um 30 vH der maßgebenden Regelleistung ua dann abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, zumutbare Arbeitsgelegenheiten auszuführen. Eine Absenkung tritt nicht ein, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige für sein Verhalten einen wichtigen Grund nachweist.

Die Beklagte hat dem Kläger eine Tätigkeit angeboten, die den Anforderungen an eine Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II genügt. Die Arbeitsgelegenheiten sind nach der geltenden Gesetzeslage keine Gegenleistung für die dem Hilfebedürftigen gewährten Grundsicherungsleistungen. Sofern der Gesetzgeber im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter dem "Gesichtspunkt des Forderns" sog "Workfare-Elemente" für angemessen hält, muss er dies im Gesetz klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Dies ist nach der derzeitigen Gesetzeslage nicht der Fall. Die Arbeitsgelegenheiten gehören systematisch vielmehr zum Katalog der in § 16 SGB II geregelten Eingliederungsleistungen. Deren Aufgabe ist die umfassende Unterstützung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit. Arbeitsgelegenheiten sind Mittel der Grundsicherungsträger zur Umsetzung des Grundsatzes des Förderns. Eine besondere Regelung gilt für die im öffentlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeiten, die nicht nach § 16 Abs 1 SGB II als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert werden: Bei Ausübung einer derartigen Arbeitsgelegenheit wird dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Alg II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen gezahlt.

Arbeitsgelegenheiten müssen - bezogenen auf den konkreten Hilfebedürftigen - daher erforderlich, geeignet und auch im engeren Sinne angemessen sein, diesem Ziel - Eingliederung in Arbeit - näher zu kommen. Dabei steuert das für alle Eingliederungsleistungen geltende ungeschriebene Merkmal der Erforderlichkeit auch die Dauer und den zeitlichen Umfang der Inanspruchnahme.

Entgegen der Auffassung des LSG widerspricht es den für Arbeitsgelegenheiten geltenden Grundsätzen nicht grundsätzlich, wenn für die Ausübung einer derartigen Tätigkeit ein zeitlicher Umfang von bis zu 30 Stunden anzusetzen ist. Eine gesetzliche Regelung hierzu existiert nicht. Tätigkeiten im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten sind keiner isolierten Betrachtung zugänglich. Sie stellen vielmehr - wie andere Eingliederungsleistungen auch - lediglich einen Zwischenschritt zum angestrebten Endziel der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit dar. Handelt es sich bei den Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II damit ihrem Charakter nach um Förderungsleistungen, die die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen erhalten, verbessern oder wiederherstellen sollen, kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob und in welchem Umfang während des Zeitraums der Ausübung der Tätigkeit die Relation von Leistung und Gegenleistung gewahrt ist. Gegen eine zeitliche Inanspruchnahme in dem hier fraglichen Umfang kann auch nicht ins Feld geführt werden, dass durch eine zeitliche Begrenzung die Gefahr einer Verdrängung regulärer Arbeitsverhältnisse verhindert werde. Denn die Verdrängungsgefahr resultiert nicht aus dem Umfang, sondern allein aus der Art der Tätigkeit.

Voraussetzungen für eine Absenkung des Alg II ist aber, dass das Angebot der Arbeitsgelegenheit hinreichend bestimmt war und der Kläger im zeitlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsangebot über die Rechtsfolgen einer Ablehnung verständlich, richtig und vollständig belehrt worden ist.

Das LSG hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Es wird nach Zurückverweisung prüfen müssen; ob ein Arbeitsangebot vorliegt, das hinreichende Angaben zur Art der Tätigkeit, zur wöchentlichen Arbeitszeit, zur zeitlichen Lage der Arbeitszeiten und zum Umfang der Aufwandsentschädigung enthält. Weiter ist zu klären, ob eine ausreichende Rechtsfolgenbelehrung erteilt wurde, die den Umständen des Einzelfalles Rechnung trägt und sich nicht in einer bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlauts erschöpft.

SG Augsburg - S 6 AS 572/05 -
Bayerisches LSG - L 7 AS 199/06 - - B 4 AS 60/07 R -
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Günter
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Re: BSG MAE Keine Begrenzung auf 30 Stunden B 4 AS 60/07 R

#2

Beitrag von Günter »

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 60/07 R

Absenkung des Arbeitslosengeld II - Verweigerung der Aufnahme eines zumutbaren 1-Euro-Jobs - zulässige Arbeitszeit - Bestimmtheit des Angebots der Arbeitsgelegenheit und Rechtsfolgenbelehrung
Ein-Euro-Job mit Arbeitszeit von 30 Stunden kann zulässig sein



Der Kläger dieses Verfahrens, der eine Ausbildung zum Ingenieur für Kunststoffe absolviert hat, steht seit September 2001 im Bezug von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Die beklagte Arbeitsgemein­schaft bot ihm im August 2005 eine bis 17. Dezember 2005 befristete Arbeitsgelegenheit gegen eine Mehraufwandsentschädigung von 1,50 €/Stunde als Gemeindearbeiter im Umfang von wöchentlich 30 Stunden an. Der Kläger trat die Arbeitsgelegenheit nicht an. Daraufhin senkte die beklagte Arbeits­gemeinschaft die Regelleistung (Arbeitslosengeld II) für Oktober bis Dezember in Höhe von bisher 345 Euro monatlich um 30 vH (= 103,50 Euro). Hiergegen wandte sich der Kläger ua mit der Be­gründung, die angebotene Tätigkeit überschreite mit 30 Stunden das Maß des Zulässigen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen, das Landessozialgericht ihr teilweise stattgegeben.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Dezember 2008 im Verfahren B 4 AS 60/07 R ent­schieden, dass die Beklagte dem Kläger eine Arbeitsgelegenheit angeboten hat, die den gesetz­lichen Anforderungen genügt. Die Arbeitsgelegenheiten sind nach der geltenden Gesetzeslage keine Gegenleistung für die dem Hilfebedürftigen gewährten Grundsicherungsleistungen, sondern sie ge­hören zum Katalog der in § 16 SGB II geregelten Eingliederungsleistungen. Arbeitsgelegenheiten sind ein Instrument der Grundsicherungsträger zur Umsetzung des Grundsatzes des Förderns. Dabei steuert nach den Umständen des Einzelfalls das ungeschriebene Merkmal der Erforderlichkeit der Leistung für die Eingliederung die Dauer und die zeitliche Inanspruchnahme des Hilfebedürftigen. Hingegen existiert eine starre zeitliche Grenze für die Inanspruchnahme nicht.

Voraussetzung für eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II ist ferner, dass das Angebot der Arbeitsgelegenheit hinreichend bestimmt war und der Kläger im zeitlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsangebot über die Rechtsfolgen einer Ablehnung verständlich, richtig und vollständig belehrt worden ist. Da das Landessozialgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, musste der Rechts­streit zurückverwiesen werden. Das Landessozialgericht wird insbesondere prüfen müssen, ob dem Kläger ein Arbeitsangebot unterbreitet worden ist, das die erforderlichen Angaben zur Art der Tätig­keit, zur wöchentlichen Arbeitszeit, zur zeitlichen Lage der Arbeitszeiten und zum Umfang der Auf­wandsentschädigung enthielt. Zudem muss festgestellt werden, ob dem Kläger eine den Umständen des Einzelfalls genügende Rechtsfolgenbelehrung erteilt worden ist, die sich nicht in einer bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlauts erschöpft.



Hinweis zur Rechtslage:

§ 16 Abs. 3 SGB II

(3) Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehrauf­wendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätig­keit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.




Az.: B 4 AS 60/07 R A. ./. Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung für Arbeitsuchende
Landkreis Ostallgäu
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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