Leiharbeit:CGZP LAG Berlin Brandenburg

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sleepy5580
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Leiharbeit:CGZP LAG Berlin Brandenburg

#1

Beitrag von sleepy5580 »

Nach meinen Infos wurde auf eine Weiterführung der Klage von Seiten der ZAF verzichtet, von daher wohl Personen die unter dieses LAG fallen sehr interessant und für alle anderen wieder eine Argumentationshilfe mehr.
Arbeitnehmerüberlassung auf der Grundlage von Tarifverträgen der CGZP; Anspruch des Leiharbeitnehmers auf das beim Entleiher gezahlte Entgelt

Pressemitteilung Nr. 40/11 vom 27.09.2011

Das Landesarbeitsgericht hat ein Zeitarbeitsunternehmen verurteilt, an eine Leiharbeitnehmerin das im Entleiherbetrieb übliche Entgelt zu zahlen, obwohl ein mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) vereinbarter Tarifvertrag eine geringere Vergütung vorsah. Es hat damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder bestätigt.

Das beklagte Zeitarbeitsunternehmen hatte mit der Klägerin vereinbart, dass ein mit der CGZP abgeschlossener Tarifvertrag Anwendung finden solle, der eine geringere als die betriebsübliche Vergütung vorsah; außerdem enthielt der Arbeitsvertrag eine jeweils dreimonatige Ausschlussfrist für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat ein Zeitarbeitsunternehmen an den Arbeitnehmer die im Betrieb des Entleihers übliche Vergütung zu zahlen, sofern nicht ein anwendbarer Tarifvertrag eine andere Regelung enthält. Das Landesarbeitsgericht hat nun den hier maßgeblichen Tarifvertrag für unwirksam gehalten, weil die CGZP nicht tariffähig gewesen sei. Dies ergebe sich aus dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 – 1 ABR 19/10 (vgl. hierzu Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 93/10) und gelte auch für die Zeit vor der Verkündung dieses Beschlusses. Die einzelvertragliche Ausschlussfrist habe für den geltend gemachten Anspruch erst mit der Verkündung des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts begonnen und sei von der Klägerin gewahrt worden.

Gegen das Urteil kann Revision bei dem Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.


Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. September 2011 – 7 Sa 1318/11
http://www.berlin.de/gerichte/arbeitsge ... 60105.html
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