Umgangsrecht Ortsabwesenheit U25

Lösungsvorschläge für die unter 25-jährigen beim ALG II
Antworten
Zeppelin40
Benutzer
Beiträge: 114
Registriert: Mi 27. Jan 2010, 22:15

Umgangsrecht Ortsabwesenheit U25

#1

Beitrag von Zeppelin40 »

Hallo liebe Leute,

ich brauche Hilfe für meinen 16-jährigen Sohn. Er ist arbeitsfähig beim JC als Bezieher von Alg II, ich bekomme REnte. Mein Sohn hat gerade seinen Realschulabschluss bestanden wollte nun 10 Tage zu seinem Vater fahren.
Wisst ihr wie es mit dem Umgangsrecht und der Ortsabwesenheit aussieht. Kann SB die Fahrt zum anderen Elternteil ablehnen?
Wir waren schon 4 Mal auf dem Amt wg. Termin bei SB in den letzten Wochen, um das Problem zu besprechen, wurden nicht vorgelassen. Vater hat Fahrkarten schon geschickt, soll nächste Woche losgehen. Was ist zu tun?


LG Grüße und danke im voraus
Benutzeravatar
kleinchaos
Moderator
Beiträge: 30852
Registriert: Mo 9. Feb 2009, 19:39
Wohnort: Leipzig
Kontaktdaten:

Re: Umgangsrecht Ortsabwesenheit U25

#2

Beitrag von kleinchaos »

Sohnemann kann fahren wohin er will.

Theoretisch unterliegt er zwar ab 15 den Regeln des SGB 2, aber er ist ja noch in der Bildungspflicht. Das heißt, dass er die günstigere Ferienregelung nutzen kann und OA für ihn kein Problem ist.
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Benutzeravatar
Günter
Moderator
Beiträge: 44061
Registriert: So 5. Okt 2008, 12:58
Wohnort: Berliner in Potsdam

Re: Umgangsrecht Ortsabwesenheit U25

#3

Beitrag von Günter »

Korrekt, an die Vollzeitschulpflicht schließt sich bis zum Abschluss des 12 Schuljahres die Teilzeitschulpflicht an (Berufsschule). Also muss er den Urlaub in die Ferien verlegen. Außerdem hat er nach Abscluß des Schuljahres (er hat gerade seinen Realschulabschluß bestanden) Anspruch auf Erholungsurlaub.

Ich würde dem JC schriftlich mitteilen. Ich ....... werde meinen Vater in der Zeit von .... bis ...... besuchen. Da ich weiterhin der Berufsschulpflicht unterliege, muss der Urlaub, der mir nach Ende des Schuljahres zusteht in die Ferien verlegt werden.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Zeppelin40
Benutzer
Beiträge: 114
Registriert: Mi 27. Jan 2010, 22:15

Re: Umgangsrecht Ortsabwesenheit U25

#4

Beitrag von Zeppelin40 »

Das setzt voraus, dass er einen Ausbildungsplatz hat. Hat er aber nicht. In einem ersten Beratungsgespräch mit SB zur Berfufsberatung noch bevor mein Sohn seinen Abschluss hatte, wurde ihm mitgeteilt, dass er keinen Anspruch habe wie alle anderen Realschulabgänger in den Urlaub zu fahren, dazu sei er in die falsche Familie geboren, z.B: Arzt oder Professor. Er müsse sofort nach Realschulabschluss einen Job, am besten auf 900 € Basis, wenn es nicht anders ginge auf 450 € Basisi, suchen, ansonsten erhalte unsere BG kein Geld mehr.. Mein Sohn hatte dem SB damals mitgeteilt, dass er zum Bund Freiwilliges Jahr machen möchte. Das fängt aber erst im Februar 2015 an, Bewerbung hat er abgegeben, aber es ist noch nichts sicher. Wir hatten zwar letzte Woche ein Gesprächj mit der Berufsberatung von der BA, die hat uns aber mit unseren konkreten Fragen immer wieder an SB verwiesen. Wir erhalten jedoch dort keinen Termin.
Unser Bewilligungszeitraum läuft diesen Monat aus, einen neuen Bescheid haben wir nicht.
Benutzeravatar
Günter
Moderator
Beiträge: 44061
Registriert: So 5. Okt 2008, 12:58
Wohnort: Berliner in Potsdam

Re: Umgangsrecht Ortsabwesenheit U25

#5

Beitrag von Günter »

Dann soll der SB das mal schriftlich begründen.

Ich würde an den Teamleiter schreiben.

Mein Sohn hat am ..... die Realschule mit dem Realschulabschluß beendet. Im Rahmen seines Umgangsrechts mit Kindsvater soll er diesen während der Schulferien besuchen.

Der zutsändige SB Herr Neunmalklug verweigert ihm die Ortsabwesenheit und droht der BG sämtliche Leistungen zu streichen. Er sei in die falsche Familie geboren und deshalb verpflichtet zu arbeiten, statt zu faulenzen. Mal abgesehen von der Strafbarkeit solcher Erpressungen hat der Sohn einen Anspruch auf seinen Erholungsurlaub. Ich frage mich ernsthaft, ob ich das Jugendamt zum Schutze des Kindes einschalten muss, oder ob es auch denkende Mitarbeiter in ihrer Behörde gibt.

Ich erwarte ihre Antwort bis zum 01.08.2014, danach werde ich das Jugendamt und die Presse einschalten.

Zur Schulpflicht
Berufsschulpflicht[Bearbeiten]
Die so genannte Berufsschulpflicht beginnt nach Ablauf der Vollzeitschulpflicht.
Die Berufsschulpflicht kann entweder durch die Teilnahme an einer Berufsausbildung, durch den Besuch von Bildungsgängen an einer Berufsbildenden Schule, durch den Besuch der Sekundarstufe I oder der Sekundarstufe II einer Allgemeinbildenden Schule oder in einigen deutschen Bundesländern wie Baden-Württemberg durch den Besuch der so genannten Berufsschulstufe (früher Werkstufe) an einer so genannten Sonderschule erfüllt werden (Stand Mai 2011). Inwieweit dies mit der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vereinbar ist, wird überprüft.
In der Regel wird die Berufsschulpflicht mit dem Abschluss einer Berufsausbildung bzw. mit Ablauf des zwölften Schulbesuchsjahres enden.
Die näheren Details und weitere Alternativen zum Nachkommen der Berufsschulpflicht unterscheiden sich hierbei in den einzelnen Bundesländern.
http://de.wikipedia.org/wiki/Schulpflicht_(Deutschland)
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Benutzeravatar
kleinchaos
Moderator
Beiträge: 30852
Registriert: Mo 9. Feb 2009, 19:39
Wohnort: Leipzig
Kontaktdaten:

Re: Umgangsrecht Ortsabwesenheit U25

#6

Beitrag von kleinchaos »

Im Land Brandenburg zB gilt Bildungspflicht bis 18. Hat man nun keine Lehrstelle, so muss man in diese Bildungszentren (ich komm grad nicht auf den korrekten Namen). Dort kann man eine Art Berufsschule machen.
Oder er kann ja noch überlegen ob er die 10. nochmal macht zur Verbesserung des Abschlusses zB oder doch ein Abi.
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Zeppelin40
Benutzer
Beiträge: 114
Registriert: Mi 27. Jan 2010, 22:15

Re: Umgangsrecht Ortsabwesenheit U25

#7

Beitrag von Zeppelin40 »

so ganz leuchet mir das nicht ein mit der Berufsschulpflicht wenn mein Sohn gar keine Lehrstelle hat außer bw will er auch nichts anderes machen .ba hatte ihm so einen Kurs fuer 10 Monate angeboten will er nicht-bin grade ziemlich gepestet von allem,jc und pubertierendes gezicke
Benutzeravatar
marsupilami
Benutzer
Beiträge: 35519
Registriert: Fr 27. Mär 2009, 13:41
Wohnort: Zu Hause

Re: Umgangsrecht Ortsabwesenheit U25

#8

Beitrag von marsupilami »

Zeppelin40 hat geschrieben: Mein Sohn hatte dem SB damals mitgeteilt, dass er zum Bund Freiwilliges Jahr machen möchte. Das fängt aber erst im Februar 2015 an, Bewerbung hat er abgegeben, aber es ist noch nichts sicher.
Steht er immer noch dazu?
Dann halte ich das nicht unbedingt für "pubertierendes gezicke".

Ich würde ihm raten, sich selber einen Übergangsjob zu suchen, mit dem er sich halbwegs anfreunden kann.
Damit er einerseits dem Generve des JC entgeht, andererseits nicht einfach so rumhängt und andererseits ein bischen die Arbeitswelt kennenlernt und zusätzlich noch etwas Kohle reinkommt.

Aber konsequent das Ziel Freiwilliges Jahr festhalten und weiterverfolgen.
Überall dort, wo schon Bewerbungen hingegangen sind, nachhaken.
Hartnäckig bleiben.
Den Leuten so lange auf den Zeiger gehen, bis sie entnervt endgültig zu- oder absagen.

Damit zeigt er eindeutig: ich bin hartnäckig, ich verfolge mein Ziel und setze das auch durch.
Signatur?
Muss das sein?
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89322
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Umgangsrecht Ortsabwesenheit U25

#9

Beitrag von Koelsch »

Zur Schulpflicht kann ich leider wenig beitragen, aber ich würde auch so argumentieren wie Günter: Er hat ein Recht auf Umgang mit Vater und das kann SB'chen nicht unterbinden.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Zeppelin40
Benutzer
Beiträge: 114
Registriert: Mi 27. Jan 2010, 22:15

Re: Umgangsrecht Ortsabwesenheit U25

#10

Beitrag von Zeppelin40 »

guenters Einschätzung ist richtig ,ich wollte ihm nur sagen,daß es nicht schadet einen Plan b zu haben ,aber davon will er gar nichts hoeren bisschen sorge ich mich schon ,weil er noch so jung ist und die Lage nicht grade Frieden verheißt
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89322
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Umgangsrecht Ortsabwesenheit U25

#11

Beitrag von Koelsch »

Viel gesagt, aber trotzdem wahr - das ist ein schwieriges Alter
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Zeppelin40
Benutzer
Beiträge: 114
Registriert: Mi 27. Jan 2010, 22:15

Re: Umgangsrecht Ortsabwesenheit U25

#12

Beitrag von Zeppelin40 »

Jupp, hast recht, Kölsch.
:gunni: :gunni:
Fand ich gut, was Marsupilami geraten hat
Antworten

Zurück zu „U25 - ALG II/Hartz IV“